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Ihre Rechtsanwälte
auf Mallorca

Auf Mallorca und Europaweit immer an Ihrer Seite!

Unsere Anwälte auf Mallorca sind deutsche Rechtsanwälte und spanische Abogados. Wir betreuen Sie im Deutsch-Spanischen Erbrecht, im Spanischen Immobilienrecht, bei Ihrem Immobilienankauf, im Spanischen Steuerrecht und bei der Niederlegung Ihres Testaments. Bei allen notwendigen Behördengängen in dem Zuge dieser Rechtsgeschäfte, Ihres Hausbaus, einer Firmengründung und vielen anderen Rechtsangelegenheiten vertreten oder begleiten unsere Anwälte Sie. Die Wirtschaftskanzlei Langhoff & Süselbeck Abogados SLP ist seit über 20 Jahren auf Mallorca an den Standorten Palma und Santa Ponsa vertreten. Sie haben eine Frage rund um das spanische Recht? Wir beraten Sie gerne! Telefon: +34 971 698 305

Erbrecht

Erbrecht

Egal ob Testamentserstellung, Erbabwicklung oder Beratung im Erbrecht - Unsere Rechtsanwälte und Abogados sind auf Deutsch-Spanisches Erbrecht spezialisiert.

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Immobilienrecht

Immobilienrecht

Unsere Anwälte im Immobilienrecht betreuen Sie bei Ihrem Immobilienerwerb auf Mallorca und den Balearen. Wir begleiten Sie auch bei dem Bau Ihres Hauses auf Mallorca.

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Firmengründung

Firmengründung

Unsere Rechtsanwälte und Abogados gründen Ihre Sociedad Limitada (S.L.) schnell & unkompliziert. Wir beraten Sie bzgl. der idealen Rechtsform für Ihr Unternehmen.

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Baurecht

Baurecht

Als Anwälte im Baurecht helfen Ihnen bei der Grundbucheintragung von Baubestand und der Legalisierung illegaler Anbauten auf Mallorca und in ganz Spanien.

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Prozessrecht

Prozessrecht

Unsere erfahrenen Anwälte sind auf Deutsch-Spanisches Prozessrecht spezialisiert. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich Ihrer Erfolgsaussichten.

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Steuern

Steuern

Wir sind erfahrene Anwälte im Spanischen Steuerrecht und beraten nichtresidente Immobilieneigentümer in Bezug auf die von ihnen zu tragenden Steuern - in Spanien und ihrem Heimatland.

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Unser Team in Santa Ponsa

Unsere Rechtsanwälte und Abogados für spanisches und deutsches Recht.
Mit unserer über 20jährigen Erfahrung beraten wir Sie gerne und kompetent in den Rechtsbereichen Immobilienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht und Steuerrecht.

  • Rechtsanwalt Joachim SüselbeckZugelassener Rechtsanwalt in Deutschland & SpanienAbogado colegiado en el Ilustre Colegio de Abogados de Baleares

    Rechtsanwalt Joachim Süselbeck
    Zugelassener Rechtsanwalt in Deutschland & Spanien
    Abogado colegiado en el Ilustre Colegio de Abogados de Baleares

  • Rechtsanwältin Stephanie BuschZugelassene Rechtsanwältin in Deutschland & SpanienAbogada colegiada en el Ilustre Colegio de Abogados de Baleares

    Stephanie Busch, Rechtsanwältin im Angestelltenverhältnis
    Zugelassene Rechtsanwältin in Deutschland & Spanien
    Abogada por cuenta ajena colegiada en el Ilustre Colegio de Abogados de Baleares

  • Büroleiterin Elena Pyatnitsa

    Elena Pyatnitsa, Büroleiterin

  • Rechtsanwalt Joachim SüselbeckZugelassener Rechtsanwalt in Deutschland & SpanienAbogado colegiado en el Ilustre Colegio de Abogados de Baleares

    Joachim Süselbeck, Rechtsanwalt
    Zugelassener Rechtsanwalt in Deutschland & Spanien
    Abogado colegiado en el Ilustre Colegio de Abogados de Baleares

    • Abitur an der Deutschen Schule Barcelona Sankt Albertus Magnus
    • IGCSE an der Universität Cambridge
    • Jurastudium an der Freien Universität Berlin
    • Referendariat am Kammergericht Berlin
    • zugelassener Rechtsanwalt
    • Abogado colegiado en el Ilustre Colegio de Abogados de Baleares
    • Rechtsanwalt und Abogado im Immobilien- und Erbrecht
    • Geschäftsführender Rechtsanwalt
  • Rechtsanwältin Stephanie BuschZugelassene Rechtsanwältin in Deutschland & SpanienAbogada colegiada en el Ilustre Colegio de Abogados de Baleares

    Rechtsanwältin Stephanie Busch
    Zugelassene Rechtsanwältin in Deutschland & Spanien
    Abogada colegiada en el Ilustre Colegio de Abogados de Baleares

    • Jurastudium an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
    • Rechtsreferendariat am OLG Oldenburg
    • zugelassene Rechtsanwältin (OLG Oldenburg)
    • Abogada colegiada Ilustre Colegio de Abogados de Baleares
    • Rechtsanwältin und Abogada im Immobilien- und Vertragsrecht
  • Büroleiterin Elena Pyatnitsa

    Büroleiterin Elena Pyatnitsa

Aktuelle Veröffentlichungen

Fachartikel über spanisches Recht von Autor Rechtsanwalt Joachim Süselbeck, veröffentlicht in internationalen Medien
Zur fachartikel-Suche...

Immobilienschenkung auf den Balearen: Gleiches Recht für alle?

Sollte man die bestehende Rechtsunsicherheit jetzt nutzen?

 

Gerade deutsche Eigentümer einer Immobilie auf den Balearen interessieren sich häufig für die Schenkung der betreffenden Liegenschaft an ihre Kinder. Dies ist auch nachvollziehbar: Im Eltern-Kind Verhältnis besteht in Deutschland ein Freibetrag in Höhe von 400.000 € pro Elternteil und Kind – und dies alle 10 Jahre erneut. D.h., dass es sich vor diesem Hintergrund erbschaftssteuerlich vorteilhaft auswirkt, wenn man zu Lebzeiten möglichst viel von dem weltweit vorhandenen Vermögen auf seine Kinder überträgt. Die Frage, die sich sodann in Bezug auf eine Spanienimmobilie stellt, ist: Welche Kosten fallen dort für eine lebzeitige Übertragung an?

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Nie die Katze im Sack kaufen

Rechts- und Baumängel sollten vor dem Ankauf einer werthaltigen Immobilie per Gutachten ausgeschlossen werden

Nach der inzwischen länger zurückliegenden Kreditkrise im Jahr 2008 werden immer weniger Neubauimmobilien auf den Balearen verkauft. Da auch kaum mit einer Baugenehmigung versehene attraktive Grundstücke im Angebot stehen, werden weiterhin in grossem Umfang hochwertige Bestandsimmobilien angekauft - Villen aus „zweiter Hand“, die meist in den zurückliegenden 10 bis 15 Jahren gebaut oder grundsaniert wurden. Der hohe Wert dieser Liegenschaften bezieht sich im Wesentlichen auf die Lage, Ausstattung bzw. die Grundstücks- bzw. Gebäudegrösse. Dies allerdings garantiert nicht für eine Rechts- oder Baumängelfreiheit des Objektes. Eine solche sollte jedoch in Betrachtnahme des mitunter erheblichen Ankaufspreises in jedem Fall gewährleistet sein: Eine Garantie, die allein durch ein abschliessendes vor einem notariellen Ankauf erstelltes Rechts – und Baumängelgutachten erlangt werden kann.

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Eine Erbschaftsannahme darf nicht vertrödelt werden!

Eine Erbschaftsannahme muss in Spanien - ohne Ausnahme - innerhalb von 6 Monaten abgewickelt werden. Sodann muss sie auch immer bei der Vererbung einer Immobilie zu notarieller Urkunde angenommen werden.

Dies verstehen viele deutsche Mandanten nicht, die zu Hause automatisch mit dem Erbfall Erbe werden und dann irgendwann - ohne Zeitdruck - einen Erbschein bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen können. Die Versäumung der Frist in Spanien ist aber kein Spass: die ohnehin nicht selten hohe Erbschaftssteuer für Steuernichtresidente wird durch das Verpassen der Frist zuletzt noch einmal um 20 % erhöht. Daher sollte sich der potentielle Erbe einer Immobilie in Spanien darüber im Klaren sein, dass eine Erbschaftsannahme zeitig vorzunehmen ist.

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Notarielles Testament in Spanien: Dringend notwendig!

Warum es für deutsche Immobilieneigentümer in Spanien geradezu eine Pflicht ist, ein notarielles Testament zu beurkunden.

 

Die Beurkundung eines notariellen Testaments in Spanien bringt nichtresidenten und residenten ausländischen Immobilieneigentümern viele praktische Vorteile: Sie sparen Zeit, Geld und Nerven. Manchmal ist ein solches Testament für die Erben aber auch das einzige Mittel, um die Erbschaft in Deutschland und Spanien überhaupt annehmen bzw. abwickeln zu können. Unsere Rechtsanwälte und Abogados sind auf Deutsch-Spanisches Erbrecht spezialisiert. 

 

Die direkte Abfrage eines Testaments im Testamentsregister in Madrid macht eine in Spanien obligatorische notarielle Erbschaftsannahme binnen Wochenfrist möglich. Dadurch werden die üblichen Frist- und Steueraufschlagprobleme umgangen. Lästige Vorarbeiten – wie das Einholen von Erbscheinen, Haager Apostillen, diplomierte Übersetzungen und internationale Sterbeurkunden aus Deutschland - entfallen.

 

Neben der Beurkundung eines notariellen Testaments ist in Spanien darauf zu achten, dass das Vorhandensein und die gleichzeitige Gültigkeit des spanischen Testaments in einem etwaig existierenden deutschen Testament vermerkt wird. Dies kann auch mittels eines ergänzenden Zusatzes nachträglich erfolgen. Gleichzeitig sollte nach der weiterreichenden und aktuellen Entscheidung des OLG München in einem so genannten Berliner Testament, bei dem sich die Eheleute gegenseitigen zu Erben einsetzten, nachträglich verfügt werden, dass die Bindungswirkung der sogenannten wechselseitigen Verfügungen auch nach dem Tod eines Testierers erhalten bleiben. Hierdurch wird die Position und der Anspruch des Schlusserben gesichert. Das Vermerken des spanischen Testaments in einer deutschen notariellen Erbverfügung vermeidet etwaige Konkurrenzen. Das spanische Testament bildet sodann ein Vermächtnis in dem Verhältnis zudem im Heimatland niedergelegten letzten Willen und besteht ergänzend hierzu, da es sich allein auf spanische Vermögenswerte bezieht und auch nur in dem spanischen Rechtsraum Wirksamkeit entfaltet, was wiederum in der spanischen Verfügung anzugeben ist.

 

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Eine wichtige Ergänzung zu der vermögensrechtlichen Nachlasssicherung

Wir betreuen im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit viele unserer Mandanten im Erbrecht. Überwiegend geht es hierbei um die Vermögensberatung hinsichtlich des Erbschaftsfalls, und um die Klärung steuerrechtlicher Fragen in diesem Zusammenhang.Es muss aber gerade im Bereich des Erbrechts auch darauf hingewiesen werden, dass jeder Mensch z.B. durch Krankheit oder einen Unfall in eine Situation kommen kann, in der er selbst keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Es ist deshalb unerlässlich, für einen solchen Fall rechtzeitig die notwendige Vorsorge zu treffen.

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Der Kaufoptionsvertrag beim Immobilienkauf

Beim Immobilienkauf in Spanien bietet sich für den Kaufinteressenten mit einem Optionsvertrag eine praktikable Möglichkeit, um Zeit für das Überdenken des Kaufes zu gewinnen.

Der Käufer kann sich damit innerhalb einer vertraglich festgelegten Frist nach Belieben für oder gegen den Kauf entscheiden, sofern die Bereitschaft zur Zahlung des Optionspreises besteht. Zwar ist dieser Vertragstyp im spanischen Zivilgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, jedoch aufgrund der Privatautonomie der Parteien zum Abschluss eines Vertrages anerkannt. Der Kern des Interesses liegt beim sogenannten „Kaufoptionsvertrag“ (contrato de opción de compra) darin, dass man ein Ankaufsrecht für ein Grundstück begründet und die Immobilie gegen Dritteinwirkungen absichert.

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Rechtsanwälte Langhoff & Süselbeck Abogados SLP
Avda. Rey Jaime I, 109, E-07180 Santa Ponsa Mallorca / Baleares
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