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Nachlassicherung durch ein spanisches Testament beinhaltet
noch keine steuerliche Vorsorge
Die Frage, ob es ratsam und sinnvoll ist, ein spanisches Testament
anzufertigen, wenn
Immobilieneigentum in Spanien vorhanden ist, ist positiv zu beantworten. Durch
das Vorhandensein eines in spanischer Sprache verfassten und den spanischen
gesetzlichen Formvorschriften genügenden Testamentes wird in ersten Linie die
Notwendigkeit der beglaubigten Übersetzung deutscher Dokumente wie Erbschein
oder Testament und deren dann durch das zuständige Landgericht vorzunehmende Versehung mit der sog.
Haager Apostille umgangen.
Dies stellt eine wesentliche Erleichterung der Erbangelegenheit dar, denn in einer ohnehin angespannten
Situation nach einem Erbfall ist die Ersparniss an Zeit und Nerven als äusserst
wertvoll anzusehen.
Dies nicht zuletzt deshalb,
da eine Erbschaft in Spanien innerhalb von 6 Monaten nach dem Versterben des Erblassers zu
einer notariellen Urkunde anzunehmen ist,
d.h. auch jeder
zeitaufwendige Behördengang vermieden werden sollte.
Das Testament sollte in Spanien notariell beurkundet werden. Nach notarieller
Ratifizierung ist das Testament im Zentralen Register für letztwillige
Verfügungen in Madrid zu vermerken.
Kommt es dann zu einem Erbfall, kann das Testament von jeder beauftragten
Person durch die einfache Vorlage einer internationalen Sterbeurkunde zwecks
Vorbereitung der notariellen Beurkundung der Erbschaftsannahme erlangt werden.
Das Register für letztwillige Verfügungen erteilt nach der Vorlage
der Sterbeurkunde einen Regsiterauszug, auf dem der das Testament beurkundende
Notar ausgewiesen ist. Bei diesem wird das Testament nach Vorlage von
Sterbeurkunde und Registerauszug
bei Bedarf erneut ausgefertigt und herausgegeben. Die drei genannten
Dokumente reichen wiederum als Vorlage für die Beurkundung einer notariellen
Erbschaftsannahme in Spanien aus,
aufgrund derer z.B. der Erbe als neuer Immobilieneigentümer im Grundbuch
eingetragen werden kann.
Bei der Verfassung des Testamentes sollte jedoch darauf geachtet
werden, dass die Erfordernisse der vorzunehmenden Erbschaftsannahme nicht
unfreiwillig erschwert werden. So ist zu bedenken, dass weiterhin, ausser dem Haupterben
benannte Personen wie Kinder oder Pflichtteilsberechtigte nach Spanischem Recht
die notarielle Erbschaftsannahme zu unterschreiben haben, was unter Umständen zu
grossen Komplikationen führt, da
vereinzelt gar kein Kontakt unter den benannten Personen besteht und somit eine Ladung zu dem
vorbereiteten Notartermin zu einem unüberwindbaren Hinderniss geraten kann. Es ist daher im Sinne der Beschleunigung
des Verfahrens anzuraten, das Testament auf die Nennung der unbedingt zu bedenkenden Personen zu begrenzen, so
wie dies auch das deutsche Erbrecht zulässt.
Auch ist klarzustellen,
dass die Beurkundung eines spanischen Testamentes allein nicht zu einer steuerlichen
Vorsorge in Bezug auf eine mögliche Senkung der hohen Erbschaftssteuer in Spanien führt. Solange Erblasser und
potentielle Erben in Spanien nicht
vollkommen steuerpflichtig sind – es sich also um Steuernichtresidente
handelt - kann die seit dem 1.01.2007
gesetzlich festgelegt Privilegierung nicht angewandt werden.
Hierzu sollte weiterer anwaltlicher Rat eingeholt werden, damit das Erbe nicht nur zeitsparend,
sondern auch kostengünstig angetreten werden kann.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim
Süselbeck
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