erbrecht

Erbrecht

Lieber jetzt bevor es zu spät ist – Schenken und Vererben zu 1 % Steuern!

Dürfen nun auch endlich alle mitmachen?

Die Antwort auf diese Frage kann nach der Meinung der wichtigsten Steuerbüros auf Mallorca nur „ja“ lauten. Bereits seit geraumer Zeit räumte der in dem Zivilgesetz der autonomen Region der Balearen verankerte Erbvertrag (pacto sucesorio bzw. donación con definición) die Möglichkeit ein, gegen einen Pflichtteilsverzicht das gesamte vorhandene Erbvermögen zu nur 1 % Steuer (ISD) an ein Kind (Erben erster Ordnung) zu verschenken. Fraglich war allerdings, wer dazu berechtigt sein sollte: steuerresidente spanische Staatsbürger, ausländische Steuerresidente oder auch ausländische Steuernichtresidente, die Vermögen auf den balearischen Inseln besitzen. In dem Jahr 2021 entschied der oberste balearische Gerichtshof, dass von der Regelung in jedem Fall auch ausländische steuerresidente Personen profitieren sollen, d.h. auch ausländische Personen zu einem verminderten Steuersatz Vermögensübertragungen – insbesondere Immobilienübertragungen zu Lebenszeiten – vornehmen dürfen. Dadurch wurden die entscheidenden Behörden, nämlich die Finanzämter und Grundbuchregister angewiesen, diese Rechtsgeschäfte und entsprechende steuerliche Veranlagungen zu akzeptieren. Zudem wurde in dem Januar 2023 das balearische Erbrecht dahingehend angepasst und gesetzlich festgeschrieben, dass grundsätzlich auch Ausländer lebzeitige Schenkungen unter Pflichtteilsverzicht zu 1 % Steuer durchführen dürfen.

Für alle steuernichtresidente Immobilieneigentümer und zukünftige Erblasser bzw. Erben soll es darüberhinaus eine Ersatzlösung geben: sie hätten das Recht nach ihrem Heimatrecht einen Erbvertrag unter Pflichteilsverzicht zu schliessen und im Wege der analogen Rechtsanwendung zu nur 1 % Steuer die Immobilie zu Lebzeiten zu übertragen und diese Schenkung im Sinne einer Voraberbschaft in dem spanischen Grundbuch eintragen zu lasen. Erblasser und Erben aus Deutschland könnten einen Erbvertrag gemäss § 2346 Abs. 2 BGB schliessen und durch einen teilweisen Pflichtteilsverzicht die Immobilie in Spanien wirksam und steuerbegünstigt verschenken. Nachdem diese Rechtspraxis von zahlreichen Rechtsanwaltskanzleien und Steuerbüros auf Mallorca mehr als 5 Jahre lang in vielzähligen Fällen erfolgreich durchgeführt wurde, ergab die Nachfrage bei den namhaftesten Kollegen, dass „sämtliche Vorgänge ohne jeden Widerspruch durch die spanischen Finanzämter und Register und ohne Ausnahme akzeptiert worden sein“. Die genannte Zeitspanne ist daher besonders wichtig, da bisher fraglich war, ob die Behörden noch innerhalb der Verjährungsfrist von 4,5 Jahren reagieren würden und die ein oder andere Übertragung zurückweisen würden. Dies geschah nicht. Die Ursache hierfür liegt sicher in den Rechtsgründen, die auch zu dem Urteil des europäischen Gerichtshofs in dem Jahr 2014 zu dem Thema der Gleichbehandlung in dem Bereich der spanischen und damit auch balearischen Erbschaftssteuer zwischen residenten und steuernichtresidenten Steuersubjekten geführt hat: die europarechtlichen Grundsätze der Freizügigkeit und der Kapitalverkehrsfreiheit gebieten eine identische steuerliche Behandlung von Erbverträgen aus sämtlichen europäischen Ländern. Dies kann nur bedeuten, dass auch steuernichtresidente Erblasser und Erben eine lebzeitige Immobilienübertragung auf Mallorca zu nur 1% ISD Steuer vornehmen können.

Nach der Aussage der renomiertesten Steuerbüros der Insel handelt es sich – auch gemessen an der Anzahl der durch das Finanzamt akzeptierten Übertragungen – um eine Rechtsausübung im Sinne eines Gewohnheitsrechts.

Da sowohl die spanische Zentralregierung als auch das Balearenparlament zu häufigen Kurswechseln in dem Bereich der Erbschaftsbesteuerung neigt, sei aber in jedem Fall anzuraten, die Übertragung zeitnah durchzuführen. Eine entsprechende Fachkanzlei sollte daher umgehend mit der Immobilienübertragung beauftragt werden.

Kategorie(n): Erbrecht

Autor: Joachim Süselbeck

Datum: 18.05.2023

Zurück zur Übersicht