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Die spanische Vermögensgesellschaft: ein Auslaufmodell oder immer noch modern?
Wenn ich früher zu der Gründung einer Gesellschaft beauftragt wurde, so handelte es sich in 3 von 4 Fällen um die Gründung einer passiven Vermögensgesellschaft. Den Hintergrund bildete nahezu ausschließlich der Erwerb einer Immobilie in Spanien – was nicht zufällig so war, denn das Halten einer Liegenschaft innerhalb einer spanischen Vermögensgesellschaft umfasste eine ganze Reihe steuerlicher Vorteile.
So wurde der Veräusserungsgewinn einer Immobilienbesitzgesellschaft lediglich mit 15 % besteuert, während die damalige Spekulationssteuer nichtresidenter Privatpersonen 35 % betrug. Zudem stellte die Vermögensgesellschaft vormals wie heute ein attraktives Modell dar, um die nach wie vor immens hohe spanische Erbschaftssteuer für steuernichtresidente Immobilieneigentümer zu umgehen. Darüberhinaus unterliegt die spanische SL nicht der Vermögenssteuer. Diese Vorteile waren für viele ausländische Investoren überzeugend, so dass es zu der Gründung zahlreicher Immobiliengesellschaften kam.
Seit dem 01.01.2007 wurden verschiedene steuergesetzliche Änderungen eingeführt, die die steuerlichen Vorteile der passiven Vermögensgesellschaft in Frage stellten. So wurde der Gewinnsteuersatz bei Veräusserungen von Liegenschaften aus der Gesellschaft heraus auf 30 % angehoben, während der entsprechende Steuersatz für steuernichtresidente Privatpersonen auf 18 % gesenkt wurde - wobei ausgeschüttete Gesellschafterdividenden ebenfalls mit einem Steuersatz in Höhe von 18 % zu versteuern sind, so weit ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem entsprechenden Heimatland nicht etwas anderes vorsieht. Zudem entfällt die Vermögenssteuer mit Rückwirkung auf das Jahr 2008 insgesamt so dass der Steuervorteil der Vermögensgesellschaft egalisiert wurde.
Dennoch behält die Vermögensgesellschaft ihren Status als mögliches Lösungsmodell für eine Ersparnis der in Spanien unbedingt zu vermeidenden Erbschaftssteuer in Bezug auf steuernichtresidente Immobilieneigentümer. Aufgrund des in Spanien nicht einheitlich geregelten Erbschaftsteuergesetzes haben nicht steuerresidente Personen, das heißt Personen, die nicht ihr gesamtes Welteinkommen in Spanien versteuern (Erblasser und Erbe) nach wie vor nicht selten Spitzensteuersätze von 68 % bereits ab einem ererbten Immobilienvermögen von 800.000,00 € zu leisten. Dies, da die steuerliche Veranlagung in der autonomen Region Madrid zu erfolgen hat und nicht auf den Balearen, auf denen eine Privilegierung für steuerresidnete Erben eingeführt wurde. Ein dementsprechender - bezogen auf die Realwerte der zu vererbenden Liegenschaften - durchschnittlicher Erbschaftssteuerwert in Höhe von 34 % verlangt nach anderweitigen Lösungen.
Bei der Einbringung der Immobilie in eine Gesellschaft fallen lediglich 1 % AJD Steuer und ggf. 18 % Einkommenssteuer auf den Differenzwert zwischen Ankaufs- und Einbringungswert an. 3 Jahre nachdem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde, können sodann bis zu 50 % der Gesellschaftsanteile steuerfrei auf einen potentielle Erben übertragen werden. Stand die Liegenschaft bei der Einbringung in die SL zu jeweils 50 % im Eigentum der Eltern, so können 100 % der Immobilie steuerfrei auf die Erben übergehen - bei nur einem vorherigen Eigentümer können maximal 50 % übertragen werden. In Deutschland können gleichzeitig – im Bedarfsfall - die zwischenzeitlich auf 500.000,00 € für Ehegatten und auf 400.000,00 € für Kinder erhöhten Freibeträge genutzt werden.
Was aber ist zu tun, wenn die Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt an einen Dritten verkauft werden soll? Hier ist darauf zu achten, dass die Liegenschaft nach Möglichkeit nicht aus der Gesellschaft herauszuveräussern ist, sondern den Verkauf der Gesellschaftsanteile als steuerlich günstigerem Modell Vorrang einzuräumen ist. Unter diesem Gesichtspunkt bleibt die Vermögensgesellschaft als aktueller Lösungsansatz im Sinne einer progressiven Steuerberatung erhalten.
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