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Steuerausländer werden weiterhin zur Kasse gebeten

 

Die für Nichtresidente unzureichende Reform der Erbschaftssteuer 

 

Allzu häufig wurde in der jüngeren Vergangenheit  über eine weitreichende Reform  der Erbschaftssteuer auf den Balearen berichtet.  Jahrelang wurde zudem über den Umfang einer solchen Reform spekuliert.  Dies nachdem bei der EU eine Klage gegen die europaweit gesehen unverhältnismässig hohe Steuer eingereicht worden war, die dazu führte, dass sich zumindest verschiedene autonome Regionen dazu gezwungen sahen, in der entsprechenden Gesetzgebung tätig zu werden; nicht zuletzt deshalb, weil man als “Steuerniedriggebiet” einen attraktiven Anziehungspunkt für weiteres ausländisches Kapital bilden wollte.

 

Möglich wurde die Reform erst durch das zentralstaatlich neugeregelte Finanzierungssystem, dass den autonomen Regionen Spaniens die Möglichkeit gibt, über die wesentlichen Abschnitte der betroffenen Gesetze ihre eigenen normativen Regelungen zu treffen,  da hier eine Teilung der Gesetzgebungskompetenz vollzogen wurde.

 

Was aber beinhaltet nun die tatsächlich am 01.01.2007 in Kraft getretene Reform der Erbschaftssteuer auf den Balearen?  Was bewirkt sie? Und noch viel wichtiger: für wen gilt Sie?

 

Zunächst einmal wurde der bestehende Freibetrag in Höhe von 15.056,87 €  bei einem Verwandschaftsverhältnis ersten Grades (Ehegatten, Kinder) auf 25.000 € erhöht,  was bei den ortsüblichen Immobilienwerten kaum für Entlastung sorgen wird. Anders verhält es sich lediglich bei einer umfänglichen körperlichen oder sensoriellen Behinderung des Erben (von zumindest 65 %). Diesbezüglich wird der bis dahin geltende Freibetrag verdoppelt. 

 

Doch bereits angesichts des neu festgelegten Freibetrages in Bezug auf eingengenutzte Wohnungen bzw. Wohnhäuser mit einer Eigentumsdauer von mindestens 5 Jahren          (früher 10 Jahre), fragt man sich, wen diese neue Regelung priveligieren wird?  Auf welche Steuersubjekte bezieht sich das neue Erbschaftssteuergesetz?   

 

Es gilt lediglich für Personen,  die ihren ersten Wohnsitz seit mehr als 5 Jahren auf den Balearen haben,  d.h. allein für Residenten, die sich länger als 183 Tage im Jahr auf den Balearen aufhalten, und daher auch pflichtgemäss und nachweislich ihr gesamtes Welteinkommen in Spanien versteuern, d.h. es bezieht sich ausschliesslich auf Steuerinländer (Ley 21 / 01 BOE num. 313, Art. 21). 

 

Nichtresidente und Steuerausländer müssen nach wie vor für die auch zuvor geltende progressiv ansteigende und unverhältnismässig hohe Erbschaftssteuer in vollem Umfang aufkommen. Diesbezüglich ereicht die Erbschaftssteuer also weiterhin Werte von bis zu 81 % des aktuellen Immobilienwertes.

 

Hierauf bezogen ist widerum festzustellen, dass die normative Neuregelung der Mehrzahl der ausändischen Immoblieneigentümer  - insbesondere auf Mallorca – kaum weiterhelfen wird, da eine Vielzahl der hiesigen Liegenschaftsinhaber über keinen tatsächlichen ersten Wohnsitz im Sinne der Steuergesetzgebung verfügen. So wird der Besitz der Residencia in der Praxis fälschlicherweise oft mit einer Steuerresidenz gleichgesetzt. Diese allein führt jedoch nicht zu einer Steuervergünstigung.

 

In diesem Zusammenhang ist weiterhin vielmehr  eine Vorabübertragung der Immobilie unter Zurückbehalt eines Nutzungsrechtes anzuraten. Hiermit erreicht man neben einer Steuerersparniss nicht nur eine klare Vermögenszuwendung, sondern auch eine Umgehung zahlreicher bürokratischer Hürden. 

 

Nach allem sollte man sich in der Angelegenheit  in jedem Falle anwaltlichen Rechtsrat einholen, um sich über seine konkret vorzunehmende Nachlassicherung im Klaren zu sein. Bei der erbrechtlichen Vorsorge ist grundsätzlich die individuelle Situation genau zu überprüfen. 

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim Süselbeck



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Rechtsanwalt Joachim Süselbeck, Avda. Rey Jaime I, 109, E-07180 Santa Ponsa
Mallorca / Baleares