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Die Berechnung der Erbschaftssteuer in Spanien

 

Immer wieder sind Mandanten, die in Spanien eine Kanzlei wegen einer zu vollziehenden Erbschaft betreten, darüber erstaunt, wie hoch die zu zahlende Erbschaftssteuer und wie umfangreich der mit einer Erbschaftsannahme in Spanien verbundene bürokratische Aufwand ist.

 

Dies rührt wahrscheinlich nicht zuletzt daher, dass immer wieder auf ein Neues - besonders in Verkennung der regionalen durchschnittlichen Immobilienwerte auf den Ballearen - behauptet wird, die zu zahlende Erbschaftssteuer sei “überhaupt  nicht so hoch”. Diesbezüglich kursiert auch oft die falsche Vorstellung, ein zu versteuernder Immobilienwert sei gemäss des spanischen Erbschaftssteuersystemes an einem einzigen zuzuordnenden Prozentsatz festzumachen. Wohl nicht zuletzt deshalb, weil so manch ein Kollege gerne einmal früher die Mathematikstunde geschwänzt hat.

 

Deshalb erlaube ich es mir im Nachfolgenden noch einmal kurz die Grundzüge der tatsächlichen  Berechnung darzustellen.

 

Von dem Nachlasswert, der den sogenannten Realwert der Immobilie wiederzuspiegeln hat (etwa dem aktuellen Marktwert entsprechend), kann zunächst ein Freibetrag abgezogen werden, der sich aus den 4 Steuerklassen des spanischen Erbschaftsteuerrechtes ergibt. Der höchste Reduktionswert beträgt in diesem Zusammenhang lediglich 15.980 Euro, der dann auch nur von dem Nachlasswert und nicht etwa von dem zu zahlenden Erbschaftssteuerbetrag abzuziehen ist, so dass sich die eigentliche Erbschaftssteuer kaum reduziert. Dem sich aus der Reduktion des Nachlasswertes ergebenden Basiswert ist dann ein zu zahlender Erbschaftssteuergrundwert zuzuordnen, der aus der Erbschaftssteuertabelle I zu ersehen ist. Dieser entspricht im Mittel bereits 28 % des aktuellen Verkehrswertes einer Immobilie eines durchschnittlichen Wertes auf den Ballearen.

 

In dieser Hinsicht verbietet es sich, sich von einer regional nicht sachkundigen Person  beraten zu lassen, die mit den hiesigen Werten nicht vertraut ist. Unterverbriefungen werden immer häufiger geahndet und mit umfangreichen Steueraufschlägen abgestraft.

 

Im Weiteren ist sodann der überschiessende Restwert zum Tabellenbasiswert  zu ermitteln, dieser ist zusätzlich mit einem ebenfalls in der Tabelle I zugeordneten Prozentsatz zu multiplizieren. Der sich hieraus ergebende Wert wird schliesslich mit dem zu zahlenden Erbschaftssteuergrundwert addiert.

 

Hiermit nicht genug ist die daraus resultierende Summe mit einem Multiplikator aus der Tabelle II zu multiplizieren, der sich zum einen aus der korrespondierenden Steuerklasse und zum anderen aus dem vorhandenen Vermögen des Erben ergibt.

 

Aus der vorangehenden Darstellung ist wohl zu ersehen, dass die so errechnete Erbschaftssteuer wohl kaum geringfügig ausfallen wird. Nach allem - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die sich noch anschliessenden bürokratischen Probleme (Beglaubigungen, Übersetzungen und Appostillierungen von Erbschein, Testament, Sterbeurkunde und Nachlassregisterauszug) sollte vorab eine Lösung angestrebt werden, mit der Zeit, Geld und Nerven gespart werden.

 

Ein solches Lösungsmodell sollte in jedem Falle – auch in Bezug auf ein nicht existentes Doppelbesteuerungsabkommen in Erbrechtssachen zwischen Deutschland und Spanien - mit einem Fachmann eher früher als später besprochen werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim Süselbeck

 

 


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Mallorca / Baleares