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Die einseitige Hypothek im spanischen Rechtsraum
Zur Absicherung von Forderungen
gibt es im spanischen Recht lediglich das Mittel der Hypothek, nicht aber die
Grund- oder Rentenschuld. Im Gegensatz zum deutschen Recht kann eine Hypothek
jedoch nicht nur als Immobilienhypothek, sondern auch als Hypothek in Bezug auf
Grundstücksrechte wie z.B. Nießbrauch, Wasser- und Weiderechte eingetragen
werden (Art. 106, 107 LH).
Die Hypothek kann zudem lediglich
seitens des frei verfügungsberechtigten
Grundstückseigentümers
zur Absicherung einer Hauptforderung bestellt werden ( Art. 1857
CC). Hierzu bedarf es einer
notariellen Urkunde (escritura) zwischen Eigentümer und Gläubiger, so dass als
grundsätzlich beide bei der notariellen Beurkundung anwesend sein müssen.
Gemäss Art. 141 LH kann die
Hypothek jedoch auch als einseitige Hypothek (hipoteca unilateral) bestellt
werden. In diesem Fall bestellt der Schuldner bei dem Notar die Hypothek zur
notariellen Urkunde mit dem Vorteil, auf die Anwesenheit des Gläubigers verzichten zu können. Die Hypothek wird
dann im Eigentumsregister eingetragen, ohne dass der Gläubiger mitzuwirken
braucht.
Nimmt die Tilgung des Darlehens
einen normalen Verlauf, ändert sich an der einseitigen Hypothek nichts. Erst
wenn Leistungsstörungen seitens des Schuldners auftreten, hat der Gläubiger die Hypothek zur
notariellen Urkunde anzunehmen und im Eigentumsregister vermerken zu lassen, um
die Zwangsvollstreckung durchführen zu lassen.
Nach Art. 141 Abs. II LH hat der
Schuldner ausserdem das Recht, den Gläubiger zur Annahme aufzufordern. Erfolgt die Annahme nicht innerhalb von
2 Monaten, kann der Schuldner bei dem Eigentumsregister die Löschung der
Hypothek verlangen, ohne dass der Gläubiger zuzustimmen hat.
Im Gegensatz zum sonstigen
spanischen Grundstücksrecht wird eine solche einseitige Hypothek jedoch erst
wirksam, wenn der Inhalt der Urkunde, mit der die Hypothek begründet wurde, in
dem Eigentumsregister eingetragen worden ist (Art 1875 Abs. I CC, 145 LH).
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt und
Abogado Joachim Süselbeck
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