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Steuern

Die unbekannte Steuerpflicht – oder wie man den Steuerschock vermeiden kann

Viele EU-Bürger kommen ihren Steuerverpflichtungen in Spanien aus Unwissenheit nicht nach oder werden von einem empfindlich hohen Steuerbescheid im „Ausland“ überrascht, dessen Grundlagen ihnen zuvor nicht bekannt waren. Sie wissen häufig nicht einmal, ob oder wo sie generell steuerpflichtig sind.

Dies ist wenig überraschend – wenn man bedenkt, dass viele Menschen heutzutage zur gleichen Zeit in zwei oder gar drei Ländern leben oder sich zumindest über einen längeren Zeitabschnitt hinweg an einem Zweitwohnsitz aufhalten, sich aber nicht mit der entsprechenden steuerlichen Situation auseinandergesetzt haben. So verhält es sich auch bei zahlreichen ausländischen Immobilieneigentümern auf Mallorca. Sie pendeln zwischen ihrem „Hauptwohnsitz“ in Deutschland und ihrem „Zweitwohnsitz“ auf Mallorca, wobei sich das Gleichgewicht in vielen Fällen langsam aber sicher nach Spanien verschiebt.

So stellt sich für viele „Pendler“ zunächst die Frage, wo sie einkommenssteuerpflichtig sind, ob sie die Verpflichtung haben, eine Aufenthaltsgenehmigung (Residencia) zu beantragen und diese mit einer Steuerresidenz gleichzusetzen ist. Die Antwort lautet, dass sich eine Einkommenssteuerpflicht in einem europäischen Mitgliedsland immer dann ergibt, wenn ein Aufenthalt über eine Dauer von 183 Tagen pro Jahr hinausgeht. Eine Residencia, d.h. eine Aufenthaltsgenehmigung ist in diesem Zusammenhang in Spanien seit dem 01.03.2007 nicht mehr zu beantragen und ist streng von der vorgenannten Steuerresidenz zu trennen. Der Eintrag in das zentrale spanische Ausländerregister zieht währenddessen keine automatische Steuerresidenz in Spanien nach sich.

Anders verhält es sich wiederum im Fall der Erbschaftssteuer: diesbezüglich ergibt sich die Steuerpflicht aus der Belegenheit des Nachlasses, d.h. dass die Steuerhoheit bei dem Land bzw. Aufenthaltsort liegt, in dem sich der Nachlasswert - wie z.B. eine Immobilie, ein Bankkonto oder Wertpapier - befindet. Dies ist in Spanien besonders problematisch, da die Erbschaftssteuer für steuernichtresidente Personen im europäischen Vergleich nach wie vor besonders hoch ist. Die Tatsache, dass eine Person in Spanien nicht einkommenssteuerpflichtig ist, schützt sie also nicht vor der Zahlung einer unverhältnismäßig hohen Erbschaftssteuer.

So ist die Annahme vieler ausländischer Immobilieneigentümer auch falsch, das genannte Problem bestände seit der Erbschaftssteuerreform in Deutschland nicht mehr. Vielmehr besteht aufgrund des fehlenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien eine doppelte Steuerpflicht. Das hiermit verbundene Anrechnungsprinzip, das besagt, dass die jeweils höhere Steuerpflicht der beiden Länder durch die Steuerleistung in dem steuergünstigeren Land reduziert werden kann, hilft hier dementsprechend nicht. Ohne steuerliche Vorsorge werden somit im Durchschnitt 28 – 45 % des aktuellen Marktwertes der Liegenschaft im Erbfall in Spanien ohne Ausnahme fällig.

Eine Privilegierung besteht allein dann, wenn sowohl der Erblasser als auch der Erbe seit mehr als 5 Jahren sein gesamtes Welteinkommen in Spanien versteuern. Eine gemeindliche Anmeldung während des genannten Zeitraumes, das längere Innehaben einer Aufenthaltsgenehmigung oder gar die erst zwischenzeitliche Beantragung einer Residencia haben hiermit nichts zu tun und stellen keinen Ausnahmetatbestand dar. Eine Verjährung der Erbschaftssteuer findet nicht statt, solange keine Steuerleistung in Spanien erfolgte bzw. ein entsprechender Steuerantrag gestellt wurde.

Richtig ist, dass mit Rückwirkung auf den 01.01.2008 die auch von Steuernichtresidenten jährlich auf das in Spanien belegene Vermögen zu zahlende Vermögenssteuer abgeschafft wurde. Weiterhin sind jedoch der fiktive Mietwert einer Liegenschaft über das entsprechende staatliche Steuermodell und die vielerorts erhöhte Grundsteuer an die zuständige Gemeinde abzuführen.

Kategorie(n): Steuern

Autor: Joachim Süselbeck

Datum: 27.03.2009

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