
Wissenswertes zum Bootskauf
Die Rechtsgebiete, mit denen Ausländer in Spanien hauptsächlich
in Berührung kommen, liegen typischerweise im Immobilien-, Steuer-,
Gesellschafts-, Bau-, Verkehrs- und Seerecht.
Zu den genannten
Rechtsbereichen möchte ich Ihnen einige juristische Grundinformationen
vermitteln und Ihnen zunächst die wissenswerten Schritte, die beim Boots- oder
Yachtkauf zu beachten sind, darstellen:
Das Herz jedes Bootsliebhabers
schlägt höher, wenn er renommierte Markennamen wie z.B. ,,Azemut", ,,Ferreti",
,,Riva" oder ,,Swan" hört. Der Erwerb eines Segelbootes oder einer Motoryacht
folgt formell ähnlichen Regeln wie der Kauf eines Autos.
Der
Kaufvertrag:
Der Kaufvertrag wird typischerweise in Form der
englischen Modellformularen, der ,,Bill of Sale" fixiert, denn historisch
bedingt wird die Welt um den Seehandel, Seetransport und das
Seeversicherungswesen nach wie vor durch die Normen des Britischen Commonwealth
dominiert.
Bereits bei der Durchführung des Kaufes können entscheidene
Weichen gestellt werden, die interessante finanzielle Konsequenzen haben. Die
oben beispielhaft aufgeführten Bootsmarken werden in Italien, der Schweiz oder
den USA hergestellt. Wenn man diese Schiffe direkt bei der jeweiligen Bootswerft
bestellt (auch über die Zwischenschaltung eines sog. Distributoren, Händlers
oder Brokers), handelt es sich bei diesem Rechtsgeschäft - sofern man anderer
Nationalität als die verkaufende Werft ist - um ein internationales
Handelsgeschäft. In diesem Fall wäre die Mehrwertsteuer nicht abzuführen, wenn
man die entsprechende rechtlich geeignete Vertragskonstruktion wählt. Eine oft
gebräuchliche Praxis ist die Gründung einer juristischen Handelsgesellschaft,
einer Offshore Company oder eines Trusts, welche wahlweise in dem Land errichtet
werden können, in dem die rechtlichen und steuerlichen Bedingungen am
vorteilhaftesten sind. Konsequenterweise unterliegt man dann auch
Flaggenführungspflicht des jeweiligen Staates, was indes ein weiterer Vorteil
sein kann.
Die adäquate Flagge:
Wenn die Flaggenwahl sich
nicht schon über die oben erwähnten Erwerbsmethoden geregelt haben sollte, so
ist man grundsätzlich verpflichtet, die Flagge seines gewöhnlichen Wohnsitzes zu
führen. Über die Konstruktion von Offshore Companies oder Trusts ausserhalb des
eigenen Landes erfolgt automatisch die Zuweisung zu deren
Flaggenhoheit.
Viele Eigentümer einer Yacht wählen aus Steuergründen eine
sog. ,,Flag of Convenience". Im Seehandel sind bevorzugte Flaggenstaaten
typischerweise Zypern, Panama, Liberia, Singapur oder Antiqua; im Yacht- oder
Sportbootbereich kann dies aus steuerlichen Gründen z.B. Andorra, Gibraltar,
Isle of Man, Guernsey oder Jersey sein. Die diesbezüglichen nationalen und
internationalen Übereinkommen setzten zwar grundsätzlich voraus, dass zwischen
dem Flaggenstaat und dem Schiff eine ,,echte Verbindung", (,,Genuine Link")
bestehen muss; dennoch hat dies bisher nicht verhindern können, dass eine Reihe
von Staaten ihre Register und damit ihre Flagge praktisch jedem Schiff öffnen
können; durch Vergünstigungen namentlich bei den Steuern oder Anforderungen an
die Schiffsbesatzung haben solche Register Schiffe aus Industrieländern mit
hohen Steuer- oder Heuerkosten angezogen, die sog. "Flags of Convenience"
führen. Das oben genannte Vorgehen, die Flaggeführungsbefugnis in einem anderen
Staat zu erhalten, wird als sog. Ausflaggung (flagging out) bezeichnet.
Weitere Kosten:
Beim Schiffserwerb wird
gesetzlich der Abschluss einer Schiffshaftpflichtversicherung gefordert. Zudem
fällt bei Schiffen ab einer Rumpflänge von 7,5 m eine Anmeldesteuer an, die
sog. Impuesto de Matriculación. Bei Charterbooten wird diese Steuer auf Schiffe
ab einer Rumpflänge von 15 m erhoben. Sie liegt bei 12 % auf den Kaufwert des
Bootes. Des weiteren sind die Kosten für Liegeplätze in Betracht zu ziehen;
in der Hochsaison können sich diese auf 20.000,00 €/Monat belaufen. Jahresliegeplätze
werden z. Z. noch über die Hafenvereine (Club Náutico) verwaltet. Es bestehen
aber Bestrebungen der Balearenregierung, deren Vergabe insbes. an Nichtresidente
zu beschränken, und zwar derart, dass vorrangig Spanier mit einem Liegeplatz
versehen werden sollen. Hierbei wird Andratx einer der ersten Häfen sein,
welcher die neuen Normen anzuwenden hat.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Süselbeck
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