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Steuern

Anmeldung und Steuerpflicht auf Mallorca

Wie verhält es sich mit der Melde – und Steuerpflicht für Ausländer auf Mallorca?

Welcher Mallorca-Deutsche hat sie noch nicht irgendwann einmal gehört: die Begriffe Ayuntamiento, Empadronamiento, Ausländerregister, „grünes Blatt“, Steuerresidenz, NIE Nummer, Modell 720, Doppelbesteuerungsabkommen usw. Die Liste könnte man nahezu unendlich weiter fortführen. Gehört oder gelesen hat man davon schon einmal – ob man aber den Sinn (oder Unsinn) der dahintersteckt, verstanden hat, ist etwas ganz anderes. Dementsprechend wird die Frage, ab wann oder wo man sich anmelden muss bzw. welche Steuer man als Ausländer auf den Balearen zu zahlen hat, auch am meisten gestellt. Der Hauptgrund für die Unkenntnis über die entsprechende Systematik ist mangelnde Aufklärung der Behörden, gepaart mit einer ordentlichen Portion Unlogik.

Zunächst erscheint es noch einsichtig, dass derjenige Ausländer, der Eigentümer oder Besitzer (d.h. Mieter) einer Immobilie auf den Balearen ist, und diese Liegenschaft zumindest vorübergehend bewohnt, dazu angehalten ist, sich im Melderegister des Rathauses der zuständigen Gemeinde (dem Ayuntamiento) einzutragen. Es sind hiermit einige Vorteile verbunden wie etwa verbilligtes Reisen auf das Festland oder die vergünstigte Benutzung von Sportanlagen. Einem Eintrag in ein deutsches Einwohnermelderegister kommt dies jedoch nicht gleich. Man begründet damit zwar einen Wohnsitz, jedoch nicht zwingend einen Steuerwohnsitz. Deutsche Ausländer unterliegen keiner Meldepflicht im Gemeinderegister, solange sie keine Rechtsverwirklichung, wie z.B. eine Autoummeldung, eine Schulanmeldung oder die Anmeldung für eine medizinische Versorgung anstreben.

Es ist aber so, dass jeder deutsche Ausländer, der sich länger als 3 Monate, und damit im Behördensinne „dauerhaft“ in Spanien aufhält, verpflichtet ist, sich in das zentrale spanische Ausländerregister einzutragen, um hierdurch das sog. „grüne Blatt“, das neuerdings wieder als Karte erhältlich ist und auf dem die Ausländeridentifikationsnummer NIE verzeichnet ist, zu erhalten.

Dies ist jedoch nicht mit einer Steuerresidenz gleichzusetzen. Mit der Eintragung im Ausländerregister kann noch nicht die Verpflichtung gleichgesetzt werden, in Spanien sein gesamtes Weltvermögen versteuern zu müssen. Diese Verpflichtung soll nach europäischem Recht bestehen, wenn sich eine Person länger als 183 Tage, also länger als ein halbes Jahr in Spanien aufhält. Erst dann wird eine Steuerresidenz begründet. Theoretisch. Denn praktisch ist es vor allem für Menschen im dritten Lebensalter so, dass hier die entsprechenden Übergänge hinsichtlich Ihres Aufenthaltes fließend sind. Bei jüngeren Menschen ist es häufiger so, dass der Ort Ihres überwiegenden Aufenthaltes und Ihres wirtschaftlichen Schwerpunktes auseinanderfallen.

Die Kontrollierbarkeit der Eintragung im Ausländerregister von ausländischen Personen aus der Sicht spanischer Behörden ist nicht ersichtlich. Und so verhält es sich dann auch in Wirklichkeit: die Mehrzahl deutscher Rentner und Residenzialtouristen halten sich länger als 6 Monate pro Jahr in Spanien auf - und schon erst recht länger als 3 Monate – sind aber nicht im zentralen Ausländerregister gemeldet, teilweise noch nicht einmal im gemeindlichen Melderegister eingetragen und geben erst recht keine Steuererklärung über ihr Welteinkommen in Spanien ab. Diese Personengruppe macht sich damit theoretisch der Steuerhinterziehung schuldig. Häufig weisen die Bertoffenen darauf hin, dass sie ja am Ende des Jahres eine Einkommenssteuer bzgl. der Immobilie erklärten. Diesbezüglich ist festzustellen: nein – die Verpflichtung betrifft nach sechs Monaten Aufenthalt in Spanien das gesamte Welteinkommen.

Und so ist es – falscher- und nicht gesetzeskonformerweise - dann am Ende in der Realität auch die abgegebene Form der Steuererklärung, die über den Steuerstatus einer Person entscheidet. Erklärt man lediglich, ein Immobilieneigentümer zu sein, so wird man als Steuernichtresident geführt. Gibt man eine umfassende Lohnsteuererklärung ab, so ist man Steuerresident. Anscheinend losgelöst davon, wie lange man sich auf Mallorca aufhält oder in welchem Register man eingetragen ist. Unkorrekterweise.

Des Besitz einer Ausländeridentifikationsnummer (NIE) besagt unterdessen nicht, ob eine Person resident oder steuernichtresident ist. Eine NIE Nummer kann von jedem Ausländer in Spanien bei der Nationalpolizei beantragt werden.

Völlig unabhängig von bestehenden Einkommenssteuerverpflichtungen ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu betrachten, die sich nach der Belegenheit der Sache richtet. Diesbezüglich existiert zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen. Sie muss also auch von etwaig polizeilich nicht registrierten Steuernichtresidenten in voller Höhe in Spanien entrichtet werden. Und eins ist sicher: die spanische Erbschaftssteuer ist höher als die Polizei erlaubt.

Kategorie(n): Steuern

Autor: Joachim Süselbeck

Datum: 09.06.2014

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