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Die doppelte Staatsangehörigkeit
„Jeder Mensch hat Anspruch auf
eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich
entzogen werden“ (Art. 15 der Erklärung der allgemeinen Menschenrechte). Wird
dadurch auch das Recht begründet, die Staatsangehörigkeit zweier Staaten zu
führen ?
Das Staatsangehörigkeitsgesetz
koppelt die Staatsbürgerschaft im wesentlichen an die Abstammung an.
Somit übernimmt jeder Mensch
grundsätzlich nach dem sog. Abstammungsprinzip mit seiner Geburt automatisch die
Staatsbürgerschaft seiner Eltern.
Wenn ein Elternteil eines Kindes
die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, wird das Kind automatisch deutscher
Staatsangehöriger, auch wenn der andere Elternteil eine andere
Staatsangehörigkeit innehat.
In einigen Staaten wird die
Angehörigkeit zu einem Staat nicht vererbt, sondern nach dem Territorialprinzip
an denjenigen erteilt, der auf dem Territorium des Staates geboren wurde, so
etwa in Frankreich. Wird also beispielsweise eine Person aus Deutschland auf
diesem Territorium geboren, erlangt sie per se eine doppelte Staatsbürgerschaft.
Wurde unter diesen Umständen eine
doppelte Staatsbürgerschaft erwirkt, kann diese bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr behalten werden. Danach muss aber eine Entscheidung getroffen werden,
welche Staatsangehörigkeit künftig beibehalten werden soll.
Auch durch Einbürgerung können
Ausländer, die länger in einem Gastland verweilen, eine doppelte
Staatsangehörigkeit erwirken, ohne ihre alte Staatsangehörigkeit aufgeben zu
müssen. Eine Mehrstaatigkeit durch Einbürgerung wird demnach durch den
Gesetzgeber in einigen Ausnahmefällen hingenommen.
So soll dann eine doppelte
Staatsbürgerschaft zugelassen werden, wenn der Staat, dessen Staatsbürgerschaft
aufgegeben werden müsste, dies nicht vorsieht, wie beispielsweise Argentinien,
Mexico und Uruguay. In diesen Staaten ist es rechtlich unmöglich, sich
ausbürgern zu lassen. Eine Einbürgerung ist somit mit der Erlangung einer
Mehrstaatigkeit verbunden.
Ebenso verhält es sich bei
Staaten, die die Entlassung aus ihrer eigenen Staatsangehörigkeit regelmässig
verweigern. Dies trifft insbesondere für Tunesien, Algerien, Marokko und Syrien
zu.
Bei EU-Staatsangehörigen wird
eine doppelte Staatsangehörigkeit dann anerkannt, wenn zwischen Deutschland und
dem jeweiligen EU- Staat ein Gegenseitgkeitsverhältnis besteht. Dies ist immer
dann anzunehmen, wenn das Staatsangehörigenrecht des EU-Staates Mehrstaatigkeit
bei der Einbürgerung hinnimmt. Ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis besteht
mit der Auflösung des sog. Europäischen Mehrstaatenübereinkommens im Dezember
2002 in den Staaten Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritanien,
Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden,
Slowakische Republik, Slowenien,Schweiz und in Ungarn.
Das Gesetz sieht darüber hinaus
noch einige weitere Fallkonstellationen vor, die eine doppelte
Staatsangehörigkeit zulassen. Diesbezüglich wird auf § 87 des Ausländergesetzes
verwiesen.
Die Zugehörigkeit zu einem Staat verkörpert nach aussen hin auch die
Zugehörigkeit zu dessen Kultur einschliesslich ihrer Normen und Werte.
Wird durch Geburt oder durch Einbürgerung die Nähe zu einem weiteren Staat
hergestellt, muss auch das Recht gewährt werden, dies nach aussen hin durch die
Anerkennung der doppelten Staatsangehörigkeit zu
verdeutlichen.
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