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Erbrecht

Die Vereinfachung der Erbschaftsannahme in Spanien durch die rechtzeitige Verfügung eines notariellen Testamentes

Wie kann eine Erbschaft in Spanien vollzogen werden, ohne dass ein “spanisches Testament“ vorhanden ist?

Dieser häufig gestellten Frage ist zunächst zu entgegnen, dass es kein “spanisches Testament” im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr ein bei einem spanischen Notar in spanischer Sprache und den spanischen gesetzlichen Formvorschriften genügendes, beurkundetes Testament gibt. Dieses kann durchaus auch in Deutschland Gültigkeit besitzen.

Ist ein solches Testament nicht existent, so muss ein gesetzlicher Erbschein bzw. auch ein im Ausland verfasstes, verwendbares Testament oder Erbvertrag vorgelegt werden, damit das Erbe in Spanien angetreten werden kann. Eine Ausnahme gilt hier insbesondere für Niederländische Staatsbürger, für die eine Erbschaftsannahme ohne Erbschein und Testament möglich ist, wenn Sie bereits seit mehr als 5 Jahren in Spanien leben und über einen Wohnsitz im Heimatland nicht mehr verfügen.

Deutsche Staatsbürger haben hingegen in der Regel einen gerichtlichen Erbschein zu beantragen, der zu der Vorlage bei einem spanischen Notar bzw. bei dem entsprechenden Grundbuchregister mit der sog. Haager Apostille durch das zuständige Landgericht zu versehen und anschließen insgesamt beglaubigt in die spanische Sprache übersetzen zu lassen ist.

Wer diese bürokratische Hürde umgehen und hierdurch die Erbangelegenheit erheblich erleichtern möchte, sollte in jedem Fall in Form eines in Spanien notariell beurkundeten Testaments vorsorgen. Dies nicht zuletzt deshalb, da eine Erbschaft in Spanien innerhalb von 6 Monaten nach dem Versterben des Erblassers zu einer notariellen Urkunde anzunehmen ist, d.h. auch jeder zeitaufwendige Behördengang vermieden werden sollte.

Das Testament ist in Spanien notariell zu beurkunden. Hiernach ist das Testament im Zentralen Register für letztwillige Verfügungen in Madrid zu vermerken. Kommt es dann zu einem Erbfall, kann das Testament von jeder beauftragten Person durch die einfache Vorlage einer internationalen Sterbeurkunde zwecks Vorbereitung der notariellen Beurkundung der Erbschaftsannahme erlangt werden.

Das Register für letztwillige Verfügungen erteilt nach der Vorlage der Sterbeurkunde einen Registerauszug, auf dem der das Testament beurkundende Notar ausgewiesen ist. Bei diesem wird das Testament nach Vorlage von Sterbeurkunde und Registerauszug bei Bedarf erneut ausgefertigt und herausgegeben. Die drei genannten Dokumente reichen wiederum als Vorlage für die Beurkundung einer notariellen Erbschaftsannahme in Spanien aus, aufgrund derer z.B. der Erbe als neuer Immobilieneigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann.

Bei der Verfassung des Testamentes sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Erfordernisse der vorzunehmenden Erbschaftsannahme nicht unfreiwillig erschwert werden. So ist zu bedenken, dass weiterhin, außer dem Haupterben benannte Personen wie Kinder oder Pflichtteilsberechtigte nach Spanischem Recht die notarielle Erbschaftsannahme zu unterschreiben haben, was unter Umständen zu großen Komplikationen führt, da vereinzelt gar kein Kontakt unter den benannten Personen besteht und somit eine Ladung zu dem vorbereiteten Notartermin zu einem unüberwindbaren Hindernis geraten kann. Es ist daher im Sinne der Beschleunigung des Verfahrens anzuraten, das Testament auf die Nennung der unbedingt zu bedenkenden Personen zu begrenzen, so wie dies auch das deutsche Erbrecht zulässt.

Diesbezüglich sollte jedoch auf jeden Fall weiterer anwaltlicher Rat eingeholt werden, damit das Erbe nicht nur zeitsparend sondern auch kostengünstig angetreten werden kann.

Kategorie(n): Erbrecht

Autor: Joachim Süselbeck

Datum: 13.02.2008

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