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Erbrecht

Eine Erbschaftsannahme darf nicht vertrödelt werden!

Eine Erbschaftsannahme muss in Spanien - ohne Ausnahme - innerhalb von 6 Monaten abgewickelt werden. Sodann muss sie auch immer bei der Vererbung einer Immobilie zu notarieller Urkunde angenommen werden.

Dies verstehen viele deutsche Mandanten nicht, die zu Hause automatisch mit dem Erbfall Erbe werden und dann irgendwann - ohne Zeitdruck - einen Erbschein bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen können. Die Versäumung der Frist in Spanien ist aber kein Spass: die ohnehin nicht selten hohe Erbschaftssteuer für Steuernichtresidente wird durch das Verpassen der Frist zuletzt noch einmal um 20 % erhöht. Daher sollte sich der potentielle Erbe einer Immobilie in Spanien darüber im Klaren sein, dass eine Erbschaftsannahme zeitig vorzunehmen ist.

Die Idee, dass es sich nach versäumter Frist erst recht ungeniert leben lässt, ist schon lange nicht mehr aktuell: die Abwicklungskosten der Erbschaft werden mit jedem Tag höher. Zu dem Strafaufschlag von 20 % kommen am Ende noch einmal 5 % Zinsen pro Jahr hinzu. Das gleiche trifft auf die ebenfalls im Erbfall zu entrichtende Wertzuwachssteuer (Plusvalía) zu, wenn sie nicht kurz zuvor bei einer vorzeitigen Übertragung bereits beglichen wurde: auch hier fallen Aufschläge für verspätete Erbschaftsannahmen an. Ausserdem steigt der Mindestbeurkundungswert bzw. Steuerbasiswert von der zu ererbenden Immobilie immer weiter an, da dieser mit dem linear ansteigenden Infrastrukturwert der Liegenschaft korreliert.

Je später man die Erbschaft annimmt, desto höher ist also der Wert, der als Steuerbasiswert in die notarielle Urkunde aufgenommen werden muss und umso höher fällt die zu zahlende Erbschaftssteuer aus. Beträgt der Wert des ererbten Vermögens pro nichtresidentem Erben unter 700.000,00 € so kann allerdings die Angabe eines hohen Wertes positiv sein: auf diese Weise verringert sich die Gewinnsteuer bei einem Weiterverkauf der Immobilie, da sich der Abzugswert entsprechend erhöht und die Erbschaftssteuer bei lediglich 1 % liegt.

Eine Verjährung der Erbschaftssteuerfrist 5 Jahre nach dem Erbfall existiert gesetzlich nicht mehr. Eine Verjährungsfrist fängt erst mit der Einreichung eines Erbschaftssteuermodells – also mit der Beantragung, die anfallende Erbschaftssteuer bei der zuständigen Behörde einzahlen zu können und damit mit der Kenntnis der Behörde von dem Erbfall - an zu laufen.

Jeder potentielle Erbe einer Spanienimmobilie sollte sich deshalb frühzeitig mit dem Ablauf und den Voraussetzungen einer notariellen Erbschaftsannahme vertraut machen. Der Zeitfaktor in Bezug auf die Einholung der notwendig vorzulegenden Dokumente ist nicht zu unterschätzen. Liegt kein spanisches Testament vor, so musste im Heimatland zu beantragende Erbnachweis (in Deutschland der Erbschein) im Anschluss an die Ausfertigung durch das zuständige Gericht (in Deutschland: Amtsgericht) auch noch mit der sog. Haager Apostille durch eine andere Gerichtsstelle (in Deutschland: Landgericht) versehen werden. Danach muss der Erbnachweis vereidigt in die spanische Sprache übersetzt werden.

Der Zeitrahmen zwischen der Antragsstellung auf Erteilung eines Erbscheines und dessen gerichtlicher Ausfertigung ist in den vergangenen Jahren erheblich angestiegen. Darüberhinaus müssen auch in Spanien noch weitere Unterlagen eingeholt werden: u.a. der sog. Negativauszug bzgl. einews fehlenden, in Spanien niedergelegten Testamentes, ohne den nicht beurkundet werden kann. Auch sind evtl. ein Zertifikat über den Kontostand eines zu vererbenden Bankkontos oder KfZ Papiere vorzulegen. Ein spanisches Bankkonto wird grundsätzlich im Erbfall eines Kontoinhabers vollständig gesperrt, erst nach Vorlage der Quittung über die Einzahlung der Erbschaftssteuer wird das Konto freigegeben. Das für die Erbschaftsannahme notwendige Zertifikat muss von dem zuständigen Bankdirektor ausgefertigt und unterschrieben werden und den exakten Kontostand des – evtl. hälftig – ererbten Kontos am Tag des Erbfalles ausweisen.

Hinsichtlich der Beantragung der Unterlagen in Spanien und der Vorbereitung der notariellen Erbschaftsannahme sollte in jedem Fall frühzeitig ein Rechtsanwalt im Spanischen Erbrecht beauftragt werden, damit keine weitere Zeit verloren geht und die Erbschaft innerhalb der Frist abgewickelt werden kann.

Kategorie(n): Erbrecht

Autor: Joachim Süselbeck

Datum: 01.02.2016

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