
Verkehrsunfall - was nun?
Bei einem Verkehrsunfall ist folgendes Vorgehen zu
empfehlen:
1. Nehmen Sie den Schaden in die ,,Declaración
Amistosa" auf. Das ist ein Vordruck, der dem deutschen Versicherungsbericht
entspricht, jedem Versicherungsvertrag beiliegt und stets im Auto mitgeführt
werden sollte. Achten Sie darauf, dass beide Parteien das Formular
unterschreiben. Unterzeichnen Sie nur, wenn der Sachverhalt tatsachengetreu
aufgenommen wurde, da Sie Gefahr laufen, mit Ihrer Unterschrift eine Mitschuld
am Unfallgeschehen einzugestehen. Jeder Unfallbeteiligte erhält eine
Durchschrift dieser Erklärung. Bei Schäden, die über geringfügige Blechschäden
hinausgehen oder einer unklaren Sachlage sollten Sie hingegen unbedingt Guardia
Civil oder Policia Local hinzuziehen.
2. Melden Sie den
Schaden der gegnerischen Versicherung unter der ,,Declaración Amistosa" und
einer Kopie Ihrer eigenen Versicherungspolice.
3. Bitten
Sie um Auskunft, in welcher Vertragswerkstatt Ihr Schaden von dem
Versicherungsgutachter in Augenschein genommen werden kann. Eigene
Kostenvorschläge werden nicht akzeptiert.
4. Wenn der
Gutachter die Reparaturbedürftigkeit des verunfallten Pkws erklärt hat, kann der
Wagen in den Kooperationswerkstätten der gegnerischen Versicherung repariert
werden. Die Versicherung rechnet dann direkt mit der Werkstatt
ab.
5.
Gesteht der Gutachter Ihnen nicht die vollständige
Reparatur zu, bleibt bei bedeutenden Schäden nur der Rechtsweg.
Sollte
der Unfallverursacher entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht
autohaftpflichtversichert sein, ist bei der Polizeibehörde eine ,,Denuncia"
(Strafanzeige) zu erstatten. Die Polizei hat daraufhin von Amts wegen zu
ermitteln. Insbesondere in dem Fall des Fahrens ohne Versicherungsschutz liegt
eine Ordungswidrigkeit vor, die dem spanischen Strafrecht (Código Penal) gemäß
zu bestrafen ist. In diesen Fällen sind, nach vorausgehender offizieller
Schadenreklamation beim Unfallverursacher, die Schadenspositionen gegenüber dem
so genannten ,,Konsortium zur Abgeltung von Versicherungsschäden" (Consorcio de
Compensación de Seguros), einer Institution des öffentlichen Rechts, geltend zu
machen.
Auch im Falle eines mittellosen Unfallverursachers müssen
Sie daher nicht für sämtliche Schäden selbst oder über Ihre
Kaskoversicherung aufkommen. Es ist aber auf eine Schadensuntergrenze von 500 bzw. 1.000 Euro
hinzuweisen.
Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes macht sich bezahlt.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung (seguro de asistencia legal), werden die
Kosten für die Inanspruchnahme von juristischem Beistand bei Anzeige und
Geltendmachung des Schadens bei entsprechender Zusage durch diese
abgedeckt.
Im Falle, dass Schadenspositionen auf gerichtlichem Wege
beigetrieben werden müssen, werden die Kosten des Rechtsanwaltes durch
obsiegendes Urteil dem Gegner auferlegt.
Die Hilfe eines Rechtsanwalts
zur sachgerechten Vorbereitung und zur Vermeidung folgenschwerer Fehler im
außergerichtlichen Verfahren ist wegen der Sprachbarrieren und der abweichenden
Rechtslage anzuraten, auch wenn die Kosten mangels Rechtsschutzversicherung beim
ohnehin geschädigten Mandanten verbleibt.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim
Süselbeck
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