
Achtung – Erbausschlagung schützt nicht immer vor Steuerzahlung
Die Minderung der spanischen Erbschaftssteuer durch vorsorgende,
nachlassichernde Rechtsgeschäfte ist für steuernichtresidente
Immobilieneigentümer aufgrund der nicht erfolgten Abschaffung der hohen,
progressiven Besteuerung nach wie vor ein muss. Auch und gerade deshalb, da die
Vererbung unter Ehepartnern weiterhin nicht privilegiert wird. Sie werden neben
den eventuell gleichzeitig bedachten direkten Abkömmlingen zur Kasse
gebeten.
Daher ist die Gefahr der Besteuerung aus erbrechtlichen Gründen
ebenfalls ein Thema der potentiellen Erben. Sie sollten sich genauso wie die
zukünftigen Erblasser frühzeitig
mit den möglichen Vorsorgemassnahmen auseinandersetzten.
Eine
anzuratende Lösung stellt in diesem Zusammenhang die geziehlte
Vermögenszuwendung an einen oder
mehrere Erben erster Ordnung dar.
Dies hat im Rahmen einer notaiellen Beurkundung zu geschehen.
Diesbezüglich grassiert mitunter die Ansicht, dass es ausreiche,
die Erbschaft zugunsgten eines bestimmten Schlusserben auszuschlagen.
Dies ist im doppelten Sinne falsch. Zum einen hat ein nachrangig
eintretender Erbe selbstverständlich auch die für Ihn anfallende
Erbschaftssteuer zu entrichten und zum anderen muss für den Fall der erfolgten
Ausschlagung der Erbschaft mit dem
Ziel der Zuwendung des Vermögens an einen bestimmten, nachrangigen Erben
zusätzliche Schenkungssteuer in Höhe der Erbschaftssteuer entrichtet
werden.
Zwar entfällt die Erbschaftssteuer des Ausschlagenden bei weiterer
Anwendung der gesetzlichen Erbfolge,
d.h. bei dem Eintreten der Erbschaft aller weiterer Berechtigter, jedoch hat der letztendliche Erbe in
jedem Fall den vollen Steuersatz zu versteuern.
Ebensowenig sorgen daher die ausschliesslich testamentarische
Einsetzung oder die vorzeitige Schenkung für Abhilfe. Eine Steuer in Höhe der vollen
Erbschaftssteuer ist auch in diesen Fällen zu zahlen.
Zudem erscheint die testamentarische Einsetzung von Vor- und
Nacherben vor dem Hintergrund des geltenden Erbschaftssteuergesetzes ungünstig.
Der Vorerbe, der ebenso wie die eingesetzten Nacherben vollumfänglich
steuerpflichtig ist, kann zu keinem Zeitpunkt über das Erbe vermögenshalber
verfügen, d.h. die Vorerbschaft ist
für ihn wirtschaftlich meist eher nachteilhaft und wenig sinnvoll, solange er nicht an einer langzeitigen
Nutzung interessiert ist.
Es sollte deshalb sowohl bei der vorzeitigen, testamentarischen
Festlegung der Erbfolge als auch im
Falle des Geltenlassens der gesetzlichen Regelungen an eine steuerliche Vorsorge gedacht
werden.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim
Süselbeck
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