erbrecht

Erbrecht

Der Wegfall des Prinzipes der Staatsangehörigkeit im europäischen Erbrecht

Wie wirkt sich die aktuell mögliche Rechtsänderung auf deutsche Eigentümer auf Mallorca aus?

Bisher galt für deutsche Immobilieneigentümer auf Mallorca hinsichtlich der Erbfolge aufgrund des Staatsangehörigkeitsprinzipes und des in Spanien und Deutschland bestehenden Erbstatutes allein deutsches Erbrecht im Bezug auf die Erbfolge. Dies unabhängig davon, ob der Liegenschaftsinhaber auch Resident in Spanien war oder nicht. Dieser Umstand wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gemäss einer Verordnung des Europäischen Parlamentes und des zuständigen Rates bzgl. öffentlicher Urkunden in Erbsachen eine wesentliche Rechtsänderung erfahren: nunmehr soll in den Mitgliedsländern ausschliesslich das Recht des sog. letzten gewöhnlichen Aufenthaltes über die Anwendung eines nationalen Erbrechtes entscheiden.

In diesem Zusammenhang gilt es die Frage zu beantworten, welche Konsequenzen sich hieraus für die deutschen Immobilieneigentümer auf Mallorca ergeben.

Meiner Ansicht nach werden sich für die meisten ausländischen Liegenschaftsinhaber auf den Balearen nur geringfügige Veränderungen im praktischen Bereich herausstellen. Dies hängt damit zusammen, dass die Mehrzahl der vermeintlich Betroffenen offiziell ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland behalten, obgleich sie mitunter mehr als 163 Tage im Jahr in Spanien leben, d.h. nachweislich Steuerresidenten in Ihrem Heimatland geblieben sind, was in den meisten Fällen mit dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichgesetzt wird. Allein für diejenigen, die nachweislich als Residenten in Spanien leben – was nach dem Wegfall der Residencia z.B. bei einem Eintrag im Ausländerregister angenommen werden kann – ist die Rechtsänderung von wesentlicher Bedeutung. Hier besteht jedoch die Möglichkeit einer präventiven Rechtswahl zu Lebzeiten gemäss Art. 17 EU ErbVO, wonach der Rechtsinhaber sein später anzuwendendes Erbrecht bestimmen kann. Dies sollte in einer notariellen Urkunde geschehen.

Wichtig ist und bleibt für alle deutschen Immobilieneigentümer in Spanien, dass sie – egal wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben – dringend eine erbrechtliche Vorsorge für Ihr Vermögen in Spanien zu treffen haben. Wer dies nicht tut, setzt sich in jedem Fall der umfänglichen Bürokratie einer spanischen Erbschaftsannahme aus, was es unbedingt zu vermeiden gilt. Wurde nämlich die vorzeitige Vermögenszuweisung zu Lebzeiten versäumt, oder wurde als mögliches Minus noch nicht einmal ein spanisches Testament beurkundet, so sind - unabhängig von den geschilderten Umständen und dem anzuwendenden Erbrecht - zahlreiche Dokumente im In- und Ausland zu erlangen, bevor es in Spanien zu einer notwendigen und obligatorischen notariellen Beurkundung im Zuge der hier unumgänglichen, mit öffentlichem Glauben versehenen Erbschaftsannahme kommen kann. Diese ist nämlich - völlig abgesehen von der sich ergebenden Erbfolge – stets Voraussetzung für eine Erbantritt in Spanien: internationale Sterbeurkunden, amtsgerichtliche Erbscheine, Haager Apostillen der zuständigen Landgerichte, diplomierte Übersetzungen in die spanische Sprache, Negativzeugnisse aus Madrid, Grundbuch- und Katasterauszüge sind hier meist nur der Anfang einer unheilvollen Odyssee.

Nicht nur in dieser Hinsicht, sondern auch aus steuerlichen Gesichtspunkten, ist es daher unbedingt ratsam, sowohl als residenter - als auch nichtresidenter Immobilienausländer rechtzeitig für die notwendige Nachlasssicherung in Spanien zu sorgen.

Kategorie(n): Erbrecht

Autor: Joachim Süselbeck

Datum: 17.09.2010

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