Home
 
Kontakt
 
Newsletter bestellen
 








Home

Aktuelles
·  Achtung: Die letzte Chance zur Steuerersparniss
·  Beantragung Ferienvermietungsgenehmigungen
·  Nie die Katze im Sack kaufen
·  Der Wegfall des Staatsangehörigkeitsprinzips im europäischen Erbrecht
·  Liegenschaftsersteigerung
·  Kreditsicherung von ausländischen Banken in Spanien
·  Ersteigerung von Luxusimmobilien

Erbrecht
·  Ersparniss der Erbschaftssteuer
·  Berechnung der Erbschaftssteuer
·  Nachlasssicherung durch ein spanisches Testament
·  Erbrechtliche Vorsorge
·  Übertragung von Immobilien im Erbfall
·  Erbausschlagung schützt nicht immer vor Steuerzahlung
·  Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
·  Albtraum Erbschaftssteuer

Immobilienrecht
·  Rechtliche Vorsorge im Vorfeld
·  Vorvertragliche Bindungen
·  Kaufoptionsvertrag
·  Notariell beurkundeter Immobilienerwerb
·  Immobilienkauf auf Rentenbasis
·  Nachträgliche Eintragung des Eigentums
·  Hypotheken

Gesellschaftsrecht
·  Gründung einer spanischen GmbH
·  Vermögensgesellschaft
·  Einkommenssteuerreform in Spanien
·  Spanische Gesellschaft als Steuersparmodell

Mietrecht
·  Mietrecht auf Mallorca

Steuerrecht
·  Steuerausländer werden weiterhin zur Kasse gebeten
·  Steuerschock

Arbeitsrecht
·  Kündigungsrecht

Internationale Vollstreckung

Prozessrecht

Bootskauf

Verkehrsunfallrecht

Doppelte Staatsangehoerigkeit

Sichern Sie Ihre Rechte

Unsere Leistungen

Newsletter bestellen

Kanzlei

Anfahrt

Anwälte

Online Rechtsberatung

Kontakt

Informationen und Tipps

Die doppelte Staatsangehörigkeit

 

„Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen werden“ (Art. 15 der Erklärung der allgemeinen Menschenrechte). Wird dadurch auch das Recht begründet, die Staatsangehörigkeit zweier Staaten zu führen ?

Das Staatsangehörigkeitsgesetz koppelt die Staatsbürgerschaft im wesentlichen an die Abstammung an.

Somit übernimmt jeder Mensch grundsätzlich nach dem sog. Abstammungsprinzip mit seiner Geburt automatisch die Staatsbürgerschaft seiner Eltern.

Wenn ein Elternteil eines Kindes die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, wird das Kind automatisch deutscher Staatsangehöriger, auch wenn der andere Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit innehat.

In einigen Staaten wird die Angehörigkeit zu einem Staat nicht vererbt, sondern nach dem Territorialprinzip an denjenigen erteilt, der auf dem Territorium des Staates geboren wurde, so etwa in Frankreich. Wird also beispielsweise eine Person aus Deutschland auf diesem Territorium geboren, erlangt sie per se eine doppelte Staatsbürgerschaft.

Wurde unter diesen Umständen eine doppelte Staatsbürgerschaft erwirkt, kann diese bis zum vollendeten 18. Lebensjahr behalten werden. Danach muss aber eine Entscheidung getroffen werden, welche Staatsangehörigkeit künftig beibehalten werden soll.

Auch durch Einbürgerung können Ausländer, die länger in einem Gastland verweilen, eine doppelte Staatsangehörigkeit erwirken, ohne ihre alte Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen. Eine Mehrstaatigkeit durch Einbürgerung wird demnach durch den Gesetzgeber in einigen Ausnahmefällen hingenommen.

So soll dann eine doppelte Staatsbürgerschaft zugelassen werden, wenn der Staat, dessen Staatsbürgerschaft aufgegeben werden müsste, dies nicht vorsieht, wie beispielsweise Argentinien, Mexico und Uruguay. In diesen Staaten ist es rechtlich unmöglich, sich ausbürgern zu lassen. Eine Einbürgerung ist somit mit der Erlangung einer Mehrstaatigkeit verbunden.

Ebenso verhält es sich bei Staaten, die die Entlassung aus ihrer eigenen Staatsangehörigkeit regelmässig verweigern. Dies trifft insbesondere für Tunesien, Algerien, Marokko und Syrien zu.

Bei EU-Staatsangehörigen wird eine doppelte Staatsangehörigkeit dann anerkannt, wenn zwischen Deutschland und dem jeweiligen EU- Staat ein Gegenseitgkeitsverhältnis besteht. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn das Staatsangehörigenrecht des EU-Staates Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung hinnimmt. Ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis besteht mit der Auflösung des sog. Europäischen Mehrstaatenübereinkommens im Dezember 2002 in den Staaten Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritanien, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien,Schweiz und in Ungarn.

Das Gesetz sieht darüber hinaus noch einige weitere Fallkonstellationen vor, die eine doppelte Staatsangehörigkeit zulassen. Diesbezüglich wird auf § 87 des Ausländergesetzes verwiesen.

Die Zugehörigkeit zu einem Staat verkörpert nach aussen hin auch die Zugehörigkeit zu dessen Kultur  einschliesslich ihrer Normen und Werte. Wird durch Geburt oder durch Einbürgerung die Nähe zu einem weiteren Staat hergestellt, muss auch das Recht gewährt werden, dies nach aussen hin durch die Anerkennung der doppelten Staatsangehörigkeit zu verdeutlichen.



Kein Wartezimmer - keine Wartezeit - Beratung sofort - Rufen Sie einfach an!
 

Verantwortlich nach § 6 TDG und ©: Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen,
Rechtsanwalt Joachim Süselbeck, Avda. Rey Jaime I, 109, E-07180 Santa Ponsa
Mallorca / Baleares