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Preiswerter Immobilienerwerb: Liegenschaftsversteigerung
in Spanien
Der erhöhte Euribor und die damit erhöhten Hypothekenkosten
führen in Spanien zur Zeit verstärkt zur Überschuldung von Privathaushalten.
Dies wiederum zieht häufig die Zwangsversteigerung der auf Kredit erworbenen
Immobilien nach sich.
Nicht selten handelt es sich bei Versteigerungsobjekten aber
auch um Liegenschaften, bei denen dem Bauuntermehmer schlicht ”die Luft
ausgegangen ist” oder um Nachlasswerte, bei denen aufgrund nicht vorhandener
oder nicht informierter Erben keine notarielle Erbschaftsannahme vorliegt,
obgleich Verbindlichkeiten gegenüber einem Bankhaus bestehen.
In allen Fällen erfolgt eine öffentliche Versteigerung der
Immobilie, die vor allem für umsichtige und fachmännisch beratene Käufer einen
alternativen und günstigeren Erwerbsweg darstellt.
Interessant erscheint diese Ankaufsvariante nicht zuletzt
deshalb, da die durchschnittlichen Immobilienpreise in den ausgesuchten
Bereichen Spaniens stark erhöht – um nicht zu schreiben stark überhöht – sind
und sich bei einer Versteigerung die Möglichkeit eines “Zuschlages” unter Wert
ergibt. Auch werden Maklergebühren und andere Nebenkosten erspart, da der
Eintrag des neuen Eigentümers durch die Verfügung des Gerichtes erreicht wird.
Die Ersteigerung sollte jedoch nicht ohne qualifizierte
Beratung angestrebt werden, da es zahlreiche gesetzliche und steuerliche
Bestimmungen zu beachten gilt und fachsprachliche Hürden zu bewältigen sind.
Angezeigt werden die Versteigerungstermine vorzeitig in dem
betreffenden Gerichtsanzeiger (BOIB), in dem unter dem Verfahrenszeichen des an
die Forderungsklage anknüpfenden Vollstreckungsverfahrens Zeit und Ort der
Versteigerung bekanntgegeben werden. Ebenso sind die Termine über die
Gerichtsanschläge bei den mit den Verfahren befassten zuständigen Gerichten zu
ermitteln.
Ist man dann an der Ersteigerung einer bestimmten Immobilie
interessiert, müssen zunächst 30 % des Schätzwertes der Liegenschaft auf ein
dafür vorgesehenes Gerichtsanderkonto eingezahlt werden, um an der Versteigerung
teilnehmen zu dürfen. Der Verkehrswert der Immobilie wird hierbei von dem
zuständigen Gericht, d.h. durch einen von diesem beauftragten Gutachter
festgelegt und liegt meist weit unter dem tatsächlichen Marktwert.
Erfolgreich ersteigert ist das anvisierte Objekt dann, wenn das
eigene Gebot als Höchstgebot über 70 % des gutachterlich ausgewiesenen
Verkehrswertes liegt und die zu tilgenden Verbindlichkeuiten abdeckt. Liegt das
Höchstgebot unter 70 %, so hat der Gläubiger das Recht, zu diesem Wert die
Immobilie zu übernehmen. Übt dieser das zugewiesene Recht nicht aus, so erhält
der Höchstbietende die Liegenschaft zu dem letztgenannten Wert unter 70 %.
Für diesen Fall verfügt jedoch auch der Schuldner über ein
Interventionsrecht binnen einer Frist von 10 Tagen. Stellt dieser einen
Investort, der das bisherige Höchstgebot überbietet und zugleich die
Gläubigerforderungen und zusätzlich anfallende Kosten abdeckt, erhält er den
Zuschlag. Will man also seiner Sache sicher sein, sollte das Höchstgebot über 70
% des Schätzwertes liegen .
Nach allem ist aber in jedem Fall festzustellen, dass Immoblien
auf dem Wege der Versteigerung zu einem weit unter dem aktuellen Marktwert
liegenden Preis zu erwerben sind. Eine Ankaufsvariante, die zu jeder Zeit in
Betracht gezogen werden sollte.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim Süselbeck
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