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Wissenswertes zum Erben und Vererben in Spanien

Viele nicht-residente EU-Bürger haben in Spanien Immobilen oder Grundbesitz erworben oder haben dies noch vor. Es stellt sich dabei auch die Frage, wie dieses Vermögen einmal vererbt werden soll.

Die Erbfolge richtet sich für Nicht-Residente nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts nach dem Landesrecht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser angehört.

Ausländern mit Grundeigentum in Spanien ist es zu empfehlen, ein spanisches notarielles Testament bezüglich des in Spanien belegenen Eigentums zu erstellen. In diesem Fall kann die Umschreibung des Eigentums wesentlich unbürokratischer erfolgen als im Falle eines vor einem ausländischem Notar errichteten Testaments. Der Testierende hat zu beachten, dass er in dem in Spanien erteilten Vermächtnis ausdrücklich klarstellt, dass dieses nur die Verfügung über sein dort belegenes Vermögen erfasst. Wird zudem ein Testament in deutscher Sprache hinsichtlich des übrigen Vermögens angefertigt, sollte die Tatsache der Existenz eines spanischen Vermächtnisses zur Klarstellung der Rechtslage erwähnt werden.

Die vor einem spanischen Notar errichteten Testamente werden im spanischen Zentralregister für letztwillige Verfügungen in Madirid gemeldet. Sollte in Deutschland ein Testament bezüglich einer in Spanien belegenen Immobilie erstellt werden, so ist darauf hinzuwirken, dass dieses in beglaubigter Übersetzung und mit der Haager Apostille versehen ebenfalls in dem Zentralregister vermerkt wird.

Die Erbschaftsteuer beurteilt sich nach dem Erbschafts- und Schenkungsgesetz (Impuesto sobre Succesiones y Donaciones, ISD). Unter dieses Gesetz fällt jeder unentgeltliche Erwerb von Todes wegen (Erbschaft) oder unter Lebenden (Schenkung) sowie Auszahlungen von Lebensversicherungen. Steuerrechtlich wird das in Spanien belegene Erbe nach den, im Vergleich zum deutschen Erbschaftsteuerrecht ungünstigeren spanischen Steuergrundsätzen besteuert. Der steuerliche Nachteil liegt darin, dass die Freibeträge in Spanien geringer sind. Im Hinblick auf eine steuerlich günstige Komponente des Vermögenserwerbs, gerade wenn der Erblasser Kinder hat, bietet sich folgende rechtliche Konstruktionen an:

Ein gangbarer Weg wäre die Eigentumsübertragung unter Lebenden durch Verkauf an das erwerbende Kind und der zeitgleichen Bestellung eines lebenslangen Niessbrauchrechts an der Immobilie. Die Kinder hätten dann die Eigentumsposition inne, die Eltern aber das lebenslange Nutzungsrecht.

Für juristische Personen, deren Eigentum durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile/Aktien übergeht, gilt, dass die vorstehenden Erwerbe nicht nach dem ISD versteuert werden, sondern der Gesellschaftsteuer unterliegen. Dieser Gesichtspunkt ist insbesondere von Interesse bei Erwägungen bzgl der Möglichkeit von Steuerersparnissen. So kann über die Errichtung einer Gesellschaft die in Spanien sehr hoch anggesetzten Besteuerung der Erbschaft von Privatvermögen vermieden werden. Zu dem Aspekt der günstigeren Steuermodelle vgl. unsere Abhandlung zu Erbschaftsteuern in Gegenüberstellung mit Gesellschaftsteuern.

Hinsichtlich der Steuerpflicht beim Erbfall wird unterschieden, ob der gewöhnliche Wohnsitz des Erwerbers in Spanien ist, oder nicht. Ist ersteres der Fall, so besteht eine persönliche Verpflichtung zur Zahlung der Steuer ohne Rücksicht darauf, wo sich die Nachlassgegenstände befinden (unbeschränkte Steuerpflicht). Hat der Steuerpflichtig seinen Wohnsitz nicht in Spanien, so besteht die Steuerpflicht immer dann, wenn sich vererbtes Vermögen in Spanien befindet (beschränkte Steuerpflicht). Zu betonen ist herbei, dass die Tatsache des gewöhnlichen Wohnsitzes in Spanien nicht von der Residencia abhängig ist, sondern nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes beurteilt wird, ob man Steuer- Resident ist.

Weiter Infos: Möglichkeiten der Ersparniss der Erbschaftssteuer 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim Süselbeck


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