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Preiswerter Immobilienerwerb: Liegenschaftsversteigerung in Spanien

Der erhöhte Euribor und die damit erhöhten Hypothekenkosten führen in Spanien zur Zeit verstärkt zur Überschuldung von Privathaushalten. Dies wiederum zieht häufig die Zwangsversteigerung der auf Kredit erworbenen Immobilien nach sich.

Nicht selten handelt es sich bei Versteigerungsobjekten aber auch um Liegenschaften, bei denen dem Bauuntermehmer schlicht ”die Luft ausgegangen ist” oder um Nachlasswerte, bei denen aufgrund nicht vorhandener oder nicht informierter Erben keine notarielle Erbschaftsannahme vorliegt, obgleich Verbindlichkeiten gegenüber einem Bankhaus bestehen.

In allen Fällen erfolgt eine öffentliche Versteigerung der Immobilie, die vor allem für umsichtige und fachmännisch beratene Käufer einen alternativen und günstigeren Erwerbsweg darstellt.

Interessant erscheint diese Ankaufsvariante nicht zuletzt deshalb, da die durchschnittlichen Immobilienpreise in den ausgesuchten Bereichen Spaniens stark erhöht – um nicht zu schreiben stark überhöht – sind und sich bei einer Versteigerung die Möglichkeit eines “Zuschlages” unter Wert ergibt. Auch werden Maklergebühren und andere Nebenkosten erspart, da der Eintrag des neuen Eigentümers durch die Verfügung des Gerichtes erreicht wird.

Die Ersteigerung sollte jedoch nicht ohne qualifizierte Beratung angestrebt werden, da es zahlreiche gesetzliche und steuerliche Bestimmungen zu beachten gilt und fachsprachliche Hürden zu bewältigen sind.

Angezeigt werden die Versteigerungstermine vorzeitig in dem betreffenden Gerichtsanzeiger (BOIB), in dem unter dem Verfahrenszeichen des an die Forderungsklage anknüpfenden Vollstreckungsverfahrens Zeit und Ort der Versteigerung bekanntgegeben werden. Ebenso sind die Termine über die Gerichtsanschläge bei den mit den Verfahren befassten zuständigen Gerichten zu ermitteln.

Ist man dann an der Ersteigerung einer bestimmten Immobilie interessiert, müssen zunächst 30 % des Schätzwertes der Liegenschaft auf ein dafür vorgesehenes Gerichtsanderkonto eingezahlt werden, um an der Versteigerung teilnehmen zu dürfen. Der Verkehrswert der Immobilie wird hierbei von dem zuständigen Gericht, d.h. durch einen von diesem beauftragten Gutachter festgelegt und liegt meist weit unter dem tatsächlichen Marktwert.

Erfolgreich ersteigert ist das anvisierte Objekt dann, wenn das eigene Gebot als Höchstgebot über 70 % des gutachterlich ausgewiesenen Verkehrswertes liegt und die zu tilgenden Verbindlichkeuiten abdeckt. Liegt das Höchstgebot unter 70 %, so hat der Gläubiger das Recht, zu diesem Wert die Immobilie zu übernehmen. Übt dieser das zugewiesene Recht nicht aus, so erhält der Höchstbietende die Liegenschaft zu dem letztgenannten Wert unter 70 %.

Für diesen Fall verfügt jedoch auch der Schuldner über ein Interventionsrecht binnen einer Frist von 10 Tagen. Stellt dieser einen Investort, der das bisherige Höchstgebot überbietet und zugleich die Gläubigerforderungen und zusätzlich anfallende Kosten abdeckt, erhält er den Zuschlag. Will man also seiner Sache sicher sein, sollte das Höchstgebot über 70 % des Schätzwertes liegen .

Nach allem ist aber in jedem Fall festzustellen, dass Immoblien auf dem Wege der Versteigerung zu einem weit unter dem aktuellen Marktwert liegenden Preis zu erwerben sind. Eine Ankaufsvariante, die zu jeder Zeit in Betracht gezogen werden sollte.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim Süselbeck

 


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Mallorca / Baleares