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VOLLSTRECKUNG VON TITELN AUS DEM EU-AUSLAND IN SPANIEN
In der anwaltlichen Beratung auf den Balearen taucht vielfach
die Frage nach der Vollstreckbarkeit von Titeln, die nicht in Spanien
ausgeurteilt wurden, auf. Die Frage wird hierbei sowohl von
Vollstreckungsgläubigern als auch von Vollstreckungsschuldnern gestellt.
Beiden ist zu antworten, dass die Möglichkeit grundsätzlich
besteht. Auch aufgrund eines ausländischen Titels kann vorwiegend in Immobilien
und Konten des Vollstreckungsschuldners, die sich in Spanien befinden, gepfändet
werden (Embargo). Diesbezüglich sind die erforderlichen Vorraussetzungen nach
der EU-Verordnung 44/2001, Art 53 und 54 zu erfüllen.
In diesem Zusammenhang ist dem ausländischen
Vollstreckungsgericht zunächst die vollstreckbare Ausfertigung des Titels
vorzulegen. Dieser muss zunächst durch das zuständige Landgericht im
Ausgangsland mit der sog. Haager Apostille versehen und anschliesslich
beglaubigt in die Sprache des Landes, in dem die Vollstreckung vorgenommen
werden soll, übersetzt werden.
Desweiteren ist eine Bestätigung des bisherigen
Vollstreckungsgerichtes im Ausgangsland und eine Bestätigung des dort
zuständigen Vollstreckungsorgans vorzulegen, in der ausgeführt wird, dass
bisherige Vollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen sind. Auch diese Dokumente
sind mit der Haager Apostille zu versehen und anschliessend beglaubigt
übersetzen zu lassen.
Darüberhinaus sollte ein im Vollstreckungsbezirk zugelassener
Anwalt auch für die Beantragung von einstweiligem Rechtsschutz beauftragt
werden, damit eine vorläufige Pfändung erreicht werden kann. Ist zu dem
Zeitpunkt einer vorläufigen Pfändung ein Eigentumseintrag in dem betreffenden
Eigentumsregister auf den Namen des Vollstreckungsschuldners vorhanden, hat die
endgültige Vollstreckung (Versteigerung der Immobilie) Aussicht auf Erfolg.
Eine Registerauskunft kann aufgrund der Namensangabe des
Schuldners erlangt werden.
Nicht selten erklärt sich dieser unter dem Druck der drohenden
Vollstreckung zu der Begleichung der Schuld bereit.
Anderenfalls wird die Immobilie zu mindestens 70 % des
Schätzwertes versteigert. Der Vollstreckende geniesst hierbei ein
Vorersteigerungsrecht, das auch noch 20 Tage nach der erfolgten Versteigerung
geltend gemacht werden kann. Der Vollstreckungsschuldner hat hingegen die
Möglichkeit, die Immobilie nach erfolgter Versteigerung, zu einem Wert, der über
dem Versteigerungserlös liegt, innerhalb von 5 Tagen zurückzuerwerben.
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