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Die Einkommenssteuerreform in Spanien 

 

Wie wirkt sie sich auf die Immobilienveräusserung von Nichtresidenten aus? 

 

Wer nicht hören will, muss fühlen - dachte sich die zuständige EU Kommission, nachdem das Mitgliedsland Spanien auf die im Jahr 2004 ergangene Abmahnung hinsichtlich der eklatanten Ungleichbehandlung zwischen Residenten und Nichtresidenten bzgl. der auch bei der Immobilienveräusserung zu zahlenden Einkommenssteuer keine Taten folgen liess:

 

Im Juli 2005 wurde Klage gegen das Land Spanien eingereicht. Mit Erfolg. Der unter Druck geratene Gesetzgeber des beklagten Landes kündigte für das Jahr 2007 eine umfangreiche Steuerreform, die nichtresidente Steuerpflichtige vor allem bei dem Verkauf von Immobilieneigentum den Residenten weitestgehend gleichstellt. 

 

Bislang hatten Steuerausländer, die zuvor in Spanien erworbenen Grundbesitz veräusserten,  35 % des Gewinns  - der Differenz zwischen dem beurkundeten Ankaufspreis und dem Verkaufspreis  - zu versteuern.   

 

Damit ergaben sich, nach zumindest einem Jahr Inhaberschaft des Eigentums, ungerechtfertigte und nahezu skandalöse 20 % Unterschied zu der Steuerpflicht eines residenten Verkäufers. 

 

Diese nicht zulässige und europarechtswidrige Ungleichbehandlung von EU Bürgern wurde nun nachträglich beseitigt:

 

Ab dem 01.01.2007  haben sowohl residente als auch nichtresidente Immobilienverkäufer ihren Veräusserungsgewinn mit 18 % zu versteuern, d.h. die Steuerlast für Nichtresidente wurde um 17 % gesenkt, während der Steuersatz für ansässige Immobilienveräusserer um 3 % angehoben wurde. 

 

Gleichzeitig wurde die Einrichtung eines Systems in der Hinsicht auf einen effektiveren Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden in Spanien und Deutschland geplant. 

 

In dieses System scheint man jedoch bereits jetzt schon so wenig Vertrauen zu setzen, dass man sich nicht dazu durchringen konnte,  den steuerlichen Voreinbehalt von Steuernichtresidenten, der als Kaution auf die später einzuzahlende Spekulationssteuer verwandt wird,  vollkommen abzuschaffen;  stattdessen wird dieser lediglich von 5 % auf 3 % gesenkt werden, so dass eine direkte Abführung zumindest eines Teiles der Einkommenssteuer im Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufes der Immobilie erhalten bleibt. 

 

Hierdurch unterscheidet sich also die Besteuerung Nichtgebietsansässiger von der Besteuerung Gebietsansässiger bei dem identischen Tatbestand  einer Liegenschaftsveräusserung nach wie vor.

 

Unter dem Strich wird die Steuerbelastung jedoch auf ein einheitliches Niveau gebracht. 

 

Grundsätzlich erscheint es daher für verkaufswillige, steuernichtresidente Immobilieninhaber ratsam,  einen Verkauf in das kommende Jahr zu verschieben.

 

Sollte der kaufwillige Interessent mit der Unterschrift nicht mehr so lange warten wollen, könnte dies durch den Abschluss eines Options- bzw. Reservierungsvertrages erreicht werden,  der für einen dann erst später zu schliessenden notariellen Kaufvertrag  den notwendigen Aufschub gewähren würde. Hierbei gilt es jedoch zahlreiche rechtliche und tatsächliche Besonderheiten zu beachten,  die einen umfassenden Rechtsrat voraussetzen. 

 

In diesem Zusammenhang ist vor allem eine weitere gesetzliche Neuerung anzumerken. Die in der notariellen Kaufurkunde bisher übliche und bis jetzt auch ausreichende Feststellung,  dass der Kaufpreis an der Verkäufer übergeben wurde,  wird in dieser Form nicht mehr ausreichen.

 

Vielmehr ist zukünftig zu beurkunden,  wann und in welcher Art und Weise die Kaufpreiszahlung erfolgt ist. Damit ist man bemüht, der gängigen Praxis der Unterverbriefung entgegenzuwirken. Auch Vergleichswertverfahren und exakte Grundstücksschätzungen sollen hierzu beitragen.

 

Ob dies auf diesem Wege erreicht werden wird, ist eher fraglich.  Insgesamt wurden jedoch die richtigen Voraussetzungen geschaffen, um zu einer grösseren Steuergerechtigkeit beizutragen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim Süselbeck



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