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Welche erbrechtliche Vorsorge führt zum maximalen
Vermögenserhalt?
Die eigene
individuelle erbrechtliche Situation ist genau zu überprüfen.
Dieser Tage
wird viel über den neuen, typischen “Mallorca-Deutschen” berichtet, der eher zu
dem Abschluss eines Mietvertrages als zu dem Erwerb von Eigentum tendiere.
Hierbei
handelt es sich sicherlich um eine interessante Entwicklung. Es ist jedoch
auch weiterhin eine Tatsache, dass der Prozentsatz der ausländische EU-Bürger
mit Immobilieneigentum in Spanien, insbesondere auch der Erbwerber im Alter von
über 55 Jahren, stetig ansteigt.
Hierbei
handelt es sich natürlich um Mitbürger, die für ihr investiertes Vermögen hart
gearbeitet haben, so dass sie mir diesbezüglich vor allem selbst, aber auch ihre
Nachkommen, zu deren Gunsten die Vermögenswerte möglichst vollständig erhalten
bleiben sollten, besonders schützenswert erscheinen.
Sie werden
jedoch in Spanein in diesem Zusammenhang durch ein weitestgehend
unverhältnismässiges staatliches Instrument bedroht: Die Erbschaftssteuer. Sie
steigt nicht nur überproportional mit dem Wert des Nachlasses bis zu 81 % an,
sondern sie wird darüberhinaus auch nicht durch angemessene Freibeträge im Bezug
auf etwaige Verwandtschaft der Erben verringert.
Vielmehr
sind die Freibeträge im Vergleich mit deutschen Verhältnissen ausgesprochen
gering: Knapp 16.000,00 € für Ehgatten und Kinder, kaum 8.000,00 € für
Verwandte zweiten und dritten Grades, entfernte Verwandte erhalten gar keinen
Freibetrag.
Viele
Mandanten sind erfreulicherweise durch eine unerschrockene Aufklärungsarbeit
bezüglich dieses Problems in Kenntnis gesetzt. Dies ist auch gut so. Weniger
vorteilhaft erscheint es, dass nicht wenige bereits zugleich bereits
meinen, dass für sie einzig richtige Modell der Vermögensvorsorge gefunden
zu haben, ohne bei dem Thema in die Tiefe gegangen zu sein.
Ein Umstand,
dem umbedingt in Form der Inanspruchnahme einer umfassenden Vermögensberatung zu
begegnen ist, um falsche Vorstellungen über generell vorgeschlagene
erbrechtliche Massnahmen auszuräumen.
Hier zeigt
sich ein um das andere mal: Jeder Fall liegt anders und ist aufgrund seiner
Individualität konkret und genau zu beurteilen. Die Unterschiedlichkeit der
Ergebnisse hängt nicht zuletzt mit den zahlreichen Faktoren, die die
Steuertatbestände beeinflussen, zusammen. Es spielen der Wert der
Ankaufsurkunde, der Katasterwert, die tatsächliche Grösse der
Liegenschaft, die allgemeine Wertsteigerung der Region, der zu bestimmende
aktuelle Realwert der Immobilie sowie auch das bereits vorhandene Vermögen eines
oder mehrerer potentieller Erben eine Rolle.
Auf den
ersten Blick ergeben sich nahezu ebensoviele Lösungsmöglichkeiten. Hiervon
können jedoch einige sehr schnell ausgesondert werden:
Vollmachten
sind in Spanien nicht über den Tod hinaus gültig und eine Verjährungsfrist der
Erbschaftssteuer beginnt erst mit der Kenntnisnahme der Behörde von dem
Erbfall zu laufen, so dass die beiden hierauf basierenden immer wieder
fälschlicherweise genannten Modelle grundsätzlich auszuschliessen sind.
Die
Einbringung der Immobilie in eine Vermögensgesellschaft bietet ein ausreichendes
Mass an Flexibilität, wenn man nicht sicher ist, ob man vererben oder noch zu
Lebzeiten veräussern möchte. Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen unter
50 % ist steuerfrei. Im Erbfall muss zudem im spanischen Grundbuch keine
Veränderung vorgenommen werden. Die Besteuerung der Gesellschaft hält sich
aufgrund Ihrer Inaktivität in Grenzen.
Eine andere
Lösungsmöglichkeit ist die hypothekarische Belastung der Immobilie zum Zwecke
der Verringerung des Erbsschaftssteuerbasiswertes. Voraussetzung hierfür
ist, dass man bereit ist, eine aus der Liegenschaft durch seinen
Darlehensvertrag gewonnenen Liquidität im Ausland zu investieren, wobei eine
Deckung der Hypothekenkosten durch den Investitionszins nicht immer gesichert
sein muss. Für den ein oder anderen erscheint diesbezüglich ein Verkauf
auf Rentenbasis schon wesentlich attraktiver.
Die
einfachste und konsequenteste Lösungsmöglichkeit ist in den meisten Fällen nach
wie vor der Verkauf an den potentiellen Erben zu Lebzeiten bei einem
gleichzeitigen Zurückbehalt eines Nutzungsrechtes. Hierbei wird häufig eine
erhebliche Steuerersparniss und eine Minimierung des bürokratischen Aufwandes
erzielt, da eine spätere Erbschaftsannahme vollkommen entfällt. Zudem
handelt es sich um ein nur einmalig vorzunehmendes Rechtsgeschäft, bei dem
anschliessend keine weiteren Schritte folgen müssen.
Trotzdem
gilt der Merksatz: Die eigene individuelle erbrechtliche Situation ist
genau zu überprüfen, um eine optimale Vorsorge zu gewährleisten.
Wichtig ist
in diesem Zusammenhang auch die Gefühlslage des Eigentümers: Die Lebensqualität
wird vor allem durch die erreichte Sorgenfreiheit im Hinblick auf den
gesicherten Vermögenserhalt und die Verringerung des Kosten- (Steuer) und
Verwaltsungsaufwandes erhöht.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim Süselbeck
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