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Wissenswertes für die Absicherung Ihrer Rechte in Spanien

Die Insel Mallorca mag uns Deutschen aufgrund der grossen Präsenz von deutschsprachigen Restaurants, Geschäften und Dienstleistungsunternehmen manches Mal über die Tatsache hinwegtäuschen, dass wir uns in einem Land mit anderen Sitten und einer anderen Rechtsordnung befinden.
Und so kann das Vertrauen auf in Spanien übliche Geflogenheiten unangenehme Folgen haben, beispielsweise bei dem in Spanien nicht seltenen mündlichen Vertragsabschluss. Fehlt es an einer schriftlichen Absicherung, kann der Betroffene im Streitfall seine ausgehandelten Rechte nicht anhand einer vertraglichen Urkunde beweisen. Manchmal kann der Mandant zwar noch auf den Zeugenbeweis zurückgreifen, wenn bei den Absprachen beispielsweise der Ehepartner oder ein Freund anwesend war. Allerdings ist der Zeugenbeweis ein weitaus schwächeres Beweismittel. So wird der angestrengte Prozess langwierig, kostspielig und letztlich meist nicht von Erfolg gekrönt sein. Der Anwalt wird seinem Mandanten daher leider raten müssen, von einer Klage abzusehen und auf sein Recht zu verzichten.

Die hier angeführten Gefahren der mangelhaften schriftlichen Absicherung der Rechtsposition sollen folgende exemplarischen Fälle verdeutlichen:

1. Der mündlich geschlossene Immobilienkaufvertrag: Der Käufer einer 300.000,00 Euro teuren Immobilie will diese an einen Mieter für die Dauer eines über 5 Jahre laufenden Mietvertrages weitervermieten. Leider hatte er formgültig ein nur mündliches Verkaufsversprechen angenommen. Es kam zum sog. Doppelverkauf, d.h. der Verkäufer hat die Immobilie in der Zwischenzeit vertragswidrig an einen gutgläubigen Dritten wirksam verkauft. Nach deutschem Recht könnte der geschädigte Käufer diese verlorengegangene Einkommensquelle problemlos als entgangenen Gewinn geltend machen. Zwar kennt auch das spanische Rechtssystem den entgangenen Gewinn, doch wird dieser so gut wie nie zuerkannt.

2. Mängel am Mietshaus: Die deutsche Mieterin unterschrieb den Mietvertrag, obwohl das Haus offensichtlich viele Mängel aufwies. Man hatte sich auf das Versprechen des Vermieters verlassen, dass bis zum Einzug alles "repariert und schön hergerichtet sei" und bezahlte daher ohne Beanstandungen den Mietzins von 1.000,00 Euro. Die zugesicherte Instandsetzung blieb jedoch aus.
Nachdem die getäuschte Mieterin den Vermieter immer wieder zur Beseitigung der Mängel aufgefordert und schliesslich von der Ausübung ihres nach Deutschem Recht ohne weiteres bestehenden Mietminderungsrechtes Gebrauch gemacht hatte, wurde ihr durch den Vermieter eine Räumungsklage zugestellt. Diese muss nur mit ausstehenden Mietzinsen begründet und kann allein durch die Zahlung des ausstehenden Mietzinses abgewendet werden. Schlimmstenfalls bleibt dem Mieter nichts anderes übrig als die Wohnung kostenpflichtig zu räumen.

Bei Gesellschaftverträgen sollte immer darauf geachtet werden, dass zumindest einmal jährlich eine Gesellschafterversammlung abzuhalten ist, damit die Protokollbücher vollständig sind. Insbesondere Vereinbarungen bzgl. des Anteilsverkaufs sind in der durch die Gesellschaftsstatuten vorgeschriebenen Form zu organisieren und schriftlich zu fixieren, wenn sog. vorrangige Ankaufsrechte oder Kaufoptionen vorgesehen sind.

Die Gefahr der unzureichenden Beweisbarkeit von mündlichen Vereinbarungen im Streitfalle kann dadurch abgewendet werden, dass man entscheidende Rechtspositionen gem. Art. 1.280 des Código Civil in notarieller Form absichert. Insbesondere bei Immobilenkäufen sollte selbst das Kaufoptionsrechts durch Grundbucheintragung gesichert werden.

Die Vorteile der notariellen Urkunde sind nicht zu unterschätzen. So hat beim Grundstückskaufvertrag der Inhaber einer im Grundbuch eingetragenen notariellen Urkunde im Falle des Doppelverkaufes durch den Verkäufer eine sichere Rechtsstellung im Gerichtsverfahren auf Übertragung "seiner" Immobilie bzw. gute Aussichten im Schadensersatz- und Haftungsprozess.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Süselbeck


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Mallorca / Baleares