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Wissenswertes über Steuern in Spanien

Die beim Verkauf, Kauf oder Besitz einer spanischen Immobilie anfallenden Steuern sind, wie überall, eine unausbleibliche Schattenseite für die sonnenverwöhnten (zukünftigen) Eigentümer einer Immobilie in Spanien. Die anfallenden Steuern richten sich dabei nach unterschiedlichen Kriterien. So kommt es darauf an, ob die Parteien des Vertragsverhältnisses eine juristische Person, z.B. eine GmbH (in Spanien ist dies die Sociedad Limitada (S.L.)) oder eine Privatperson sind. Zusätzlich ist zu unterscheiden, ob der Steuerschuldner in Spanien Resident ist oder nicht. Des Weiteren kommt es auf die Art der Immobilie und deren Belegenheit an. Im Einzelnen sind weitere Ausnahmen, Besonderheiten oder Sondersteuern zu beachten, deren Erwähnung den Rahmen dieses Artikels sprengen würde. Grundsätzlich gilt folgendes:

Zuerst sei die der deutschen Grunderwerbssteuer entsprechende Vermögensübertragungssteuer (impuesto sobre transmissiones patrimoniales y actos jurídicos documentados, kurz "ITP") genannt. Diese Steuer in Höhe von 7% wird auf den in der Escritura, dem notariellen Kaufvertrag, verbrieften Kaufpreis erhoben und fällt ausschließlich für Privatpersonen an. Sie ist binnen 30 Tagen nach Unterzeichnung der Escritura dem hiesigen Finanzamt anzumelden und zu zahlen. Bei Säumnis droht ein bis zu 20%-iger Zuschlag. Für das Finanzamt besteht die Möglichkeit, den Grundstückswert der Immobilie selber festzusetzen. Ergibt sich aus dem festgestellten Wert eine Abweichung bezüglich des in der Escritura verbrieften Kaufpreises, wird auf die Differenz Steuer nacherhoben. Bei einer 100%-igen Abweichung steht dem spanischen Staat sogar ein Ankaufsrecht der Immobilie zu dem verbrieften Kaufpreis zu.

Sofern die Immobilie durch eine Gesellschaft verkauft wird, fällt beim erstmaligen Verkauf von neugebauten Eigentumswohnungen oder Ein- oder Mehrfamilienhäusern 7% Mehrwertsteuer (Impuesto sobre Valor Anadido, kurz: IVA) an. Bei späteren Übertragungen beträgt sie 6% ITP. Beim Verkauf von (erschlossenem) Bauland und von Geschäftsgrundstücken fallen 16% an. Die Vermietung von Wohnraum und Grundstücken zu nichtkommerziellen Zwecken ist mehrwertsteuerfrei, wenn keine Kaufoption vereinbart wurde. Die Mehrwertsteuer ist vom Käufer zu zahlen.

Beim Verkauf einer im Wert gesteigerten Immobilie fällt des Weiteren die Wertzuwachssteuer (Plusvalía) an. Sie beträgt zwischen 16% - 30% je nach Größe der Gemeinde und ist von Gesetzes wegen vom Verkäufer zu tragen. Sie wird aber i.d.R. in der Escritura dem Käufer auferlegt. Im Gegensatz zum Verkäufer kann der Käufer diese nicht von der Steuer absetzen. Die Wertzuwachsberechnung fällt für einen Zeitraum ab 1 Jahr bis max. 20 Jahre an. Wertsteigernde Arbeiten an der Immobilie können in Abzug gebracht werden. Die Mehrwertsteuer ist bei Appartements relativ niedrig, da als Bemessungsgrundlage nicht das Gebäude oder das Appartement, sondern der Grund- und Bodenwert (Katasterwert) zum Zeitpunkt der Veräußerung herangezogen wird. Dies gilt mit der Einschränkung, dass der Katasterwert dem aktuellen Wert entspricht. Die Wertzuwachssteuer fällt auch bei der Eintragung eines Nießbrauchs oder sonstigen Eigentumsbeschränkungen an. Der steuerpflichtige Vorgang ist innerhalb von 30 Tagen beim Finanzamt anzumelden.

Neben der Wertzuwachssteuer existiert in Spanien auch eine Spekulationssteuer. Diese fällt wie in Deutschland bei einer Veräußerung mit Gewinn innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb an. Als Bemessungsgrundlage dient der Katasterwert. Für Residente beträgt der Steuersatz ebenso wie für Nichtresidente seit dem 01.01.2007 18 % des Veräußerungsgewinns, der in der Einkommensteuererklärung angegeben wird.

Für Steuer-Residente, also Personen die sich länger als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhalten oder dort eine berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben, fällt die Einkommenssteuer (Impuesto sobre la renta de personas físicas, kurz: "renta") an. Diese wird auf Einkommen oder Kapitalgewinn, aber auch auf den Gewinn aus der Eigennutzung von Grundbesitz erhoben, und zwar bei letzterem mit 2% des Katasterwertes (oder 1,1%, sofern der Katasterwert nach dem 01.01.94 neu festgesetzt wurde). Hier sind insbesondere Abzüge und Freibeträge zu beachten. Für Nichtresidente ist das Einkommenssteuergesetz für Nichtresidente (Ley 41/1998, de 9 de diciembre, del Impuesto sobre la renta no residentes, kurz: IRNR) anzuwenden. Bei Nutzung des eigenen Grundbesitzes wird ein Steuersatz von 25% auf 2% des Katasterwertes (oder 1,1%, sofern der Katasterwert nach dem 01.01.94 neu festgesetzt wurde) erhoben. Nichtresidente sollten unbedingt die Anrechnung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen beachten.

Als weitere Steuer ist die Vermögenssteuer (Impuesto extraordinario sobre el patrimonio de las personas fisicas, kurz: "patrimonio") zu erwähnen. Sie bezieht sich ausschließlich auf Vermögenswerte (z.B. Grundbesitz, Bankkonten, Kraftfahrzeuge), die einer natürlichen Person gehören. Steuer-Residente sind verpflichtet ihr weltweites Vermögen anzugeben, Nicht-Residente hingegen nur die Vermögenswerte innerhalb Spaniens. Der Steuersatz beträgt zwischen 0,2% bis max. 2,5%.  Die Vermögenssteuererklärung ist ohne Aufforderung des Finanzamtes zusammen mit der Einkommenssteuererklärung abzugeben.

Schließlich fällt noch die Immobiliensteuer (Impuesto sobre bienes inmuebles, kurz: IBI) an. Als Bemessungsgrundlage dient der Katasterwert, sofern dieser mind. 70% des wahren Werts entspricht. Im Einzelnen beträgt der Steuersatz 0,4% auf städtischen Liegenschaften und 0,3% auf ländlichen Liegenschaften. Die Gemeinden haben hier jedoch einen Spielraum bis zu 0,7%. Hinzu kommt eine von der Größe der Gemeinde abhängige Steuer in Höhe von 2% - 4% auf den Wert von genehmigungspflichtigen Bau- und Installationsarbeiten
(Impuesto sobre construcciones, instalaciones y obras).

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Süselbeck


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