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Verkehrsunfall - was nun?

Bei einem Verkehrsunfall ist folgendes Vorgehen zu empfehlen:

1. Nehmen Sie den Schaden in die ,,Declaración Amistosa" auf. Das ist ein Vordruck, der dem deutschen Versicherungsbericht entspricht, jedem Versicherungsvertrag beiliegt und stets im Auto mitgeführt werden sollte. Achten Sie darauf, dass beide Parteien das Formular unterschreiben. Unterzeichnen Sie nur, wenn der Sachverhalt tatsachengetreu aufgenommen wurde, da Sie Gefahr laufen, mit Ihrer Unterschrift eine Mitschuld am Unfallgeschehen einzugestehen. Jeder Unfallbeteiligte erhält eine Durchschrift dieser Erklärung. Bei Schäden, die über geringfügige Blechschäden hinausgehen oder einer unklaren Sachlage sollten Sie hingegen unbedingt Guardia Civil oder Policia Local hinzuziehen.

2. Melden Sie den Schaden der gegnerischen Versicherung unter der ,,Declaración Amistosa" und einer Kopie Ihrer eigenen Versicherungspolice.

3. Bitten Sie um Auskunft, in welcher Vertragswerkstatt Ihr Schaden von dem Versicherungsgutachter in Augenschein genommen werden kann. Eigene Kostenvorschläge werden nicht akzeptiert.

4. Wenn der Gutachter die Reparaturbedürftigkeit des verunfallten Pkws erklärt hat, kann der Wagen in den Kooperationswerkstätten der gegnerischen Versicherung repariert werden. Die Versicherung rechnet dann direkt mit der Werkstatt ab.

5. Gesteht der Gutachter Ihnen nicht die vollständige Reparatur zu, bleibt bei bedeutenden Schäden nur der Rechtsweg.

Sollte der Unfallverursacher entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht autohaftpflichtversichert sein, ist bei der Polizeibehörde eine ,,Denuncia" (Strafanzeige) zu erstatten. Die Polizei hat daraufhin von Amts wegen zu ermitteln. Insbesondere in dem Fall des Fahrens ohne Versicherungsschutz liegt eine Ordungswidrigkeit vor, die dem spanischen Strafrecht (Código Penal) gemäß zu bestrafen ist. In diesen Fällen sind, nach vorausgehender offizieller Schadenreklamation beim Unfallverursacher, die Schadenspositionen gegenüber dem so genannten ,,Konsortium zur Abgeltung von Versicherungsschäden" (Consorcio de Compensación de Seguros), einer Institution des öffentlichen Rechts, geltend zu machen.

Auch im Falle eines mittellosen Unfallverursachers müssen Sie daher nicht für sämtliche Schäden selbst oder über Ihre Kaskoversicherung aufkommen. Es ist aber auf eine Schadensuntergrenze von 500 bzw. 1.000 Euro hinzuweisen.

Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes macht sich bezahlt. Besteht eine Rechtsschutzversicherung (seguro de asistencia legal), werden die Kosten für die Inanspruchnahme von juristischem Beistand bei Anzeige und Geltendmachung des Schadens bei entsprechender Zusage durch diese abgedeckt.

Im Falle, dass Schadenspositionen auf gerichtlichem Wege beigetrieben werden müssen, werden die Kosten des Rechtsanwaltes durch obsiegendes Urteil dem Gegner auferlegt.

Die Hilfe eines Rechtsanwalts zur sachgerechten Vorbereitung und zur Vermeidung folgenschwerer Fehler im außergerichtlichen Verfahren ist wegen der Sprachbarrieren und der abweichenden Rechtslage anzuraten, auch wenn die Kosten mangels Rechtsschutzversicherung beim ohnehin geschädigten Mandanten verbleibt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Süselbeck


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