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Kündigungsrecht in Spanien

Das Zusammenwachsen Europas hat auch die spanische Arbeitswelt für Bürger der europäischen Union geöffnet. Viele Deutsche haben auf Mallorca erfolgreich eine Arbeit gefunden und mit dem spanischen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen. Doch was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis plötzlich beendet wird. Und auf welche Art und Weise ist das möglich? Dies sind Fragen, die viele deutsche Arbeitnehmer und Arbeitgeber beschäftigen, da Sie sich mit dem spanischem Arbeitsrecht nicht auskennen. Wir möchten Ihnen hiermit einen kurzen Überblick verschaffen.

In Spanien existieren zwei Arten von Kündigungen. Die die Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Änderungskündigung, die zur Änderung der vereinbarten Arbeitsweise, also der Arbeitszeit, Vergütung oder Position führt. Interressanter ist jedoch die Kündigung, die zur Beendigung führt. Der Arbeitgeber kann diese genau wie in Deutschland aus drei Gründen aussprechen: verhaltensbedingt (despido disciplinario), personen- bzw. betriebsbedingt (extinción por causas objectivas) und betriebsbedingt (despido colectivo).

Die verhaltensbedingte Kündigung kann fristlos ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer unpünktlich war, viele unentschuldigte Fehlzeiten hat, die Arbeit absichtlich mangelhaft oder nicht gewissenhaft ausgeführt hat, alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss zur Arbeit erschienen ist oder körperlich gegen andere Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder deren Familienangehörige vorgangen ist. Diese Gründe würden auch im Deutschen Arbeitsrecht zur Kündigung führen. Zu beachten ist dass die Kündigung schriftlich und mit Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen muss damit sie nicht rechtswidrig ist. Ausserdem muss sie vom Arbeitnehmer entgegengenommen werden bzw. per burofax zugestellt werden. Ausserdem dürfen die Grundrechte des Arbeitnehmers nicht verletzt werden und er darf auch in keiner Weise diskriminiert werden. Eine vorherige Abmahnung ist in Spanien nicht notwendig.

Die personen- bzw. betriebsbedingte Kündigung kann vom Arbeitgeber aus fünf Gründen wie z.B. ein notwendiger Personalabbau, eine Neustrukturierungen aus Wettbewerbsgründen, eine mangelnde Anpassung des Arbeitnehmers an betriebliche Änderungen binnen 2 Monaten oder die offenkundige Nichteignung des Arbeitnehmers wenn diese nicht schon vor Ablauf der Probezeit bekannt war. Erfolgen. Sie muss schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes unter einer 30 Tagesfrist erfolgen und ist immer mit einer Entschädigung von meistens 20 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr (max. 1 Jahresgehalt) verbunden. Werden die Frist oder die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber berücksichtigt ist die Kündigung nichtig (nulo).

Die betriebsbedingte Massenkündigung ist aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder technischen Gründen möglich. Sie ist jedoch sehr detailliert in Spanien geregelt. Da die Einzelheiten von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und auch immer eine Genehmigung von der Arbeitbehörde eingeholt werden muss, werden wir auf diesen bestimmten Fall hier nicht näher eingehen.

Abschliessend ist zu sagen dass Sie als Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung unbedingt alle Formvorschriften und Fristen zu beachten haben und dass im Zweifelsfall immer ein Rechtsanwalt zur Überprüfung herangezogen werden sollte, damit die Kündigung nicht nichtig ist und es zu einer Kündigungsschutzklage kommt.

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer bestimmten Frist (meist 20 Tage) erhoben werden in der zwingend der Versuch einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien stattfinden muss. Die Teilnahme an diesem Gütetermin ist in Spanien gesetzlich vorgeschrieben, so dass daran teilgenommen werden muss. Bei der Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer geht es in Spanien vorwiegend um die Abfindung bzw. deren Höhe oder den Weiterbeschäftigungsanspruch. Kommt es zur richterlichen Entscheidung und die Kündigung war rechtmässig, so erlischt das Arbeitsverhältnis. War sie nicht rechtmässig hat der Arbeitnehmer binnen fünf Tagen zu entscheiden, ob er den Arbeitnehmer weiterbeschäftigt oder eine Abfindung zahlt. Die Abfindung besteht aus 45 Tageslöhnen pro Beschäftigungsjahr und evtl. Urlaubs- oder Premienabgeltungen. Für den Arbeitnehmer sowie den Arbeitgeber ist hierbei dringend die Unterstützung eines Fachmannes zu bempfehlen, um das (finanziell) bestmöglichste Ergebnis zu erzielen.

 


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Mallorca / Baleares