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Gründung und Besteuerung einer spanischen GmbH
Die Gründung einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, einer sog. Sociedad Limitada (S.L.), zu dem Zwecke der
Ausübung einer wirtschaftlichen/beruflichen Aktivität oder aber mit dem Ziele
der Immobilienhaltung, vollzieht sich im spanischen Rechtskreis nach den
folgenden Schritten:
Zunächst ist
bei dem zentralen
Handelsregister in Madrid die Genehmigung des ausgewählten Firmennames zu
beantragen. Nicht genehmigungsfähig sind Namen die eine Übersetzung des
spanischen Begriffes „Sociedad Limitada“, wie z.B. Limited oder GmbH enthalten.
Darüberhinaus sind der Fantasie bei der Namensgebung keine Grenzen gesetzt.
Aufgrund der Vielfalt der bereits registrierten Namen stellt die Bescheinigung
der Disponibilität eines gewünschten Namens bereits einen entscheiden Schritt
auf dem Wege der Unternehmensgründung dar.
Daraufhin kann nach Einzahlung
des Mindestgesellschaftskapitales von 3006 € die notarielle Gründungsurkunde
unterzeichnet werden. In diese werden bereits die Statuten der Gesellschaft
aufgenommen. Es sollte sogleich darauf geachtet werden, dass die ermächtigten
Geschäftsführer ausdrücklich von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreit
werden.
Nach der Dokumentation des Gründungsaktes ist die
Einzahlung der anfallenden Steuer AJD bei dem Finanzamt in Höhe
von 1% des Gesellschaftskapitales vorzunehmen.
Sodann kann die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
der Balearen und die Anmeldung der Gesellschaft bei der
Steuerbehörde zum Zwecke der allgemeinen Steuerzahlung durch die Einreichung des Steuermodels 036
erfolgen. Den letzten Schritt – bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
– stellt die steuerliche Anmeldung der angestrebten gesellschaftlichen Aktivität dar.
Die nunmehr förmlich gegründete
Gesellschaft unterliegt den folgenden steuerlichen Verpflichtungen:
- Mehrwertsteuer
(IVA)
Es sind jährlich pro Quartal 4
Steuererklärungen (Modell 300) einzureichen. Die in diesem Zeitraum eingenommene
Mehrwertsteuer wird an diesen Terminen an das Finanzamt abgeführt. Hierbei
findet ein Vorsteuerabzug statt. Zur Erstellung dieser Abrechnung hat jede
Gesellschaft ein Buch über die erhaltenen sowie die gestellten Rechnungen zu
führen. Mit der Bilanzierung und Erstellung der Steuerklärungen sollte ein
Steuerberater (Asesoría fiscal) beauftragt werden. Am Ende des Steuerjahres wird
eine Zusammenfassung (Modell 390) angefertigt.
- Einkommenssteuer
für Angestellte und freie Mitarbeiter
(Renta)
Mit dem Modell 110 werden
ebenfalls vierteljährlich die Zahlungen der zuvor einbehaltenen Einkommenssteuer
für die Angestellten der Gesellschaft sowie die freien Mitarbeiter der
Gesellschaft (15 %) gezahlt. Die jährliche Zusammenfassung erfolgt durch Modell
190.
- Einbehalt
für die Anmietung von Gewerberaum (Retencion procedente del arrendamiento de
inmuebles urbanos)
Im Falle von angemietetem
Geschäftsraum ist auch hier ein von dem vereinbarten Mietpreis abzuziehender
Einbehalt (18 %) vierteljährlich an das Finanzamt abzuführen. Am Ende des
Steuerjahres erfolgt eine zusammenfassende Erklärung unter Verwendung des
Modells 180.
- Gesellschaftssteuer
(Impuesto sobre sociedades)
Für
den Fall von kleinen und mittleren Unternehmen wird eine Gewinnbesteuerung in Höhe von 30 % vorgenommen. Jährlich werden 3
Anzahlungen per Modell 202 geleistet, die der Höhe nach jeweils 18 % der im
Vorjahr gezahlten Gesamtsumme entsprechen. Am 25 Juli eines jeden Jahres hat die
Jahreserklärung der Gesellschaftssteuer – unter Angabe der tatsächlichen Gewinne
des zu besteuernden Geschäftsjahres – der Steuerbehörde vorzuliegen. Hierbei
können Verlustvorlagen aus dem vorausgegangenen Jahr bei Gewinnen im neuen
Geschäftsjahr im Verhältnis 1 : 1 abgezogen werden.
- Ausschüttung
von Dividenden
Dividenden
an nicht (Steuer)Residente werden in Spanien mit 15 % besteuert. In dem
jeweiligen Heimatland darf eine Doppelbesteuerung nicht vorgenommen werden, die
bereits in Spanien gezahlte Steuer ist bei der Versteuerung im Heimatland in
Abzug zu bringen.
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