
Wissenswertes zum Erben und Vererben in Spanien
Viele nicht-residente EU-Bürger haben in Spanien Immobilen oder
Grundbesitz erworben oder haben dies noch vor. Es stellt sich dabei auch die
Frage, wie dieses Vermögen einmal vererbt werden soll.
Die Erbfolge
richtet sich für Nicht-Residente nach den Grundsätzen des Internationalen
Privatrechts nach dem Landesrecht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser
angehört.
Ausländern mit Grundeigentum in Spanien ist es zu empfehlen,
ein spanisches notarielles Testament bezüglich des in Spanien belegenen
Eigentums zu erstellen. In diesem Fall kann die Umschreibung des Eigentums
wesentlich unbürokratischer erfolgen als im Falle eines vor einem ausländischem
Notar errichteten Testaments. Der Testierende hat zu beachten, dass er in dem in
Spanien erteilten Vermächtnis ausdrücklich klarstellt, dass dieses nur die
Verfügung über sein dort belegenes Vermögen erfasst. Wird zudem ein Testament in
deutscher Sprache hinsichtlich des übrigen Vermögens angefertigt, sollte die
Tatsache der Existenz eines spanischen Vermächtnisses zur Klarstellung der
Rechtslage erwähnt werden.
Die vor einem spanischen Notar errichteten
Testamente werden im spanischen Zentralregister für letztwillige Verfügungen in
Madirid gemeldet. Sollte in Deutschland ein Testament bezüglich einer in Spanien
belegenen Immobilie erstellt werden, so ist darauf hinzuwirken, dass dieses in
beglaubigter Übersetzung und mit der Haager Apostille versehen ebenfalls in dem
Zentralregister vermerkt wird.
Die Erbschaftsteuer beurteilt sich nach
dem Erbschafts- und Schenkungsgesetz (Impuesto sobre Succesiones y Donaciones,
ISD). Unter dieses Gesetz fällt jeder unentgeltliche Erwerb von Todes wegen
(Erbschaft) oder unter Lebenden (Schenkung) sowie Auszahlungen von
Lebensversicherungen. Steuerrechtlich wird das in Spanien belegene Erbe nach
den, im Vergleich zum deutschen Erbschaftsteuerrecht ungünstigeren spanischen
Steuergrundsätzen besteuert. Der steuerliche Nachteil liegt darin, dass die
Freibeträge in Spanien geringer sind. Im Hinblick auf eine steuerlich günstige
Komponente des Vermögenserwerbs, gerade wenn der Erblasser Kinder hat, bietet
sich folgende rechtliche Konstruktionen an:
Ein gangbarer Weg wäre die
Eigentumsübertragung unter Lebenden durch Verkauf an das erwerbende Kind und der
zeitgleichen Bestellung eines lebenslangen Niessbrauchrechts an der Immobilie.
Die Kinder hätten dann die Eigentumsposition inne, die Eltern aber das
lebenslange Nutzungsrecht.
Für juristische Personen, deren Eigentum durch
die Übertragung der Gesellschaftsanteile/Aktien übergeht, gilt, dass die
vorstehenden Erwerbe nicht nach dem ISD versteuert werden, sondern der
Gesellschaftsteuer unterliegen. Dieser Gesichtspunkt ist insbesondere von
Interesse bei Erwägungen bzgl der Möglichkeit von Steuerersparnissen. So kann
über die Errichtung einer Gesellschaft die in Spanien sehr hoch anggesetzten
Besteuerung der Erbschaft von Privatvermögen vermieden werden. Zu dem Aspekt der
günstigeren Steuermodelle vgl. unsere Abhandlung zu Erbschaftsteuern in
Gegenüberstellung mit Gesellschaftsteuern.
Hinsichtlich der Steuerpflicht beim Erbfall wird
unterschieden, ob der gewöhnliche Wohnsitz des Erwerbers in Spanien ist, oder
nicht. Ist ersteres der Fall, so besteht eine persönliche Verpflichtung zur
Zahlung der Steuer ohne Rücksicht darauf, wo sich die Nachlassgegenstände
befinden (unbeschränkte Steuerpflicht). Hat der Steuerpflichtig seinen Wohnsitz
nicht in Spanien, so besteht die Steuerpflicht immer dann, wenn sich vererbtes
Vermögen in Spanien befindet (beschränkte Steuerpflicht). Zu betonen ist herbei,
dass die Tatsache des gewöhnlichen Wohnsitzes in Spanien nicht von der
Residencia abhängig ist, sondern nach den Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes beurteilt wird, ob man Steuer- Resident ist.
Weiter Infos: Möglichkeiten
der Ersparniss der Erbschaftssteuer
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim
Süselbeck
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