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Achtung – Erbausschlagung schützt nicht immer vor Steuerzahlung

 

Die Minderung der spanischen Erbschaftssteuer durch vorsorgende, nachlassichernde Rechtsgeschäfte ist für steuernichtresidente Immobilieneigentümer aufgrund der nicht erfolgten Abschaffung der hohen, progressiven Besteuerung nach wie vor ein muss. Auch und gerade deshalb, da die Vererbung unter Ehepartnern weiterhin nicht privilegiert wird. Sie werden neben den eventuell gleichzeitig bedachten direkten Abkömmlingen zur Kasse gebeten. 

 

Daher ist die Gefahr der Besteuerung aus erbrechtlichen Gründen ebenfalls ein Thema der potentiellen Erben.  Sie sollten sich genauso wie die zukünftigen Erblasser frühzeitig  mit den möglichen Vorsorgemassnahmen auseinandersetzten. 

 

Eine anzuratende Lösung stellt in diesem Zusammenhang die geziehlte Vermögenszuwendung  an einen oder mehrere Erben erster Ordnung dar.  Dies hat im Rahmen einer notaiellen Beurkundung zu geschehen.

 

Diesbezüglich grassiert mitunter die Ansicht, dass es ausreiche, die Erbschaft zugunsgten eines bestimmten Schlusserben auszuschlagen.

 

Dies ist im doppelten Sinne falsch. Zum einen hat ein nachrangig eintretender Erbe selbstverständlich auch die für Ihn anfallende Erbschaftssteuer zu entrichten und zum anderen muss für den Fall der erfolgten Ausschlagung der Erbschaft  mit dem Ziel der Zuwendung des Vermögens an einen bestimmten, nachrangigen Erben zusätzliche Schenkungssteuer in Höhe der Erbschaftssteuer entrichtet werden.  

 

Zwar entfällt die Erbschaftssteuer des Ausschlagenden bei weiterer Anwendung der gesetzlichen Erbfolge,  d.h. bei dem Eintreten der Erbschaft aller weiterer Berechtigter,  jedoch hat der letztendliche Erbe in jedem Fall den vollen Steuersatz zu versteuern.

 

Ebensowenig sorgen daher die ausschliesslich testamentarische Einsetzung oder die vorzeitige Schenkung für Abhilfe.  Eine Steuer in Höhe der vollen Erbschaftssteuer ist auch in diesen Fällen zu zahlen. 

 

Zudem erscheint die testamentarische Einsetzung von Vor- und Nacherben vor dem Hintergrund des geltenden Erbschaftssteuergesetzes ungünstig. Der Vorerbe, der ebenso wie die eingesetzten Nacherben vollumfänglich steuerpflichtig ist, kann zu keinem Zeitpunkt über das Erbe vermögenshalber verfügen,  d.h. die Vorerbschaft ist für ihn wirtschaftlich meist eher nachteilhaft und wenig sinnvoll,  solange er nicht an einer langzeitigen Nutzung interessiert ist. 

 

Es sollte deshalb sowohl bei der vorzeitigen, testamentarischen Festlegung der Erbfolge  als auch im Falle des Geltenlassens der gesetzlichen Regelungen  an eine steuerliche Vorsorge gedacht werden. 

 

 Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim Süselbeck


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Mallorca / Baleares