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Erbrecht

Erben in Spanien will gelernt sein

Welche Erbnachweise in Spanien am besten funktionieren.

Viele Wege führen nach Rom. Aber führt auch jeder Erbnachweis zu einer erfolgreichen Erbschaftsannahme in Spanien? Leider nicht. Es kommt viel mehr auf die individuelle Situation an – und diese sollte in einer Rechtsberatung auseinandergesetzt werden.

Zunächst ist zu verstehen, daß ein Erbnachweis allein nicht direkt einer spanischen Behörde oder einer Bank zwecks Umtragung von Erbvermögen vorgelegt werden kann. Das Dokument ist zuerst einem spanischen Notar vorzulegen und in einer notariellen Urkunde – einer sogenannten Escritura – im Wege einer notariellen Erbschaftsannahme beglaubigen zu laßen.

War der verstorbene Erblaßer in Spanien steuernichtresident, so kommen bereits fünf verschiedene Erbnachweise in Frage: Der deutsche Erbschein, ein deutsches notarielles Testament – mit oder ohne gerichtlichen Eröffnungsbeschluß, ein handschriftliches deutsches Testament, ein europäisches Nachlaßzeugnis und ein notarielles spanisches Testament.

Um es gleich vorweg zu nehmen: Es gibt nur einen „universellen Alleskönner“, den man immer und vor allen anderen Erbnachweisen in Spanien verwenden kann: den Erbschein – des spanischen Notars und Grundbuchrichters liebstes Kind. Warum ist dies so? Ganz einfach: Nachdem sich im Laufe der Jahre bei den spanischen Amtsverwaltern herumgesprochen hatte, daß der Erbschein ein Dokument ist, das nach gerichtlicher Prüfung eindeutig den oder die deutschen Erben ausweist, konnte es gar keine bessere Alternative mehr geben. Denn in Spanien hätte man so ein „Urteil bezüglich der Erbfolge“ gerne – gibt es aber wegen der Nichtzuständigkeit der Gerichte in Spanien nicht. So geht ein jeder spanischer Notar und Grundbuchbeamter ehrfürchtig davon aus, daß ein deutscher Erbschein versehen mit einer sogenannten Haager Apostille (die beweist, daß das Dokument im Original von einer deutschen Behörde stammt) unfehlbar ist und die Erbenschaft der beurkundenden Person zweifelsohne nachweist.

Anders verhält es sich da schon mit einem deutschen Testament, das nicht nach einem Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht in einen Erbschein umgewandelt wurde. Problematisch ist ein deutsches Testament als direkter Erbnachweis deshalb, da es bis in das Jahr 2012 in Deutschland kein zentrales Testamentsregister gab und viele Testamente nicht notariell, sondern lediglich handschriftlich abgefaßt wurden. Selbst ein notarielles Testament bot keine Sicherheit, erbentscheidend zu sein, da ohne Weiteres noch ein zweites Testament existieren konnte, daß in Konkurrenz zu dem ersten stand. Selbst ein gerichtlich hinterlegter letzter Wille kann hier nicht für Klarheit sorgen, denn ein gerichtlicher Eröffnungsbeschluß besagt nicht, daß es noch zu einer weiteren Testamentseröffnung kommen könnte. Dies hielt einige spanische Notare – in Unkenntnis der Sachlage – nicht davon ab, trotzdem hin und wieder auf dieser Grundlage eine Erbschaftsannahmeurkunde zu unterzeichnen.

Zuletzt existiert noch eine äußerst interessante Variante: das vor einem spanischen Notar zweisprachig niedergelegte Testament. Das spanische Testament hat einen nahezu unschlagbaren Vorteil: Nach Vorlage einer internationalen Sterbeurkunde im Original wird es unmittelbar ausgehändigt und gilt vor einem spanischen Notar als direkter Nachweis der Erbberechtigung, sodaß einer Erbschaftsannahme, die fristgebunden erfolgen muß, grundsätzlich nichts mehr im Wege steht. Es gilt auch immer nur das letzte beurkundete Testament. Dies hört sich nach einer fantastischen Lösung an; insbesondere auch deshalb, weil in einem spanischen Testament eine Rechtswahl zu Anwendung des deutschen Erbrechts erfolgen kann. Wäre da nicht ein neuer Trend bei den Grundbuchrichtern entstanden. Irgendeiner von Ihnen kam auf die Idee, daß es ja vernünftig wäre, nachzuprüfen, ob in dem neuerdings existierenden zentralen Testamentsregister in Deutschland vorher oder nachher ein Testament hinterlegt wurde. Hier kann es natürlich zu Konkurrenzen kommen. Die Nachfrage hiernach bleibt allerdings unschädlich, wenn der Testierende in dem deutschen Testament vermerkt, daß ein spanisches Testament gleichzeitig besteht und neben dem deutschen Testament Rechtswirksamkeit behält.

Die steuerresidenten potentiellen Erblaßer leben unterdeßen im Zusammenhang mit der Regelung ihres Nachlaßes noch viel gefährlicher. Die erste Bürgerpflicht heißt auch hier: ein notarielles spanisches Testament niederzulegen! Wenn dies versäumt wurde, läuten die Alarmglocken und laufen alle zuvor gefaßten erbrechtlichen überlegungen ins Leere. Warum? Weil handschriftliche Testamente von spanischen Notaren nicht akzeptiert bzw. anerkannt werden und ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins in Deutschland mangels Wohnsitzt in Deutschland erfolglos bleibt. Dies ist ebenso bei einem zuvor notariell niedergelegten Testament der Fall. Selbst das Amtsgericht Schöneberg – ehemals ersatzzuständig für Auslandsdeutsche – lehnt neuerdings eine Zuständigkeit ab. Das Ergebnis: das handschriftliche Testament ist wertlos und die Erbschaft muß nach dem spanischen gesetzlichen Erbrecht abgewickelt werden.

Nach allem kann man allen zukünftigen Erblaßern bzw. Testierenden mit Vermögen in Spanien nur raten: Ein in Spanien notariell beglaubigtes Testament sollte zur Standardvorsorge gehören.

Kategorie(n): Erbrecht

Autor: Joachim Süselbeck

Datum: 15.07.2019

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