Home
 
Kontakt
 
Newsletter bestellen
 








Home

Aktuelles
·  Steuerschock
·  Einkommenssteuerreform in Spanien
·  Kreditsicherung von ausländischen Banken in Spanien

Liegenschaftsersteigerung
·  Das Paradies zum halben Preis

Erbrecht
·  Ersparniss der Erbschaftssteuer
·  Berechnung der Erbschaftssteuer
·  Nachlasssicherung durch ein spanisches Testament
·  Erbrechtliche Vorsorge
·  Übertragung von Immobilien im Erbfall
·  Erbausschlagung schützt nicht immer vor Steuerzahlung
·  Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
·  Albtraum Erbschaftssteuer

Immobilienrecht
·  Rechtliche Vorsorge im Vorfeld
·  Vorvertragliche Bindungen
·  Kaufoptionsvertrag
·  Notariell beurkundeter Immobilienerwerb
·  Immobilienkauf auf Rentenbasis
·  Nachträgliche Eintragung des Eigentums
·  Hypotheken

Spanische GmbH
·  Gründung

Mietrecht
·  Mietrecht auf Mallorca

Steuerrecht
·  Steuerausländer werden weiterhin zur Kasse gebeten

Arbeitsrecht
·  Kündigungsrecht

Internationale Vollstreckung

Prozessrecht

Bootskauf

Verkehrsunfallrecht

Doppelte Staatsangehoerigkeit

Sichern Sie Ihre Rechte

Unsere Leistungen

Newsletter bestellen

Kanzlei

Anfahrt

Anwälte

Online Rechtsberatung

Kontakt

Aktuelles

 

Der Immobilienkauf

 

Bei dem Kauf einer Immobilie ist zu beachten: Versichern Sie sich, dass der Verkäufer auch tatsächlich der Eigentümer des Grundstücks ist. Dies kann erfolgen durch die Vorlage seines notariellen Kaufvertrages versehen mit einem Eintragungsvermerk des Grundbuchamtes und einem aktuellen Grundbuchauszug (nota informativa).Beachten Sie, dass in Spanien Grundstückskaufverträge auch mündlich geschlossen werden können, der zukünftige Käufer aber nur eine sehr vage Rechtsposition inne hat, die durch einen Doppelverkauf des Verkäufers gefährdet werden kann. Im übrigen entsteht hier im Problemfall eine schwierige Beweislage.Vor Abschluss des Kaufvertrages sollten Sie das Grundstück gründlich auf Belastungen, das Bestehen von Miet- und Pachtverträgen, die Existenz und Regelungen eines Bebauungsplanes, die Qualität des Grundstücks als Bauland, mögliche Steuerschulden, für die das Grundstück haftet, überprüfen.Lassen Sie sich sämtliche Absprachen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss durch den Verkäufer schriftlich bestätigen.Verlangen Sie unter Berücksichtigung der vorgenannten Gefahren den Abschluss eines notariellen Kaufvertrages. Lassen Sie sich als Eigentümer im Grundbuch eintragen oder zumindest den Abschluss eines eventuellen Optionsvertrages.Für den Fall des Kaufs einer sich noch im Bau befindlichen Immobilie lassen Sie sich von dem Verkäufer eine Versicherung bzw. Bankbürgschaft vorlegen.Bei dem Kauf eines Küstengrundstücks darf es sich nicht um öffentliche Strandzone handeln, diese unbebaubar ist.HausbauBei dem Bau eines Hauses ist zu beachten:Erforderlich ist wiederum auch hier ein Grundbuchauszug, der Auskünfte gibt über eventuelle Belastungen des Grundstückes, beispielsweise mit Wegerechten.Die Baulandqualität, somit die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks, ist bei der Gemeinde zu erfragen. Erforderlich ist eine "Cedula Urbanistica" der Gemeinde.Ein notarieller Kaufvertrag ist abzuschließen.Für die Planung und Durchführung des Bauobjektes ist ein Architekt sowie ein Aparejador (vergleichbar einem Statiker) zu beauftragen. Darüber hinaus muss ein Bauleiter (arquitecto tecnico) die Bauarbeiten überwachen, die Bauausführungen übernimmt eine zu beauftragende Baufirma (constructora). Diese haften gesamtschuldnerisch für Konstruktionsmängel, die innerhalb von 10 Jahren nach Bauübergabe auftreten.Zahlungen sollten grundsätzlich nach Baufortschritt geleistet werden. Nach Fertigstellung der Immobilie ist diese beim Notar zu erklären.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim Süselbeck

 


Kein Wartezimmer - keine Wartezeit - Beratung sofort - Rufen Sie einfach an!
 

Verantwortlich nach § 6 TDG und ©: Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen,
Rechtsanwalt Joachim Süselbeck, Avda. Rey Jaime I, 109, E-07180 Santa Ponsa
Mallorca / Baleares