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Gründung und Besteuerung einer spanischen  GmbH 

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer sog. Sociedad Limitada (S.L.), zu dem Zwecke der Ausübung einer wirtschaftlichen/beruflichen Aktivität oder aber mit dem Ziele der Immobilienhaltung, vollzieht sich im spanischen Rechtskreis nach den folgenden Schritten:

Zunächst ist bei dem zentralen Handelsregister in Madrid die Genehmigung des ausgewählten Firmennames zu beantragen. Nicht genehmigungsfähig sind Namen die eine Übersetzung des spanischen Begriffes „Sociedad Limitada“, wie z.B. Limited oder GmbH enthalten. Darüberhinaus sind der Fantasie bei der Namensgebung keine Grenzen gesetzt. Aufgrund der Vielfalt der bereits registrierten Namen stellt die Bescheinigung der Disponibilität eines gewünschten Namens bereits einen entscheiden Schritt auf dem Wege der Unternehmensgründung dar.          

Daraufhin kann nach Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitales von 3006 € die notarielle Gründungsurkunde unterzeichnet werden. In diese werden bereits die Statuten der Gesellschaft aufgenommen. Es sollte sogleich darauf geachtet werden, dass die ermächtigten Geschäftsführer ausdrücklich von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreit werden. 

Nach der Dokumentation des Gründungsaktes ist die Einzahlung der anfallenden Steuer AJD bei dem Finanzamt in Höhe von 1% des Gesellschaftskapitales vorzunehmen. 

Sodann kann die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister der Balearen und die Anmeldung der Gesellschaft bei der Steuerbehörde zum Zwecke der allgemeinen Steuerzahlung durch die Einreichung des Steuermodels 036 erfolgen. Den letzten Schritt – bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit – stellt die steuerliche Anmeldung der angestrebten gesellschaftlichen Aktivität dar.

Die nunmehr förmlich gegründete Gesellschaft unterliegt den folgenden steuerlichen Verpflichtungen:   

  1. Mehrwertsteuer (IVA)

Es sind jährlich pro Quartal 4 Steuererklärungen (Modell 300) einzureichen. Die in diesem Zeitraum eingenommene Mehrwertsteuer wird an diesen Terminen an das Finanzamt abgeführt. Hierbei findet ein Vorsteuerabzug statt. Zur Erstellung dieser Abrechnung hat jede Gesellschaft ein Buch über die erhaltenen sowie die gestellten Rechnungen zu führen. Mit der Bilanzierung und Erstellung der Steuerklärungen sollte ein Steuerberater (Asesoría fiscal) beauftragt werden. Am Ende des Steuerjahres wird eine Zusammenfassung (Modell 390) angefertigt.

  1. Einkommenssteuer für Angestellte und freie Mitarbeiter  (Renta) 

Mit dem Modell 110 werden ebenfalls vierteljährlich die Zahlungen der zuvor einbehaltenen Einkommenssteuer für die Angestellten der Gesellschaft sowie die freien Mitarbeiter der Gesellschaft (15 %) gezahlt. Die jährliche Zusammenfassung erfolgt durch Modell 190.

  1. Einbehalt für die Anmietung von Gewerberaum (Retencion procedente del arrendamiento de inmuebles urbanos)    

Im Falle von angemietetem Geschäftsraum ist auch hier ein von dem vereinbarten Mietpreis abzuziehender Einbehalt (18 %) vierteljährlich an das Finanzamt abzuführen. Am Ende des Steuerjahres erfolgt eine zusammenfassende Erklärung unter Verwendung des Modells 180.

  1. Gesellschaftssteuer (Impuesto sobre sociedades) 

Für den Fall von kleinen und mittleren Unternehmen wird eine Gewinnbesteuerung in Höhe von  30 % vorgenommen. Jährlich werden 3 Anzahlungen per Modell 202 geleistet, die der Höhe nach jeweils 18 % der im Vorjahr gezahlten Gesamtsumme entsprechen. Am 25 Juli eines jeden Jahres hat die Jahreserklärung der Gesellschaftssteuer – unter Angabe der tatsächlichen Gewinne des zu besteuernden Geschäftsjahres – der Steuerbehörde vorzuliegen. Hierbei können Verlustvorlagen aus dem vorausgegangenen Jahr bei Gewinnen im neuen Geschäftsjahr im Verhältnis 1 : 1 abgezogen werden.

  1. Ausschüttung von Dividenden   

Dividenden an nicht (Steuer)Residente werden in Spanien mit 15 % besteuert. In dem jeweiligen Heimatland darf eine Doppelbesteuerung nicht vorgenommen werden, die bereits in Spanien gezahlte Steuer ist bei der Versteuerung im Heimatland in Abzug  zu bringen.


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