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Das spanische Mietrecht

In Spanien suchen uns vielfach Mandanten auf, die sich über ihre Rechte und Pflichten als Mieter einer spanischen Immobilie informieren möchten. Zu diesem Personenkreis gehört auch ein Mandant, der vor kurzem zu uns kam und den ich im Folgenden Herrn Müller nenne werde.

Zu Beginn des Gesprächs teilte mir Herr Müller mit, dass er demnächst eine ca. 100 qm grosse Wohnung in Palma beziehen werde, deren Miete sich auf 700 € belaufe. Einen schriftlichen Mietvertrag konnte Herr Müller nicht vorlegen, da es sich um eine mündliche Vereinbarung handelte.

Im Fall des Herrn Müller ist das in Spanien geltende Mietrecht über Wohnraum Ley de Arrendamientos Urbanos (LAU) vom 24.11.1994 anwendbar, welches grundsätzlich für alle Vermietungen von städtischem Grundbesitz zu Wohnzwecken gilt. Das LAU findet dann keine Anwendung, wenn der Wohnraum mehr als 300 qm umfasst oder der Mietzins das 5,5fache des staatlich festgestellten Mindestgehalts beträgt und die Parteien den Ausschluss des LAU vereinbart haben.

Da der Wohnungsmietvertrag keiner Form unterliegt, ist auch die eingangs erwähnte mündliche Mietvereinbarung des Herrn Müller rechtswirksam. Allerdings ist hiervon aus Gründen der Rechtssicherheit abzuraten. Der Mietvertrag beweist nämlich im Streitfall das Bestehen und den Inhalt getroffener Vereinbarungen. Aus diesem Grunde sollte Herr Müller auch auf den Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages bestehen. Das Recht hierzu vermittelt ihm Art. 37 LAU.

Herr Müller teilte weiterhin mit, dass er den Mietvertrag zunächst für zwei Jahre abgeschlossen hat und davon ausgehe, dass das Mietverhältnis mit Ablauf dieser Zeit – wie in Deutschland auch – automatisch ende. Die Ansicht des Herrn Müller trifft in Spanien allerdings nicht zu. Vereinbaren Mieter und Vermieter eine Befristung des Mietverhältnisses auf eine geringere Dauer als 5 Jahre, so verlängert sich der Mietvertrag nach Ablauf dieser Zeit automatisch um ein Jahr. Dies geschieht, bis eine von dem Gesetzgeber vorgesehene Grundmietzeit von insgesamt 5 Jahren erreicht ist. Diese gesetzliche Vertragsverlängerung tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Mieter einer Verlängerung widerspricht. Kündigt keine Vertragspartei den Mietvertrag nach Ablauf von 5 Jahren, so verlängert sich dieser unter Beibehaltung des Widerspruchsrechts wiederum jährlich, bis dass eine Gesamtmietzeit von 8 Jahren erreicht ist.

Da der derzeitige Mietzins aus Sicht des Herrn Müller ein „Schnäppchen“ darstellt, teilte er mir zudem seine Befürchtung um eine alsbaldige enorme Mietzinserhöhung mit. Jedoch kann während der ersten 5 Jahren des Mietvertragsverhältnisses der Mietzins allein gemäss dem Verbraucherpreisindex angepasst werden. Erst nach Ablauf von 6 Jahren kann eine Mieterhöhung auf vertraglicher Grundlage vereinbart werden. Eine Mieterhöhung ist dem Mieter aber stets schriftlich mitzuteilen und kann sodann ab dem der Mitteilung folgenden Monat verlangt werden.

Da Herr Müller mit seinem Vermieter keinerlei Absprachen über Nebenkostenzahlungen getroffen hat, bestand auch hier Auskunftsbedarf. Unter Bezugnahme auf Art. 20 LAU hat Herr Müller nur diejenigen Nebenkosten zu tragen, die aufgrund von Zählapparaten individualisierbar sind, z.B. Strom, Wasser. Allgemeine Nebenkosten wie z.B. Aufzug, Gärtner etc. sind nur dann von Herrn Müller zu tragen, wenn dies schriftlich und unter Angabe der jährlichen Höhe im Mietvertrag festgehalten wurde.

Bei der Mängelhaftung des Vermieters, auf die mich Herr Müller ansprach, verhält es sich dergestalt, dass der Vermieter regelmässig verpflichtet ist, den Wohnraum in vertragsgemässen Zustand zu halten und ggfs. durch notwendige Reparaturen wieder Instand zu setzen, ohne deswegen den Mietzins erhöhen zu dürfen. Dem gegenüber tritt aber während des Vorliegens eines Mietmangels – anders als in Deutschland – keine Mietminderung ein. Infolge dessen hat Herr Müller gleichsam kein Recht, im Streitfall den Mietzins ganz oder teilweise zurück zu behalten oder gegen diesen aufzurechnen. Die Nichterfüllung sämtlicher vorbenannter Vertragspflichten gibt sowohl Herrn Müller, als auch seinem Vermieter das Recht, Erfüllung dieser Pflichten oder Vertragsauflösung durch Kündigung zu verlangen.


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