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Welche erbrechtliche Vorsorge führt zum maximalen Vermögenserhalt?

 

Die eigene individuelle erbrechtliche Situation ist genau zu überprüfen. 

 

Dieser Tage wird viel über den neuen, typischen “Mallorca-Deutschen” berichtet, der eher zu dem Abschluss eines Mietvertrages als zu dem Erwerb von Eigentum tendiere. 

 

Hierbei handelt es sich sicherlich um eine interessante Entwicklung.  Es ist jedoch auch weiterhin eine Tatsache, dass der Prozentsatz der ausländische EU-Bürger mit Immobilieneigentum in Spanien, insbesondere auch der Erbwerber im Alter von über 55 Jahren, stetig ansteigt. 

 

Hierbei handelt es sich natürlich um Mitbürger, die für ihr investiertes Vermögen hart gearbeitet haben, so dass sie mir diesbezüglich vor allem selbst, aber auch ihre Nachkommen, zu deren Gunsten die Vermögenswerte möglichst vollständig erhalten bleiben sollten,  besonders schützenswert erscheinen. 

 

Sie werden jedoch in Spanein in diesem Zusammenhang  durch ein weitestgehend unverhältnismässiges staatliches Instrument bedroht: Die Erbschaftssteuer. Sie steigt nicht nur überproportional mit dem Wert des Nachlasses bis zu 81 % an, sondern sie wird darüberhinaus auch nicht durch angemessene Freibeträge im Bezug auf etwaige Verwandtschaft der Erben verringert.

 

Vielmehr sind die Freibeträge im Vergleich mit deutschen Verhältnissen ausgesprochen gering:  Knapp 16.000,00 € für Ehgatten und Kinder, kaum 8.000,00 € für Verwandte zweiten und dritten Grades, entfernte Verwandte erhalten gar keinen Freibetrag. 

 

Viele Mandanten sind erfreulicherweise durch eine unerschrockene Aufklärungsarbeit bezüglich dieses Problems in Kenntnis gesetzt. Dies ist auch gut so. Weniger vorteilhaft erscheint es,  dass nicht wenige bereits zugleich bereits meinen,  dass für sie einzig richtige Modell der Vermögensvorsorge gefunden zu haben, ohne bei dem Thema  in die Tiefe gegangen zu sein. 

 

Ein Umstand, dem umbedingt in Form der Inanspruchnahme einer umfassenden Vermögensberatung zu begegnen ist, um falsche Vorstellungen über generell vorgeschlagene erbrechtliche Massnahmen auszuräumen.

 

Hier zeigt sich ein um das andere mal: Jeder Fall liegt anders und ist aufgrund seiner Individualität konkret und genau zu beurteilen. Die Unterschiedlichkeit der Ergebnisse hängt nicht zuletzt mit den zahlreichen Faktoren, die die Steuertatbestände beeinflussen, zusammen. Es spielen der Wert der Ankaufsurkunde, der Katasterwert,  die tatsächliche Grösse der Liegenschaft,  die allgemeine Wertsteigerung der Region, der zu bestimmende aktuelle Realwert der Immobilie sowie auch das bereits vorhandene Vermögen eines oder mehrerer potentieller Erben eine Rolle. 

 

Auf den ersten Blick ergeben sich nahezu ebensoviele Lösungsmöglichkeiten.  Hiervon können jedoch einige sehr schnell ausgesondert werden: 

 

Vollmachten sind in Spanien nicht über den Tod hinaus gültig und eine Verjährungsfrist der Erbschaftssteuer  beginnt erst mit der Kenntnisnahme der Behörde von dem Erbfall zu laufen, so dass die beiden hierauf basierenden immer wieder fälschlicherweise genannten Modelle grundsätzlich auszuschliessen sind. 

 

Die Einbringung der Immobilie in eine Vermögensgesellschaft bietet ein ausreichendes Mass an Flexibilität, wenn man nicht sicher ist, ob man vererben oder noch zu Lebzeiten veräussern möchte.  Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen unter 50 % ist steuerfrei. Im Erbfall muss zudem im spanischen Grundbuch keine Veränderung vorgenommen werden. Die Besteuerung der Gesellschaft hält sich aufgrund Ihrer Inaktivität in Grenzen.

 

Eine andere Lösungsmöglichkeit ist die hypothekarische Belastung der Immobilie zum Zwecke der Verringerung des Erbsschaftssteuerbasiswertes.  Voraussetzung hierfür ist, dass man bereit ist, eine aus der Liegenschaft durch seinen Darlehensvertrag gewonnenen Liquidität im Ausland zu investieren, wobei eine Deckung der Hypothekenkosten durch den Investitionszins nicht immer gesichert sein muss.  Für den ein oder anderen erscheint diesbezüglich ein Verkauf auf Rentenbasis schon wesentlich attraktiver.

 

Die einfachste und konsequenteste Lösungsmöglichkeit ist in den meisten Fällen nach wie vor der Verkauf an den potentiellen Erben zu Lebzeiten  bei einem gleichzeitigen Zurückbehalt eines Nutzungsrechtes. Hierbei wird häufig eine erhebliche Steuerersparniss und eine Minimierung des bürokratischen Aufwandes erzielt,  da eine spätere Erbschaftsannahme vollkommen entfällt. Zudem handelt es sich um ein nur einmalig vorzunehmendes Rechtsgeschäft, bei dem anschliessend keine weiteren Schritte folgen müssen.

 

Trotzdem gilt der Merksatz:  Die eigene individuelle erbrechtliche Situation ist genau zu überprüfen, um eine optimale Vorsorge zu gewährleisten. 

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Gefühlslage des Eigentümers: Die Lebensqualität wird vor allem durch die erreichte Sorgenfreiheit im Hinblick auf den gesicherten Vermögenserhalt und die Verringerung des Kosten- (Steuer) und Verwaltsungsaufwandes erhöht. 

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim Süselbeck 


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Mallorca / Baleares