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Schenkung auf den Balearen: jetzt wird es interessant

Die Angleichung des Schenkungssteuersatzes zwischen Steuerin- und ausländern scheint auf den Balearischen Inseln nicht mehr aufzuhalten zu sein

Gerade deutsche Immobilieneigentümer auf den Balearen interessieren sich häufig für die Schenkung der betreffenden Liegenschaft an ihre Kinder. Dies ist auch nachvollziehbar: Im Eltern-Kind Verhältnis besteht in Deutschland ein Freibetrag in Höhe von 400.000 € pro Elternteil und Kind – und dies alle 10 Jahre erneut. Das bedeutet, es wirkt sich vor diesem Hintergrund erbschaftssteuerlich vorteilhaft aus, wenn man zu Lebzeiten möglichst viel von dem weltweit vorhandenen Vermögen auf seine Kinder überträgt. Unsere Rechtsexperten sind auf Deutsch-Spanisches Erbrecht und auf die Aspekte einer Immobilienschenkung spezialisiert. Wir beraten Sie, wenn Sie von dieser Thematik betroffen sind. Die Frage, die sich sodann in Bezug auf eine Spanienimmobilie stellt, ist: Welche Kosten fallen dort für eine lebzeitige Übertragung an?

Da zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer besteht, fällt in Spanien in jedem Fall der dort aktuell geltende Steuersatz an.

Ist dieser Steuersatz besonders günstig?

Seit dem Urteil des europäischen Gerichtshofes vom 03.September 2014 hat sich dieser Steuersatz auch für steuernichtresidente Immobilieneigentümer auf den Balearischen Inseln stark verringert. Jedoch verblieb eine Ungleichbehandlung zwischen steuerresidenten- und steuernichtresidenten Personen im Bereich der balearischen Schenkungssteuer.

Einheimische Schenker haben die gesetzlich verankerte Möglichkeit zu lediglich 1 % Steuer zu schenken. Voraussetzung ist, dass die Übertragung einer Voraberbschaft dient und die Kinder gleichzeitig auf ihren zukünftigen Pflichtteil verzichten (sog. pacto sucesorio). Die ausländischen Beschenkten sollten grundsätzlich mit 7 % besteuert werden. Dabei fiele zusätzlich eine Einkommenssteuer in Höhe von 19 % auf den Differenzwert zwischen dem letzten Beurkundungswert und dem aktuellen Vermögenswert (z.B. dem aktuellen Marktwert der Immobilie) an. Dies stellte eine deutliche Benachteiligung und Diskriminierung ausländischer Immobilieneigentümer dar.

Nun ist jedoch eine interessante Entwicklung des Themas in Gang gekommen:

Das spanische Zivilgesetzt macht bei der Möglichkeit der lebzeitigen Schenkung unter Pflichtteilsverzicht, keinen expliziten Unterschied zwischen residenten und steuernichtresidenten Schenkern bzw. Beschenkten. Gleichzeitig verweist es auf die geltende Besteuerung durch die jeweilige autonome Region, in der sich der überwiegende Vermögensanteil des zukünftigen Erblassers befindet. Ebenso unterstreicht dies das Urteil des obersten spanischen Gerichtshofes (252/2016). Zudem besteht der Nichtdiskriminierungsgrundsatz des EU-Urteils vom 03. September 2014. Dies nahmen verschiedene Steuerberater und Kanzleien auf Mallorca zum Anlass, die entsprechende Regelung analog auf ihre steuernichtresidenten im EU-Ausland ansässigen Mandanten im Eltern-Kind Verhältnis anzuwenden. Nach der Beurkundung einer Schenkung unter Pflichtteilsverzicht, haben deren betroffenen Mandanten eine Steuererklärung zu lediglich 1 % des Beurkundungswertes abzugeben.

Diese Vorgehensweise wurde wiederholt von der zuständigen Steuerverwaltung in Madrid akzeptiert. Daraufhin informierte der Steuerberater der Notare auf den Balearen sämtliche Notariate der Region über die Möglichkeit einer entsprechenden Beurkundung durch steuernichtresidente Personen. Zudem wurden die Grundbuchrichter auf den Balearen gebeten, Schenkungen unter Pflichtteilsverzicht zwischen steuernichtresidenten Eltern und Kindern aus dem EU-Ausland in den betreffenden Eigentumsregistern zur Eintragung zu bringen.

Nach allem erscheint daher eine Schenkung und Pflichtteilsverzicht zu dem Steuersatz von lediglich 1 % bis zu einem Wert von 700.000 € pro Elternteil auf steuernichtresidente Erben erster Ordnung auf den Balearen möglich. Auch wenn weder eine gesicherte gesetzliche Grundlage besteht, noch eine behördliche Stellungnahme zu dem Thema vorliegt.

Es ist jedoch zu erwarten, dass die beschriebene Möglichkeit nicht lange existieren wird, da eine erhebliche Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien droht. Steuerbewusste Immobilieneigentümer auf Mallorca versuchen daher, die bestehende Situation für sich zeitnah zu nutzen.

Die lebzeitige Schenkung von Immobilien zu einem günstigen Steuersatz, könnte noch einen weiteren positiven Nebeneffekt haben:

Viele ausländische Immobilieneigentümer haben bei dem Ankauf der Liegenschaft auf den Balearen einen sehr geringen Kaufpreis beurkundet. Unter den bisherigen Umständen hatte dies in jedem Fall eine hohe Spekulationssteuer nach dem Verkauf der Immobilie zur Folge. Grund ist, dass der Differenzwert zu dem aktuellen Kaufwert mit 19 % Einkommensteuer zu versteuern ist. Bei der analogen Anwendung der Schenkung zu einem Steuersatz von nur 1 % fiele aber keine Einkommensteuer an. Daher wäre eine nahezu steuerneutrale Hochsetzung des voll abzugsfähigen Steuerausgangswertes möglich: Der steuergünstige Schenkungswert wäre der letzte abzugsfähige Escriturawert. Er wäre eventuell kaum geringer als der zu benutzende Verkaufswert der Immobilie. Demzufolge würde auch für die Schenkungsempfänger und zukünftigen Verkäufer keine Spekulationsteuer bei dem Verkauf der Mallorca-Immobilie anfallen. Wir beraten Sie im Falle einer Immobilienschenkung umfassend. Als Rechtsexperten für Deutsch-Spanisches Erbrecht und Immobilienrecht sind wir auf die Aspekte einer Immobilienschenkung spezialisiert.

Schenkung zu 1% - eine Zwischenbilanz

Warum die spanische Erbschaftssteuer auch auf regionaler Ebene erhöht werden wird.

Seit dem die ersten Pflichtteilsverzichtsschenkungen nach balearischem Recht von ausländischen Steuernichtresidenten unterschrieben wurden, sind mehr als vier Jahre vergangen. Allen Unkenrufen zum Trotz sind auch einige dieser Vorgänge bereits verjährt, so dass sicher ist, dass die Steuerbehörde diesbezüglich keine Veränderungen in der Besteuerung vornehmen wird. Mit anderen Worten: Die betreffenden Mandanten haben ihre Immobilie auf Mallorca erfolgreich zu 1% Steuer per Schenkung zu Lebzeiten übertragen.

Es erfolgte auch allenthalben eine Eintragung des Neueigentums des jeweiligen Beschenkten bei dem zuständigen Grundbuchamt. Zu dem bekannten Fall, in dem die Umtragung des Eigentums einer französischen Staatsbürgerin in dem Eigentumsregister verweigert wurde, lässt sich exemplarisch sagen: Das Rechtsgeschäft muss von Anfang an bis zu dem Ende richtig betreut werden – sonst wird es nichts!

Nicht nur die aus europäischen und spanischen höchst richterlichen Urteilen stammenden Rechtsgrundlagen müssen in der Escritura benannt werden. Die Eingabe bei dem zuständigen Finanzamt in Madrid ist auch durch ein Rechtsgutachten zu flankieren, das die Möglichkeit einer Pflichtteilsverzichtsschenkung nach dem jeweiligen nationalen Recht der beurkundenden Parteien nachweist. Nur dann steigt die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Übertragung zu lediglich 1% Steuer.

Das Rechtsgeschäft ist - in dem Gegensatz zu der häufig verwandten laienhaften Benennung - eben auch keine Schenkung, sondern eine vorweggenommene Verfügung von Todeswegen. Aus diesem Grund ist auch das Steuerformular für Erbschaften und nicht das Steuerformular für Schenkungen in der Präsentation des steuerlichen Vorgangs bei dem zentralen Finanzamt AEAT zu verwenden. Auch ist die miteingereichte notarielle Urkunde richtig zu betitulieren. Klärend und beschleunigend wirkt dazu eine zusätzlich angefertigte notarielle Erklärung (Diligencia).

Die Frage, wie lange die Regelung einer Pflichtteilsverzichtsschenkung auf den Balearen bestehen bleibt, ist unsicher. Selbst, wenn sämtliche Gesetzgebungskompetenzen in dem Bereich der Erbschaftssteuer bei den autonomen Regionen verbleiben, so ist es angesichts der wirtschaftlichen Lage mehr als wahrscheinlich, dass die regionale Erbschaftssteuer auf den Balearen erhöht wird. Die Anzahl der im Zuge der Coronakrise insolventen Restaurant- und Hotelbetriebe, deren kommunale Steuerabgaben mittelfristig ausfallen werden, übersteigt bereits alle Befürchtungen. Früher oder später wird die Balearenregierung in diesem Zusammenhang mit Steuererhöhungen reagieren.

Ob eine Pflichtteilsverzichtsschenkung diesbezüglich Abhilfe schaffen kann und eine steuergünstigere, interfamiliäre Übertragungsalternative für Immobilien darstellt, kann für ausländische steuernichtresidente Personen nach wie vor nicht zu einhundert Prozent garantiert werden. Eine letztinstanzliche Entscheidung zu dem Thema einer konkludenten Anwendung der „donacion con definicion“ durch ausländische Personen lässt weiter auf sich warten.

Kategorie(n): Erbrecht

Autor: Joachim Süselbeck

Datum: 19.12.2017

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