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Kündigungsrecht in Spanien
Das Zusammenwachsen Europas hat auch die spanische Arbeitswelt
für Bürger der europäischen Union geöffnet. Viele Deutsche haben auf Mallorca
erfolgreich eine Arbeit gefunden und mit dem spanischen Arbeitgeber einen
Arbeitsvertrag geschlossen. Doch was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis
plötzlich beendet wird. Und auf welche Art und Weise ist das möglich? Dies sind
Fragen, die viele deutsche Arbeitnehmer und Arbeitgeber beschäftigen, da Sie
sich mit dem spanischem Arbeitsrecht nicht auskennen. Wir möchten Ihnen hiermit
einen kurzen Überblick verschaffen.
In Spanien existieren zwei Arten von Kündigungen. Die die
Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Änderungskündigung,
die zur Änderung der vereinbarten Arbeitsweise, also der Arbeitszeit, Vergütung
oder Position führt. Interressanter ist jedoch die Kündigung, die zur Beendigung
führt. Der Arbeitgeber kann diese genau wie in Deutschland aus drei Gründen
aussprechen: verhaltensbedingt (despido disciplinario), personen- bzw.
betriebsbedingt (extinción por causas objectivas) und betriebsbedingt (despido
colectivo).
Die verhaltensbedingte Kündigung kann fristlos ausgesprochen
werden, wenn der Arbeitnehmer unpünktlich war, viele unentschuldigte Fehlzeiten
hat, die Arbeit absichtlich mangelhaft oder nicht gewissenhaft ausgeführt hat,
alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss zur Arbeit erschienen ist oder
körperlich gegen andere Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder deren
Familienangehörige vorgangen ist. Diese Gründe würden auch im Deutschen
Arbeitsrecht zur Kündigung führen. Zu beachten ist dass die Kündigung
schriftlich und mit Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen muss damit sie nicht
rechtswidrig ist. Ausserdem muss sie vom Arbeitnehmer entgegengenommen werden
bzw. per burofax zugestellt werden. Ausserdem dürfen die Grundrechte des
Arbeitnehmers nicht verletzt werden und er darf auch in keiner Weise
diskriminiert werden. Eine vorherige Abmahnung ist in Spanien nicht notwendig.
Die personen- bzw. betriebsbedingte Kündigung kann vom
Arbeitgeber aus fünf Gründen wie z.B. ein notwendiger Personalabbau, eine
Neustrukturierungen aus Wettbewerbsgründen, eine mangelnde Anpassung des
Arbeitnehmers an betriebliche Änderungen binnen 2 Monaten oder die offenkundige
Nichteignung des Arbeitnehmers wenn diese nicht schon vor Ablauf der Probezeit
bekannt war. Erfolgen. Sie muss schriftlich und unter Angabe des
Kündigungsgrundes unter einer 30 Tagesfrist erfolgen und ist immer mit einer
Entschädigung von meistens 20 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr (max. 1
Jahresgehalt) verbunden. Werden die Frist oder die Entschädigung nicht vom
Arbeitgeber berücksichtigt ist die Kündigung nichtig (nulo).
Die betriebsbedingte Massenkündigung ist aus wirtschaftlichen,
organisatorischen oder technischen Gründen möglich. Sie ist jedoch sehr
detailliert in Spanien geregelt. Da die Einzelheiten von der Anzahl der
beschäftigten Arbeitnehmer und auch immer eine Genehmigung von der Arbeitbehörde
eingeholt werden muss, werden wir auf diesen bestimmten Fall hier nicht näher
eingehen.
Abschliessend ist zu sagen dass Sie als Arbeitnehmer im Fall
einer Kündigung unbedingt alle Formvorschriften und Fristen zu beachten haben
und dass im Zweifelsfall immer ein Rechtsanwalt zur Überprüfung herangezogen
werden sollte, damit die Kündigung nicht nichtig ist und es zu einer
Kündigungsschutzklage kommt.
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer bestimmten Frist
(meist 20 Tage) erhoben werden in der zwingend der Versuch einer gütlichen
Einigung zwischen den Parteien stattfinden muss. Die Teilnahme an diesem
Gütetermin ist in Spanien gesetzlich vorgeschrieben, so dass daran teilgenommen
werden muss. Bei der Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer geht es in
Spanien vorwiegend um die Abfindung bzw. deren Höhe oder den
Weiterbeschäftigungsanspruch. Kommt es zur richterlichen Entscheidung und die
Kündigung war rechtmässig, so erlischt das Arbeitsverhältnis. War sie nicht
rechtmässig hat der Arbeitnehmer binnen fünf Tagen zu entscheiden, ob er den
Arbeitnehmer weiterbeschäftigt oder eine Abfindung zahlt. Die Abfindung besteht
aus 45 Tageslöhnen pro Beschäftigungsjahr und evtl. Urlaubs- oder
Premienabgeltungen. Für den Arbeitnehmer sowie den Arbeitgeber ist hierbei
dringend die Unterstützung eines Fachmannes zu bempfehlen, um das (finanziell)
bestmöglichste Ergebnis zu erzielen.
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