erbrecht

Erbrecht

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Eine wichtige Ergänzung zu der vermögensrechtlichen Nachlasssicherung auf Mallorca und in Spanien

Wir betreuen im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit viele unserer Mandanten im Erbrecht. Überwiegend geht es hierbei um die Vermögensberatung hinsichtlich des Erbschaftsfalls, und um die Klärung steuerrechtlicher Fragen in diesem Zusammenhang.Es muss aber gerade im Bereich des Erbrechts auch darauf hingewiesen werden, dass jeder Mensch z.B. durch Krankheit oder einen Unfall in eine Situation kommen kann, in der er selbst keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Es ist deshalb unerlässlich, für einen solchen Fall rechtzeitig die notwendige Vorsorge zu treffen.

Zunächst bietet es sich an, dass Ehegatten sich gegenseitig Vollmachten erteilen, um die Möglichkeit gegenseitiger Vertretung v.a. in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu gewährleisten. Darüber hinaus gehört zu unserer Beratung aber auch der Abschluss von Vorsorgevollmachten und das Anfertigen einer sogenannten Patientenverfügung. Die Vorsorgevollmacht ermächtigt einen Dritten, an der Stelle des einwilligungs-unfähigen Patienten zu entscheiden- z.B. in Fällen, die nicht durch eine Patientenverfügung geregelt sind.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht kann dann darauf hingewiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist. Es bietet sich an, als Bevollmächtigten der Vorsorgevollmacht zunächst den Ehegatten oder andere Familienangehörige zu bestellen. Subsidiär, also für den Fall dass der erste Bevollmächtigte seiner Bestellung nicht nachkommen kann, ist es ratsam, eine neutrale Person- wie bspw. den Hausarzt-zum nächsten Bevollmächtigten zu bestimmen.

Die Vorsorgevollmacht kann- ebenso wie eine Patientenverfügung- nur im Zustand der Einwilligungsfähigkeit rechtwirksam eingerichtet werden. Die Einwilligungsfähigkeit erfordert, dass Art, Bedeutung und Tragweite der betreffenden Massnahme erfasst werden. Im Zweifel ist ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen.

Die Vorsorgevollmacht sollte- ebenso wie die Patientenverfügung- in schriftlicher Form hinterlegt werden, um beweisbar zu sein. In Spanien sind beide Dokumente darüber hinaus notariell zu beurkunden.

Bei der Patientenverfügung handelt es sich juristisch gesehen um eine Willenserklärung. Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt an, bestimmte medizinische Massnahmen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen, um nicht als Pflegefall einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein. Abgelehnt wird in Patientenverfügungen am häufigsten die Dialyse, die maschinelle Beatmung und die künstliche Ernährung. So kann beispielsweise verfügt werden, dass sämtliche Medikamente verabreicht werden, die geeignet sind Schmerzen und Leiden bestmöglich zu lindern, auch wenn dies zu einer Verkürzung des Lebens führen sollte. Ebenso können im Fall eines irreversiblen, schweren Hirnschlags lebensverlängernde Massnahmen wie maschinelle Beatmung und künstliche Ernährung ausgeschlossen werden. Weiter ist es ratsam, im Fall eines Krankheitszustands, der eine Hospitalisierung erforderlich macht, die Aufnahme in ein bestimmtes Hospiz zu bestimmen, falls man dies wünscht.

Durch die gemeinsame Errichtung der Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht ist gewährleistet, dass der Bevollmächtigte die getroffenen Verfügungen für den Patienten wahrnimmt. Es handelt sich bei einer Patientenverfügung nicht lediglich um eine Arbeitserleichterung für Angehörige und Ärzte, sondern um eine rechtsverbindliche Anweisung. Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung kommt Angehörigen oder Ehegatten in diesem Zusammenhang keinerlei Entscheidungs-befugnis zu. Die Äusserungen dieser Personen werden nur dann, wenn der wirkliche Wille nicht feststeht herangezogen, um den mutmasslichen Willen des Patienten zu erforschen. Es ist deshalb anzuraten, die Patientenverfügung möglichst detailliert und umfassend zu erstellen. Eine wirksame Patientenverfügung bindet sowohl den Betreuer, als auch Ärzte und Pflegepersonal. Eine dem Patientenwillen widersprechende Behandlung oder Pflege ist nicht zulässig.

Die Patientenverfügung ist schrifltich anzufertigen und muss in Spanien notariell beurkundet werden. Wegen der weitreichenden Folgen und der dargestellten Problematik ist zu empfehlen, für den Abschluss von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung einen Rechtsanwalt zur Beratung aufzusuchen.

Neben dem Abschluss einer Patientenverfügung sollte man aber auch nicht aus den Augen verlieren, dass man als Nichtresident und Steuerausländer dringende Vermögensvorsorge im Hinblick auf in Spanien befindliche Liegenschaften treffen muss, da im Bereich des neugeregelten Erbschaftssteuergesetzes auf den Balearen lediglich Steuerinländer, die als Residenten seit mindestens fünf Jahren ihren ersten Wohnsitz auf den Balearen haben, privilegiert werden.

Kategorie(n): Erbrecht

Autor: Joachim Süselbeck

Datum: 17.08.2007

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