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Rechtliche Vorsorge im Vorfeld eines Immobilienerwerbs

Immer wieder wird auf zahlreiche Gefahren in dem Zusammenhang mit Immobilienankäufen in Spanien hingewiesen. Häufig werden hierbei jedoch nicht die selbstverständlich vorzunehmenden Vorbereitungen im Vorfeld des Liegenschafterwerbs erwähnt, so dass sich viele Kaufinteressenten nicht rechtzeitig um die notwendige rechtliche und steuerliche Betreuung bemühen.

Zunächst ist festzustellen, dass jeder Ankäufer einer Immobilie in Spanien eine spanische Steuernummer (NIF) benötigt, um als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden zu können. Diesbezüglich gilt seit dem 01.01.2007, dass die Steuernummer zu dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung vorzuliegen hat. Leider muss vermerkt werden, dass sich die Dauer der Beantragung einer Steuernummer nach dem Wechsel verschiedener behördlicher Zuständigkeiten eher verlängert hat (ca. 3- 6 Wochen).

Dementsprechend sollte der potentielle bereits an einer bestimmten Immobilie interessierte Käufer vorzeitig einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater mit der Beauftragung einer Steuernummer beauftragen, bevor es am Ende vor der Ratifizierung der Ankaufsurkunde „zu knapp wird“. Hierzu muss entweder ein Originalausweispapier oder eine durch ein spanischen Notar beglaubigte Kopie desgleichen abgereicht werden.

Die beauftragte Person hat die Dokumente sodann der Ausländerbehörde vorzulegen, die nach einigen Wochen eine sog. „Ausländeridentifikationskennzahl“ (NIE) erteilt. In der Folge ist diese Kennzahl bei dem zuständigen Finanzamt, der Agencia Tributaria, anzumelden, damit aus ihr auch eine Steuernummer (NIF) wird.

Liegt die Steuernummer bei dem notariellen Kauftermin dann immer noch nicht vor, kann die Urkunde notfalls vorerst fehlerhaft unterschrieben werden und im weiteren Ablauf bei endgültigem Vorliegen der Steuernummer notariell geheilt werden (subsanacion). Hierzu sollte der beauftragten Person eine Vollmacht innerhalb der Kaufurkunde erteilt werden, damit die beurkundenen Parteien nicht noch einmal bei dem Notar zu erscheinen haben. Hierauf bezogen ist jedoch zu beachten, dass die Steuerfrist von 30 Tagen nach der Beurkundung nicht zu überschreiten ist, da ansonsten Steueraufschläge zu leisten sind.

Desweiteren sollten sich Käufer und Verkäufer frühzeitig darüber im Klaren sein, welcher Kaufwert in der notariellen Urkunde anzugeben sein wird. Hierbei handelt es sich um den sog. Realwert der Liegenschaft, ein Mindestbeurkundungswert, der nicht zu unterschreiten ist, wenn empfindliche Steueraufschläge vermieden werden sollen. Zu Steuernachzahlungen kommt es häufig, wenn über eine teilweise „alternative Bezahlung“ der Immobilie nachgedacht wird, die mitunter steuerneutralen Charakter hat und den „offiziellen“ Kaufpreis zu stark verringert.

Die Berechnung des Realwertes sollte fachmännisch, d.h. durch ein Rechtsanwalts- bzw. Steuerbüro vorgenommen werden, das über ein Steuerprogramm verfügt, das auch von dem die notarielle Urkunde überprüfenden Steuersachbearbeiter des Finanzamtes verwendet wird. Allein auf diesem Wege kann eine klassische „Unterverbriefung“ vermieden werden, denn Ankaufs-und Katasterwert sind lediglich einzelne Faktoren, die zu der Errechnung des Realwertes heranzuziehen sind.

Darüber hinaus ist im Vorfeld natürlich auf die rechtliche Überprüfung eines eventuell abzuschliessenden Vorvertrages einzugehen. In diesem Zusammenhang gilt es verschiedene Vertragstypen wie Options-, Reservierungs- oder auch den Privatvertrag voneinander zu unterscheiden. Alle diese Verträge bergen juristische Fallstricke in sich, die zu beachten sind.

Zudem ist auf die Wertzuwachssteuer (Plusvalia) und die mittlerweile übliche Verhandlung darüber, wer diese zu tragen hat, ebenso einzugehen wie auf einen vorausschauenden vorsorglich einzuschlagenden Ankaufsweg, der die für nichtresidente Erben immer noch überdimensional hohe Erbschaftssteuer abbedingen kann.

Nicht zuletzt ist über die notwendige Beibringung und Prüfung von Dokumenten wie Grundbuchauszüge, Hypothekenbestellungsurkunden, Baugenehmigungen oder auch Grundsteuerbelegen aufzuklären, damit nach dem Immobilienankauf „böse Überraschungen“ ausbleiben.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim Süselbeck


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Mallorca / Baleares