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Erbrecht

Das Modell 720 und die spanische Erbschaftssteuer: Ein unterschätzter Zusammenhang

Auch zu Beginn des Jahres 2014 wurde bereits vieles über das Modell 720 und die damit in Spanien einhergehende Verpflichtung, im Ausland belegene Vermögenswerte anzugeben, geschrieben und berichtet.

Das Thema ist auch nach wie vor ein aktuelles und dringendes, da viele deutsche Mallorcaresidenten die Problematik weiterhin in verschiedener Hinsicht unterschätzen: Die Deklarationsfrist für Steuerresidente ist zwar Ende April 2013 abgelaufen, aber auch diejenigen Steuersubjekte, die sich erstmals im Jahre 2013 mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhielten, deren Anteil an einem Vermögenswert (z.B. Immobilie, Konto, Anlagevermögen) erstmals den Wert von 50.000,00 € überstieg oder die bisher die Deklarationsfrist einfach missachteten, müssen nun in der Nachfolge eine entsprechende Erklärung abgeben. Die Strafen, die bei einer Unterlassung ausgesprochen werden sind sehr hoch und können existenzgefährdende Ausmaße annehmen.

Es gibt in diesem Zusammenhang auch einen weiteren wichtigen Aspekt: Bisher wurde die Problematik des Modells 720 hauptsächlich im Lichte der damit verbundenen Strafen oder der widereingeführten Vermögenssteuer besehen. Rechtlich besonders problematisch erschien hierbei die Offenlegung des persönlichen Vermögens in der Hinsicht auf zukünftig entstehende Steuerverpflichtungen.

Eine viel größere Bedeutung wird die abzugebende Erklärung aber im Zusammenhang mit der späteren Erbschaftssteuerbelastung bekommen: Auch das sodann dem spanischen Finanzamt im Ausland bekannte Vermögen unterliegt der spanischen Erbschaftssteuer. Insbesondere bei der Vererbung zwischen steuerresidenten Ehegatten hat der spanische Fiskus zukünftig ein leichtes Spiel bei der Bestimmung des tatsächlichen weltweiten Vermögens und damit des Erbschaftssteuerbasiswertes, d.h. bei der Festlegung des Wertes, der in der notariellen Erbschaftsannahmeurkunde anzugeben ist. Je höher der Basiswert ausfällt, desto höher wird die Steuerbelastung.

Dies ist gerade deshalb so brisant, da die Erbschaftssteuer für Steuerresidente vermutlich in absehbarer Zeit stark angehoben werden wird. Es ist sehr warscheinlich, dass sodann auch die Erbschaftssteuer für Steuerresidente progressiv ansteigen wird, um die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Steuernichtresidenten zu beseitigen. Ohnehin gilt der progressive Steuersatz schon jetzt, wenn ein Steuerresidenter von Steuernichtresidenten im Ausland erbt (bis zu 62 %). Dies bedeutet, dass ein Erbe eines einfachen Einfamilienhauses seiner Eltern in Deutschland eine Steuerbelastung von ca. 80.000,00 € zu tragen hat.

Die Betroffenen sollten sich daher dringend bzgl. einer vorzeitigen Lösung und Entschärfung des Problems beraten lassen. Dies betrifft auch weiterhin die Steuernichtresidenten Immobilieneigentümer in Spanien: die Erbschaftsteuer ist unverändert hoch. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien regelt die Schenkungs- und Erbschaftssteuerbelastung in beiden Ländern nicht. Dies bedeutet, dass eine Doppelbesteuerung weiterhin möglich ist. Nicht selten führt die viel zu höhe spanische Erbschaftssteuer bei fehlender Vorsorge zum völligen Vermögensverlust der Erben. Immer wieder behandele ich Fälle, bei denen einfache Vorsorgemassnahmen bereits zu der Halbierung der Erbschaftssteuerlast hätten führen können oder aber geführt haben.

Es ist diesbezüglich aber auch ausdrücklich davor zu warnen, eine eigene „Milchmädchenrechnung“ aufzumachen. Der finanzamtlich bekannte Immobilienwert hat nichts mit dem Katasterwert zu tun, sondern beträgt ein Vielfaches der gemeindlich vermerkten Werte. Nicht nur Eigentümer, die Ihre Liegenschaft in jüngerer Vergangenheit erworben haben, sind betroffen. sondern gerade auch Eigentümer, die früher mit einem geringen Escriturawert gekauft haben.

Man muss an dieser Stelle insgesamt feststellen, man möchte nicht in der Haut derjenigen stecken, die angesichts der bestehenden steuerlichen Situation in Spanien ihre Hausaufgaben nicht rechtzeitig gemacht haben.

Kategorie(n): Erbrecht

Autor: Joachim Süselbeck

Datum: 24.01.2014

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