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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Eine wichtige Ergänzung zu der vermögensrechtlichen
Nachlasssicherung
Wir betreuen im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit viele
unserer Mandanten im Erbrecht. Überwiegend geht es hierbei um die
Vermögensberatung hinsichtlich des Erbschaftsfalls, und um die Klärung
steuerrechtlicher Fragen in diesem Zusammenhang.
Es muss aber gerade im Bereich des Erbrechts auch darauf
hingewiesen werden, dass jeder Mensch z.B. durch Krankheit oder einen Unfall in
eine Situation kommen kann, in der er selbst keine eigenen Entscheidungen mehr
treffen kann. Es ist deshalb unerlässlich, für einen solchen Fall rechtzeitig
die notwendige Vorsorge zu treffen.
Zunächst bietet es sich an, dass Ehegatten sich gegenseitig
Vollmachten erteilen, um die Möglichkeit gegenseitiger Vertretung v.a. in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu gewährleisten.
Darüber hinaus gehört zu unserer Beratung aber auch der
Abschluss von Vorsorgevollmachten und das Anfertigen einer sogenannten
Patientenverfügung.
Die Vorsorgevollmacht ermächtigt einen Dritten, an der Stelle
des einwilligungs-unfähigen Patienten zu entscheiden- z.B. in Fällen, die nicht
durch eine Patientenverfügung geregelt sind.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten
sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht kann dann
darauf hingewiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung
gebunden ist.
Es bietet sich an, als Bevollmächtigten der Vorsorgevollmacht
zunächst den Ehegatten oder andere Familienangehörige zu bestellen. Subsidiär,
also für den Fall dass der erste Bevollmächtigte seiner Bestellung nicht
nachkommen kann, ist es ratsam, eine neutrale Person- wie bspw. den Hausarzt-zum
nächsten Bevollmächtigten zu bestimmen.
Die Vorsorgevollmacht kann- ebenso wie eine Patientenverfügung-
nur im Zustand der Einwilligungsfähigkeit rechtwirksam eingerichtet werden. Die
Einwilligungsfähigkeit erfordert, dass Art, Bedeutung und Tragweite der
betreffenden Massnahme erfasst werden. Im Zweifel ist ein entsprechendes
ärztliches Attest vorzulegen.
Die Vorsorgevollmacht sollte- ebenso wie die
Patientenverfügung- in schriftlicher Form hinterlegt werden, um beweisbar zu
sein. In Spanien sind beide Dokumente darüber hinaus notariell zu
beurkunden.
Bei der Patientenverfügung handelt es sich juristisch gesehen
um eine Willenserklärung. Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Fall
seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt an, bestimmte medizinische Massnahmen
nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen, um nicht
als Pflegefall einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein. Abgelehnt wird
in Patientenverfügungen am häufigsten die Dialyse, die maschinelle Beatmung und
die künstliche Ernährung.
So kann beispielsweise verfügt werden, dass sämtliche
Medikamente verabreicht werden, die geeignet sind Schmerzen und Leiden
bestmöglich zu lindern, auch wenn dies zu einer Verkürzung des Lebens führen
sollte. Ebenso können im Fall eines irreversiblen, schweren Hirnschlags
lebensverlängernde Massnahmen wie maschinelle Beatmung und künstliche Ernährung
ausgeschlossen werden. Weiter ist es ratsam, im Fall eines Krankheitszustands,
der eine Hospitalisierung erforderlich macht, die Aufnahme in ein bestimmtes
Hospiz zu bestimmen, falls man dies wünscht.
Durch die gemeinsame Errichtung der Patientenverfügung mit der
Vorsorgevollmacht ist gewährleistet, dass der Bevollmächtigte die getroffenen
Verfügungen für den Patienten wahrnimmt. Es handelt sich bei einer
Patientenverfügung nicht lediglich um eine Arbeitserleichterung für Angehörige
und Ärzte, sondern um eine rechtsverbindliche Anweisung. Entgegen einer weit
verbreiteten Vorstellung kommt Angehörigen oder Ehegatten in diesem Zusammenhang
keinerlei Entscheidungs-befugnis zu. Die Äusserungen dieser Personen werden nur
dann, wenn der wirkliche Wille nicht feststeht herangezogen, um den
mutmasslichen Willen des Patienten zu erforschen. Es ist deshalb anzuraten, die
Patientenverfügung möglichst detailliert und umfassend zu erstellen. Eine
wirksame Patientenverfügung bindet sowohl den Betreuer, als auch Ärzte und
Pflegepersonal. Eine dem Patientenwillen widersprechende Behandlung oder Pflege
ist nicht zulässig.
Die Patientenverfügung ist schrifltich anzufertigen und muss in
Spanien notariell beurkundet werden.
Wegen der weitreichenden Folgen und der dargestellten
Problematik ist zu empfehlen, für den Abschluss von Vorsorgevollmacht und
Patientenverfügung einen Rechtsanwalt zur Beratung aufzusuchen.
Neben dem Abschluss einer Patientenverfügung sollte man aber
auch nicht aus den Augen verlieren, dass man als Nichtresident und
Steuerausländer dringende Vermögensvorsorge im Hinblick auf in Spanien
befindliche Liegenschaften treffen muss, da im Bereich des neugeregelten
Erbschaftssteuergesetzes auf den Balearen lediglich Steuerinländer, die als
Residenten seit mindestens fünf Jahren ihren ersten Wohnsitz auf den Balearen
haben, privilegiert werden.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und
Abogado Joachim Süselbeck
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