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Die Übertragung von spanischen Immobilien im Erbfall

 

Was man als ausländischer Hauseigentümer bei der Umschreibung einer Immobilie im Erbfall zu beachten hat. 

 

Vor dem Hintergrund der wiederkehrenden Berichte und Mutmassungen über die mögliche Reform des spanischen Erbschaftssteuergesetztes werde ich immer häufiger von Mandanten gefragt, ob es denn stimme, dass die Erbschaftssteuer abgeschafft werde. 

 

Diesbezüglich ist an dieser Stelle einmal ausdrücklich zu klären, dass dies in jedem Falle nicht so sein wird. Eine Erbschaftssteuer wird in Spanien auch weiterhin zu zahlen sein. Auch eine wesentliche Verringerung der Steuer scheint immer unwahrscheinlicher zu werden.

 

In diesem Zusammenhang erteilten mir die zuständigen Behörden zuletzt die Auskunft, dass es zum jeztigen Zeitpunkt äussertst fraglich sei, ob in naher Zukunft eine Reform des regionalen Erbschaftssteuergesetzes durchgesetzt werden könne.

 

Selbst wenn es in Zukunft eine grundliegende Änderung geben sollte, so erscheint es nach den Aussagen der Finanzbehörden unwahrscheinlich,  dass man seitens der für den Haushalt Verantwortlichen “auf wesentliche Einnahmen aus dem Bereich der Erbschaftssteuer verzichten wolle”. 

 

Sollten also tatsächlich Steuerprozentpunkte auf der einen Seite gesenkt werden, so werden die Erben auf der anderen Seite mit Sicherheit zu der Angabe eines höherern Beurkundungswertes gezwungen sein (Vergleichswertverfahren etc.).  Dies erscheint in der Hinsicht auf das hiesige System der steuerlichen Selbstveranlagung nur allzu logisch.  Eine höhere und effektive Einkommensbesteuerung wird als Ersatzeinnahme praktisch kaum zu erreichen sein.

 

Nicht zuletzt deshalb erscheint eine erbrechtliche Vorsorge nach wie vor angezeigt.  Sollte man sich jedoch für die Variante der Nachsorge und der damit einhergehenden Besteuerung entscheiden, so hat man auch den im Folgenden dargestellten  bürokratischen Aufwand zu bewältigen: 

 

Zwar gilt auch nach dem spanischen Codige Civil das Staatsangehörigkeitsprinzip, wonach bei einem deutschen Erblasser deutsches Erbrecht anzuwenden ist, jedoch ist in der praktischen Umsetzung hinsichtlich der Umschreibung des Eigentums im zuständigen örtlichen Grundbuchamt spanisches Recht zu beachten.

 

Hiernach hat der Erbe eine notarielle Erbschaftsannahme zu beurkunden, da er anders als in Deutschland nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers Erbe wird. Sollte kein spanisches Testament angefertigt worden sein, hat der Erbe dem spansichen Notar diesbezüglich einen deutschen Erbschein vorzulegen, der zuvor mit der sog. Haager Apostille durch das zuständige Landgericht in Deutschland versehen zu lassen ist, und sodann nebst Apostille durch einen ermächtigten Übersetzer beglaubigt in die spanische Sprache übersetzen zu lassen ist.

 

Das gleiche gilt für die ebenfalls vorzulegende Sterbeurkunde, falls diese nicht in internationaler Form  (Wiener Abkommen) ausgefertigt wurde.   Desweiteren ist eine Kopie der Ankaufsurkunde (Escritura) einzureichen. Zuletzt ist ein Nachlassregisterauszug bei dem zentralen Nachlassregister in Madrid zu beantragen.

 

Die auf dieser Grundlage zu erstellende und zu unterzeichnende Urkunde ist nach allem lediglich unter der Vorraussetzung der Begleichung der auch weiterhin anfallenden Erbschaftssteuer in das Grundbuch einzutragen: Sowohl die staatliche Erbschaftssteuer (ISD) als auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalia) sind zunächst abzuführen,  damit eine Umschreibung im Grundbuch erfolgen kann.

 

Will man sich den beschriebenen Aufwand erspraren, sollte mit einem Experten über eine adäquate Vorsorge gesprochen werden, die auch in der Niederlegung eines spanischen Testamentes bestehen kann. Aber auch im Falle der nachträglichen Abwicklung, also dem Fall einer notariellen Erbschaftsannahme, sollte auf fachlichen Rat nicht verzichtet werden.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim Süselbeck


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Mallorca / Baleares