
Die Übertragung von
spanischen Immobilien im Erbfall
Was
man als ausländischer Hauseigentümer bei der Umschreibung einer Immobilie im
Erbfall zu beachten hat.
Vor dem Hintergrund der wiederkehrenden Berichte und Mutmassungen
über die mögliche Reform des spanischen Erbschaftssteuergesetztes werde ich
immer häufiger von Mandanten gefragt, ob es denn stimme, dass die
Erbschaftssteuer abgeschafft werde.
Diesbezüglich ist an dieser Stelle einmal ausdrücklich zu klären,
dass dies in jedem Falle nicht so sein wird. Eine Erbschaftssteuer wird in
Spanien auch weiterhin zu zahlen sein. Auch eine wesentliche Verringerung der
Steuer scheint immer unwahrscheinlicher zu werden.
In diesem Zusammenhang erteilten mir die zuständigen Behörden
zuletzt die Auskunft, dass es zum jeztigen Zeitpunkt äussertst fraglich sei, ob
in naher Zukunft eine Reform des regionalen Erbschaftssteuergesetzes
durchgesetzt werden könne.
Selbst wenn es in Zukunft eine grundliegende Änderung geben sollte,
so erscheint es nach den Aussagen der Finanzbehörden unwahrscheinlich, dass man seitens der für den Haushalt
Verantwortlichen “auf wesentliche Einnahmen aus dem Bereich der Erbschaftssteuer
verzichten wolle”.
Sollten also tatsächlich Steuerprozentpunkte auf der einen Seite
gesenkt werden, so werden die Erben auf der anderen Seite mit Sicherheit zu der
Angabe eines höherern Beurkundungswertes gezwungen sein (Vergleichswertverfahren
etc.). Dies erscheint in der
Hinsicht auf das hiesige System der steuerlichen Selbstveranlagung nur allzu
logisch. Eine höhere und effektive
Einkommensbesteuerung wird als Ersatzeinnahme praktisch kaum zu erreichen sein.
Nicht zuletzt deshalb erscheint eine erbrechtliche Vorsorge nach
wie vor angezeigt. Sollte man sich
jedoch für die Variante der Nachsorge und der damit einhergehenden Besteuerung
entscheiden, so hat man auch den im Folgenden dargestellten bürokratischen Aufwand zu
bewältigen:
Zwar gilt auch nach dem spanischen Codige Civil das
Staatsangehörigkeitsprinzip, wonach bei einem deutschen Erblasser deutsches
Erbrecht anzuwenden ist, jedoch ist in der praktischen Umsetzung hinsichtlich
der Umschreibung des Eigentums im zuständigen örtlichen Grundbuchamt spanisches
Recht zu beachten.
Hiernach hat der Erbe eine notarielle Erbschaftsannahme zu
beurkunden, da er anders als in Deutschland nicht automatisch mit dem Tod des
Erblassers Erbe wird. Sollte kein spanisches Testament angefertigt worden sein,
hat der Erbe dem spansichen Notar diesbezüglich einen deutschen Erbschein
vorzulegen, der zuvor mit der sog. Haager Apostille durch das zuständige
Landgericht in Deutschland versehen zu lassen ist, und sodann nebst Apostille
durch einen ermächtigten Übersetzer beglaubigt in die spanische Sprache
übersetzen zu lassen ist.
Das gleiche gilt für die ebenfalls vorzulegende Sterbeurkunde,
falls diese nicht in internationaler Form
(Wiener Abkommen) ausgefertigt wurde. Desweiteren ist eine Kopie der
Ankaufsurkunde (Escritura) einzureichen. Zuletzt ist ein Nachlassregisterauszug
bei dem zentralen Nachlassregister in Madrid zu beantragen.
Die auf dieser Grundlage zu erstellende und zu unterzeichnende
Urkunde ist nach allem lediglich unter der Vorraussetzung der Begleichung der
auch weiterhin anfallenden Erbschaftssteuer in das Grundbuch einzutragen: Sowohl
die staatliche Erbschaftssteuer (ISD) als auch die gemeindliche
Wertzuwachssteuer (Plusvalia) sind zunächst abzuführen, damit eine Umschreibung im Grundbuch
erfolgen kann.
Will man sich den beschriebenen Aufwand erspraren, sollte mit einem
Experten über eine adäquate Vorsorge gesprochen werden, die auch in der
Niederlegung eines spanischen Testamentes bestehen kann. Aber auch im Falle der
nachträglichen Abwicklung, also dem Fall einer notariellen Erbschaftsannahme,
sollte auf fachlichen Rat nicht verzichtet werden.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim
Süselbeck
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