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Erbrecht

Nachlassicherung durch ein spanisches Testament beinhaltet noch keine steuerliche Vorsorge

Die Frage, ob es ratsam und sinnvoll ist, ein spanisches Testament anzufertigen, wenn Immobilieneigentum in Spanien vorhanden ist, ist positiv zu beantworten. Durch das Vorhandensein eines in spanischer Sprache verfassten und den spanischen gesetzlichen Formvorschriften genügenden Testamentes wird in ersten Linie die Notwendigkeit der beglaubigten Übersetzung deutscher Dokumente wie Erbschein oder Testament und deren dann durch das zuständige Landgericht vorzunehmende Versehung mit der sog. Haager Apostille umgangen.

Dies stellt eine wesentliche Erleichterung der Erbangelegenheit dar, denn in einer ohnehin angespannten Situation nach einem Erbfall ist die Ersparniss an Zeit und Nerven als äusserst wertvoll anzusehen.

Dies nicht zuletzt deshalb, da eine Erbschaft in Spanien innerhalb von 6 Monaten nach dem Versterben des Erblassers zu einer notariellen Urkunde anzunehmen ist, d.h. auch jeder zeitaufwendige Behördengang vermieden werden sollte.

Das Testament sollte in Spanien notariell beurkundet werden. Nach notarieller Ratifizierung ist das Testament im Zentralen Register für letztwillige Verfügungen in Madrid zu vermerken. Kommt es dann zu einem Erbfall, kann das Testament von jeder beauftragten Person durch die einfache Vorlage einer internationalen Sterbeurkunde zwecks Vorbereitung der notariellen Beurkundung der Erbschaftsannahme erlangt werden.

Das Register für letztwillige Verfügungen erteilt nach der Vorlage der Sterbeurkunde einen Regsiterauszug, auf dem der das Testament beurkundende Notar ausgewiesen ist. Bei diesem wird das Testament nach Vorlage von Sterbeurkunde und Registerauszug bei Bedarf erneut ausgefertigt und herausgegeben. Die drei genannten Dokumente reichen wiederum als Vorlage für die Beurkundung einer notariellen Erbschaftsannahme in Spanien aus, aufgrund derer z.B. der Erbe als neuer Immobilieneigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann.

Bei der Verfassung des Testamentes sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Erfordernisse der vorzunehmenden Erbschaftsannahme nicht unfreiwillig erschwert werden. So ist zu bedenken, dass weiterhin, ausser dem Haupterben benannte Personen wie Kinder oder Pflichtteilsberechtigte nach Spanischem Recht die notarielle Erbschaftsannahme zu unterschreiben haben, was unter Umständen zu grossen Komplikationen führt, da vereinzelt gar kein Kontakt unter den benannten Personen besteht und somit eine Ladung zu dem vorbereiteten Notartermin zu einem unüberwindbaren Hinderniss geraten kann. Es ist daher im Sinne der Beschleunigung des Verfahrens anzuraten, das Testament auf die Nennung der unbedingt zu bedenkenden Personen zu begrenzen, so wie dies auch das deutsche Erbrecht zulässt.

Auch ist klarzustellen, dass die Beurkundung eines spanischen Testamentes allein nicht zu einer steuerlichen Vorsorge in Bezug auf eine mögliche Senkung der hohen Erbschaftssteuer in Spanien führt. Solange Erblasser und potentielle Erben in Spanien nicht vollkommen steuerpflichtig sind – es sich also um Steuernichtresidente handelt - kann die seit dem 1.01.2007 gesetzlich festgelegt Privilegierung nicht angewandt werden.

Hierzu sollte weiterer anwaltlicher Rat eingeholt werden, damit das Erbe nicht nur zeitsparend, sondern auch kostengünstig angetreten werden kann.

Kategorie(n): Erbrecht

Autor: Joachim Süselbeck

Datum: 24.09.2007

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