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Erbrecht

Die Umschreibung von in Spanien befindlichen Vermögenswerten im Erbfall

Wenn es zu einem Erbfall kommt, bei dem auch Vermögenswerte in Spanien betroffen sind, können sich verschiedene Probleme ergeben.

Anders als in dem mitteleuropäischen Rechtsraum wird ein Erbberechtigter in Spanien nicht automatisch durch den Erbfall Erbe, sondern erst durch eine notariell beurkundete Erbschaftsannahme bzw. eine erbschaftssteuerrechtliche Liquidation, die als solche - zum Beispiel im Sinne eines Eigentumsüberganges in dem Grundbuch – eingetragen werden kann. In diesem Zusammenhang gilt es sodann verschiedene Dokumente vorzulegen.

Sollte kein spanisches Testament angefertigt worden sein, hat der Erbe dem spansichen Notar diesbezüglich einen deutschen Erbschein bzw. ein deutsches Testament vorzulegen, der zuvor mit der sog. Haager Apostille durch das zuständige Landgericht in Deutschland versehen zu lassen ist, und sodann nebst Apostille durch einen ermächtigten Übersetzer beglaubigt in die spanische Sprache übersetzen zu lassen ist.

Das gleiche gilt für die ebenfalls vorzulegende Sterbeurkunde, falls diese nicht in internationaler Form (Wiener Abkommen) ausgefertigt wurde. Desweiteren ist eine Kopie der Ankaufsurkunde (Escritura) einzureichen. Zuletzt ist ein Nachlassregisterauszug bei dem zentralen Nachlassregister in Madrid zu beantragen.

Die auf dieser Grundlage zu erstellende und zu unterzeichnende Urkunde ist nach allem lediglich unter der Vorraussetzung der Begleichung der auch weiterhin in hohem Umfang für Steuerausländer in Spanien anfallenden Erbschaftssteuer in das Grundbuch einzutragen: Sowohl die staatliche Erbschaftssteuer (ISD) als auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalia) sind zunächst abzuführen, damit eine Umschreibung in dem Grundbuch erfolgen kann.

Anmerkung: in der Zwischenzeit wurde auf Mallorca die Erbschaftssteuer auch für steuernichtsresidente Personen stark gesenkt

Will man sich den beschriebenen Aufwand ersparen, sollte mit einem Experten über eine adäquate Vorsorge gesprochen werden, die in der Niederlegung eines spanischen Testamentes oder in der Vorabübertragung des Eigentums auf potentielle Erben erster Ordnung unter Zurückbehalt eines Nutzungsrechtes bestehen kann. Aber auch in dem Fall der nachträglichen Abwicklung, also dem Fall einer notariellen Erbschaftsannahme, sollte auf fachlichen Rat nicht verzichtet werden.

Anmerkung: mittlerweile stellt die sogenannte Pflichtteilsverzichtsschenkung eine steuergünstige Vermögensübertragungsform für nichtresidente Familien bei Immobilienübertragungen auf die Kinder dar.

Dies gilt vor allen Dingen auch für ein etwaig vorhandenes Barvermögen, dass sich auf einem spanischen Gemeinschaftskonto befindet. Wenn es diesbezüglich zu einem Erbfall kommt, kann die Abwicklung problematisch sein.

Falsch ist die Annahme, man könne aufgrund der bestehenden Kontovollmacht ohne weiteres über das gesamte Guthaben verfügen, da insbesondere die Banken steuerrechtlichen Vorschriften in Spanien verpflichtet sind und das gemeinschaftliche Konto gar zu sperren haben, sobald die Verantwortlichen von dem Erbfall Kenntnis erlangen. Das Guthaben ist hiernach erst dann freizugeben, wenn die Begleichung der anfallenden Erbschaftssteuer nachgewiesen wurde. Auch die Verfügung über die Hälfte des Kontoguthabens kann bereits rechtsmissbräuchlich sein, wenn weitere Berechtigte - wie etwa Miterben - zivilrechtlich bestehende Ansprüche erheben.

Kategorie(n): Erbrecht

Autor: Joachim Süselbeck

Datum: 19.10.2016

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