
Steuerausländer werden weiterhin
zur Kasse gebeten
Die für Nichtresidente
unzureichende Reform der Erbschaftssteuer
Allzu häufig
wurde in der jüngeren Vergangenheit über eine weitreichende Reform
der Erbschaftssteuer auf den Balearen berichtet. Jahrelang wurde zudem
über den Umfang einer solchen Reform spekuliert. Dies nachdem bei der EU
eine Klage gegen die europaweit gesehen unverhältnismässig hohe Steuer
eingereicht worden war, die dazu führte, dass sich zumindest verschiedene
autonome Regionen dazu gezwungen sahen, in der entsprechenden Gesetzgebung tätig
zu werden; nicht zuletzt deshalb, weil man als “Steuerniedriggebiet” einen
attraktiven Anziehungspunkt für weiteres ausländisches Kapital bilden wollte.
Möglich
wurde die Reform erst durch das zentralstaatlich neugeregelte
Finanzierungssystem, dass den autonomen Regionen Spaniens die Möglichkeit gibt,
über die wesentlichen Abschnitte der betroffenen Gesetze ihre eigenen normativen
Regelungen zu treffen, da hier eine Teilung der Gesetzgebungskompetenz
vollzogen wurde.
Was aber
beinhaltet nun die tatsächlich am 01.01.2007 in Kraft getretene Reform der
Erbschaftssteuer auf den Balearen? Was bewirkt sie? Und noch viel
wichtiger: für wen gilt Sie?
Zunächst
einmal wurde der bestehende Freibetrag in Höhe von 15.056,87 € bei einem
Verwandschaftsverhältnis ersten Grades (Ehegatten, Kinder) auf 25.000 €
erhöht, was bei den ortsüblichen Immobilienwerten kaum für Entlastung
sorgen wird. Anders verhält es sich lediglich bei einer umfänglichen
körperlichen oder sensoriellen Behinderung des Erben (von zumindest 65 %).
Diesbezüglich wird der bis dahin geltende Freibetrag verdoppelt.
Doch bereits
angesichts des neu festgelegten Freibetrages in Bezug auf eingengenutzte
Wohnungen bzw. Wohnhäuser mit einer Eigentumsdauer von mindestens 5
Jahren (früher 10 Jahre),
fragt man sich, wen diese neue Regelung priveligieren wird? Auf welche
Steuersubjekte bezieht sich das neue Erbschaftssteuergesetz?
Es gilt
lediglich für Personen, die ihren ersten Wohnsitz seit mehr als 5 Jahren
auf den Balearen haben, d.h. allein für Residenten, die sich länger als
183 Tage im Jahr auf den Balearen aufhalten, und daher auch pflichtgemäss und
nachweislich ihr gesamtes Welteinkommen in Spanien versteuern, d.h. es bezieht
sich ausschliesslich auf Steuerinländer (Ley 21 / 01 BOE num. 313, Art.
21).
Nichtresidente und
Steuerausländer müssen nach wie vor für die auch zuvor geltende progressiv
ansteigende und unverhältnismässig hohe Erbschaftssteuer in vollem Umfang
aufkommen. Diesbezüglich ereicht die Erbschaftssteuer also weiterhin Werte von
bis zu 81 % des aktuellen Immobilienwertes.
Hierauf
bezogen ist widerum festzustellen, dass die normative Neuregelung der Mehrzahl
der ausändischen Immoblieneigentümer - insbesondere auf Mallorca – kaum
weiterhelfen wird, da eine Vielzahl der hiesigen Liegenschaftsinhaber über
keinen tatsächlichen ersten Wohnsitz im Sinne der Steuergesetzgebung verfügen.
So wird der Besitz der Residencia in der Praxis fälschlicherweise oft mit einer
Steuerresidenz gleichgesetzt. Diese allein führt jedoch nicht zu einer
Steuervergünstigung.
In diesem
Zusammenhang ist weiterhin vielmehr eine Vorabübertragung der Immobilie
unter Zurückbehalt eines Nutzungsrechtes anzuraten. Hiermit erreicht man neben
einer Steuerersparniss nicht nur eine klare Vermögenszuwendung, sondern auch
eine Umgehung zahlreicher bürokratischer Hürden.
Nach allem
sollte man sich in der Angelegenheit in jedem Falle anwaltlichen Rechtsrat
einholen, um sich über seine konkret vorzunehmende Nachlassicherung im Klaren zu
sein. Bei der erbrechtlichen Vorsorge ist grundsätzlich die individuelle
Situation genau zu überprüfen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim
Süselbeck
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