Den Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibetrag in Deutschland nutzen - Spanien jetzt zu einem Nulltarif?
Wo sind welche Steuern zu zahlen?
Das neue balearische Gesetz zu der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erben erster Ordnung der in dem letzten Jahr gewählten Inselregierung ist in aller Munde. Zu Recht – denn nun rückt auch eine steuerfreie Übertragung von Immobilien nichtresidenter Familien in den Fokus. Was bedeutet dies genau für Immobilieneigentümer, die in Deutschland wohnen bzw. dort ihren Steuerwohnsitz haben und eine Immobilie auf Mallorca auf Ihre Kinder übertragen wollen? Wo sind welche Steuern zu bezahlen?
Für die Dauer von 10 Jahren besteht in Deutschland ein sich erneuernder Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 EUR pro Elternteil pro Kind. Diese Freibeträge können für die deutsche Steuerzuständigkeit auch in dem Zuge einer Immobilienübertragung in dem Ausland genutzt werden. Hinzu kommen aber die Zessionskosten, die in dem Ausland anfallen.
Bereits in dem Juni 2023 wurden umfangreiche Gesetzesänderungen in dem Bereich der balearischen Schenkungs- und Erbschaftssteuer für Steuerinländer beschlossen und umgesetzt. Danach entfällt die Erbschaftssteuer für Erben erster Ordnung – und dies ohne Wertlimit – d.h. auch eine millionenschwere Immobilie kann nun auf Mallorca steuerfrei vererbt werden. Damit nicht genug: Auch in dem Bereich des sog. pacto sucesorio, der Pflichtteilsverzichtsschenkung, wurden die Steuern nahezu abgeschafft. Eine Schenkung zu Lebzeiten unter Pflichtteilsverzicht kostet daher in dem engeren Familienkreis nun: 0 Euro. Eltern können auf ihre Kinder eine werthaltige Liegenschaft steuerneutral übertragen. Die Frage, die sich einem deutschen Steuerresidenten stellt, ist daher: wie hoch sind für ihn die Kosten einer Schenkung auf Mallorca?
Zwischen Spanien und Deutschland besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschafts- und Schenkungssteuern. Dies bedeutet, dass jede Erbschaft oder Schenkung grundsätzlich zweifach zu versteuern ist: Einmal in Spanien und noch einmal in Deutschland. Es existiert jedoch der Anrechnungsgrundsatz, d.h. die in dem Ausland gezahlte Steuer kann von der deutschen Steuer abgezogen werden. Unproblematisch ist dies ohnehin, wenn der Wert der in Spanien übertragenen Liegenschaft von den aktuell noch bestehenden Steuerfreibeträgen in Deutschland gedeckt ist. Dann fällt in Deutschland jedenfalls keine Steuer an.
Wie verhält es sich aber nun mit der Versteuerung einer Erbschaft bzw. (Pflichtteilsverzichts-) Schenkung für Steuerausländer auf Mallorca? Hier lohnt sich ein Blick in das Gesetz „Ley suceción voluntaria paccionada o contractual 08/22“ in der Version von dem 11. November 2022 und seiner Ergänzung von dem 25. November 2023. Dort wird in dem Absatz 4 auf das Grundsatzurteil zu der Diskriminierung von steuernichtresidenten Personen bei der Anwendung der spanischen Erbschaftssteuerregelung Bezug genommen. Damit soll die in den genannten Gesetz beschriebene steuerbegünstigende Pflichtteilsverzichtsschenkung steuerlich auf die Ausländer anwendbar sein. Dabei existiert eine Wahlmöglichkeit zwischen dem sogenannten „Ley Prohens“ und einer Pflichtteilsverzichtsschenkung zu 0 % Steuer bei der Einsetzung des sog. Mindestbesteuerungswerts (Referenzwerts) plus maximal 20 % und dem sog. „Ley Francina“ mit einer 1 %igen Versteuerung bis zu einer Summe von 700.000 EUR pro Kind. Anwendbar ist es für die Ausländer, in deren Heimatland ein zivilrechtlicher Pflichtteilsverzicht möglich ist. Dies ist in Deutschland gemäß 2274 BGB, 2346 II BGB und 2348 BGB der Fall. Damit ist der Weg zu einer steuergünstigen Übertragung von unbegrenzt hohen Immobilienvermögen deutscher, steuernichtresidenter Immobilieneigentümer auf ihre Kinder endlich frei.
Natürlich ist es so, dass eine solche Übertragung nicht kostenfrei ist, denn es fallen nach wie vor die gemeindliche Plusvalía, Notar- Registerkosten und Anwalts- sowie Gestoria-Kosten an. Man sollte zumindest mit Kosten in Höhe von 20.000 EUR rechnen. Dieser Aufwand lohnt sich aber unbedingt, denn es werden „zwei Steuer-Fliegen mit einer Klappe geschlagen“: Zum einen geht man einer drohenden Gesetzesänderung in dem Bereich der spanischen Erbschaftssteuer aus dem Weg und zum anderen ist es möglich, eine hohe Gewinnsteuer bei dem späteren Weiterverkauf der Immobilie zu vermeiden. Die spanische Gewinnsteuer fällt in Höhe von 19 % auf den Differenzwert zwischen dem Erwerbspreis und den Weiterveräußerungserlös bei dem Verkauf des Objekts in jedem Fall an, da es in Spanien keinen steuerprivilegierten Immobilienverkauf nach 10 Jahren Eigentumsinhaberschaft gibt. Die Steuer ist oft sehr hoch, da viele Ausländer zu geringen notariellen Kaufpreisen erworben haben. Die genannte Spekulationssteuer kann aber durch die Pflichtteilsverzichtsschenkung umgangen werden, da die Kinder den neueingesetzten Übertragungswert nach fünf Jahren bei einem Weiterverkauf voll von dem Verkaufswert der Liegenschaft abziehen können. Daher lohnt sich auch eine Schenkung zu einem möglichst hohen Immobilienwert, weil hiermit evtl. die gesamte Gewinnsteuer liqudiert werden kann.
Alle Rechtsumstände sollten unbedingt mit einem Fachmann besprochen und beraten werden. Hierbei sollte auch der Rechtsinhaber oder die Rechtsinhaber (die Eltern und Eigentümer) anwesend sein. Mit der Vornahme der Immobilienübertragung ist nicht zu lange zu warten, da Gesetzesänderungen drohen.
Kategorie(n): Erbrecht
Kategorie(n): Steuern
Autor: Joachim Süselbeck
Datum: 28.08.2024