erbrecht

Erbrecht

Notarielles Testament in Spanien: dringend notwendig!

Warum es für deutsche Immobilieneigentümer in Spanien geradezu eine Pflicht ist, ein notarielles Testament zu beurkunden.

Die Beurkundung eines notariellen Testaments in Spanien bringt nicht residenten und residenten ausländischen Immobilieneigentümern viele praktische Vorteile: Sie sparen Zeit, Geld und Nerven. Manchmal ist ein solches Testament für die Erben aber auch das einzige Mittel, um die Erbschaft in Deutschland und Spanien überhaupt annehmen bzw. abwickeln zu können. Unsere Rechtsexperten sind auf Deutsch-Spanisches Erbrecht spezialisiert.

Die direkte Abfrage eines Testaments im Testamentsregister in Madrid macht eine in Spanien obligatorische notarielle Erbschaftsannahme binnen Wochenfrist möglich. Dadurch werden die üblichen Frist- und Steueraufschlagprobleme umgangen. Lästige Vorarbeiten – wie das Einholen von Erbscheinen, Haager Apostillen, diplomierte Übersetzungen und internationale Sterbeurkunden aus Deutschland - entfallen.

Neben der Beurkundung eines notariellen Testaments ist in Spanien darauf zu achten, dass das Vorhandensein und die gleichzeitige Gültigkeit des spanischen Testaments in einem etwaig existierenden deutschen Testament vermerkt wird. Dies kann auch mittels eines ergänzenden Zusatzes nachträglich erfolgen. Gleichzeitig sollte nach der weiterreichenden und aktuellen Entscheidung des OLG München in einem so genannten Berliner Testament, bei dem sich die Eheleute gegenseitigen zu Erben einsetzten, nachträglich verfügt werden, dass die Bindungswirkung der sogenannten wechselseitigen Verfügungen auch nach dem Tod eines Testierers erhalten bleiben. Hierdurch wird die Position und der Anspruch des Schlusserben gesichert. Das Vermerken des spanischen Testaments in einer deutschen notariellen Erbverfügung vermeidet etwaige Konkurrenzen. Das spanische Testament bildet sodann ein Vermächtnis in dem Verhältnis zudem im Heimatland niedergelegten letzten Willen und besteht ergänzend hierzu, da es sich allein auf spanische Vermögenswerte bezieht und auch nur in dem spanischen Rechtsraum Wirksamkeit entfaltet, was wiederum in der spanischen Verfügung anzugeben ist.

Die Bestätigung der Gültigkeit eines spanischen Testaments erscheint besonders wichtig. In Spanien ist grundsätzlich die notarielle Erbschaftsannahme notwendig. Vor diesem Hintergrund gehen die spanischen Grundbuchrichter dazu über, neben dem Auszug aus dem spanischen Testamentsregister, auch einen Auszug aus dem deutschen Testamentsregister zu verlangen. Dies muss erfolgen, bevor sie die Umschreibung von Immobilieneigentum in dem betreffenden Grundbuch in Spanien zulassen. Findet sich dann zum Beispiel ein deutsches Testament jüngeren Datums – also ein Testament, dass nach der spanischen Erbverfügung niedergelegt wurde – kommt es darauf an, dass in dieser jüngeren deutschen Verfügung die weitere Gültigkeit des spanischen Testaments angeordnet wird. Sodann steht einer unbürokratischen und schnellen Abwicklung des Erbvorgangs in Spanien und Deutschland nichts mehr im Wege. Der erhebliche praktische Vorteil eines zusätzlichen spanischen Testaments wird abgesichert.

Auch residente Personen sind dringend dazu aufgerufen, ein notarielles Testament in Spanien zu beurkunden. Neben dem praktischen Vorteil ergibt sich eine positive materiell rechtliche Auswirkung. Nach der Abschaffung des Staatsangehörigkeitsprinzips durch die Europäische Erbrechtsverordnung vom 17.08.2015 lehnen deutsche Gerichte immer häufiger die Erbscheinsanträge von Auslandsdeutschen wegen mangelnder Zuständigkeit ab. Zur Begründung wird hier auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Spanien und die sich daraus ergebende Zuständigkeit von spanischen Gerichten verwiesen. Hierbei ist besonders problematisch, dass das spanische Recht keinen Erbschein kennt und der Erbe bzw. die Erbin in der Folge auf das gesetzliche materielle spanische Erbfolgerecht angewiesen wäre.

Auch das Amtsgericht Schöneberg, was bisher noch Anträge von Erben eines in Spanien ansässigen Erblassers vor dem Hintergrund eines fehlenden Wohnsitzes in Deutsch entgegennahm, verweigert nun jede Bearbeitung von Erbscheinsanträgen, die in diesem Zusammenhang gestellt werden.

Gerade handschriftliche Testamente stellen hierbei ein besonderes Problem dar. Hierin finden sich zwar immer häufiger Rechtswahlklauseln, mit denen die Anwendung deutschen Erbrechts bestimmt wird. Eine solche in einem lediglich handschriftlich niedergelegten Testament eingefügte Rechtswahlklausel, die die Anwendung von materiellem deutschen Erbfolgerecht vorsieht, wird nach europäischem und nationalen Recht jedoch nicht als Gerichtsstandsvereinbarung anerkannt, so dass die tatsächlich zuständigen spanischen Gerichte deutsches Recht anzuwenden hätten, was zu erheblichen Komplikationen führen würde. Handschriftliche Testamente werden zudem von spanischen Notaren – anders als von deutschen Amtsgerichten – nicht ohne weiteres anerkannt.

Es ist also – sowohl für nichtresidente als auch residente Personen dringend notwendig, ein notarielles Testament in Spanien zu beurkunden, damit ein Erbschaftsannahme und die anschließende Umschreibung von Vermögenswerten in Spanien auch ohne deutschen Erbschein gelingen kann.

Kategorie(n): Erbrecht

Autor: Joachim Süselbeck

Datum: 26.01.2018

Zurück zur Übersicht