Kreditsicherung von ausländischen Banken in Spanien
Die Bestellung einer Hypothek für einen im Ausland gewährten Kredit
Gerade in Krisenzeiten ist es für kreditgebende Bankhäuser wichtig, ihre Darlehen zusätzlich abzusichern. In diesem Zusammenhang hat man aus den Fehlern, die vor der Kreditkrise gemacht wurden, gelernt. So kommt es häufig vor, dass inländische Sicherheiten - wie Bürgschaften oder Immobilien - nicht mehr ausreichen, und zusätzlich eine Liegenschaft im Ausland mit einer Hypothek zu belasten ist. Hier kommen nicht selten Immobilien in Spanien in Frage.
So kommt es in unserer Kanzlei immer öfter zu Anfragen ausländischer Banken hinsichtlich der Möglichkeit der Eintragung einer Hypothek für einen Kreditnehmer, der ein im Grundbuch eingetragenes Eigentum in Spanien besitzt.
Grundsätzlich kommen hier zwei Möglichkeiten in Betracht:
- Die sog. einseitige Hypothek (hipoteca unilateral), bei der zunächst allein der Darlehensnehmer die Hypothek zu einer notariellen Urkunde bestellt. Sollte diesbezüglich der Kredit notleidend werden, so kann das kreditgebende Institut die Hypothekenurkunde ratifizieren und ggf. in die Immobilie vollstrecken.
- In den meisten Fällen kommt jedoch die sog. beidseitige Hypothekenbestellung in Betracht, die sowohl von dem Darlehensnehmer als auch von dem Darlehensgeber zur notariellen Urkunde bestellt wird.
Um eine Kreditsicherung in Form einer Hypothekenbestellung in Spanien vornehmen zu können, müssen aber vorbereitend verschiedene steuerliche Voraussetzungen erfüllt werden. Zunächst ist es notwendig, dass die beurkundenden Parteien über eine spanische Steuernummer (NIE bzw. CIF) verfügen. Diese sollten mindestens mit einer Vorlaufzeit von einem Monat vor dem Beurkundungstermin beantragt werden, da die zuständige Behörde meisst überlastet ist. Für natürliche Personen stellt sich dies ansonsten relativ einfach dar. Der mit der Beantragung beauftragten Person ist lediglich eine durch einen spanischen Notar beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses abzureichen. Sollte der Antragsteller nicht nach Spanien reisen können, so kann auch eine Beglaubigung durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, wenn die notarielle Urkunde danach mit der sog. Haager Apostille versehen wird. Im Falle einer juristischen Person, d.h. z.B. des Bankhauses müssen zunächst alle Bevollmächtigten (z.B. Prokuristen) eine Steuernummer beantragen. Aus diesem Grunde sollte ein Handelsregister bzw. Firmenbuchauszug vorgelegt werden, in dem möglichst wenige Bevollmächtigte erscheinen. Hiernach kann die Steuernummer für die Firma (CIF) beantragt werden. Sodann kann die Beurkundungssteuer AJD (1% des Darlehens) abgeführt werden und die Hypothek im Grundbuch eingetragen werden.
Enthält der Darlehensvertrag besondere Vereinbarungen so kann er auch zum erweiterten Inhalt der notariellen Urkunde werden. Nach der Eintragung der Hypothek im Grundbuch ist die Darlehensschuld sofort vollstreckbar.