
Die Berechnung der Erbschaftssteuer
in Spanien
Immer wieder sind Mandanten, die in
Spanien eine Kanzlei wegen einer zu vollziehenden Erbschaft betreten, darüber
erstaunt, wie hoch die zu zahlende Erbschaftssteuer und wie umfangreich der mit
einer Erbschaftsannahme in Spanien verbundene bürokratische Aufwand ist.
Dies rührt wahrscheinlich nicht zuletzt
daher, dass immer wieder auf ein Neues - besonders in Verkennung der regionalen
durchschnittlichen Immobilienwerte auf den Ballearen - behauptet wird, die zu
zahlende Erbschaftssteuer sei “überhaupt
nicht so hoch”. Diesbezüglich kursiert auch oft die falsche Vorstellung,
ein zu versteuernder Immobilienwert sei gemäss des spanischen
Erbschaftssteuersystemes an einem einzigen zuzuordnenden Prozentsatz
festzumachen. Wohl nicht zuletzt deshalb, weil so manch ein Kollege gerne einmal
früher die Mathematikstunde geschwänzt hat.
Deshalb erlaube ich es mir im
Nachfolgenden noch einmal kurz die Grundzüge der tatsächlichen Berechnung
darzustellen.
Von dem Nachlasswert, der den sogenannten
Realwert der Immobilie wiederzuspiegeln hat (etwa dem aktuellen Marktwert
entsprechend), kann zunächst ein Freibetrag abgezogen werden, der sich aus den 4
Steuerklassen des spanischen Erbschaftsteuerrechtes ergibt. Der höchste
Reduktionswert beträgt in diesem Zusammenhang lediglich 15.980 Euro, der dann
auch nur von dem Nachlasswert und nicht etwa von dem zu zahlenden
Erbschaftssteuerbetrag abzuziehen ist, so dass sich die eigentliche
Erbschaftssteuer kaum reduziert. Dem sich aus der Reduktion des Nachlasswertes
ergebenden Basiswert ist dann ein zu zahlender Erbschaftssteuergrundwert
zuzuordnen, der aus der Erbschaftssteuertabelle I zu ersehen ist. Dieser
entspricht im Mittel bereits 28 % des aktuellen Verkehrswertes einer Immobilie
eines durchschnittlichen Wertes auf den Ballearen.
In dieser Hinsicht verbietet es sich, sich
von einer regional nicht sachkundigen Person beraten zu lassen, die mit den hiesigen
Werten nicht vertraut ist. Unterverbriefungen werden immer häufiger geahndet und
mit umfangreichen Steueraufschlägen abgestraft.
Im Weiteren ist sodann der überschiessende
Restwert zum Tabellenbasiswert zu
ermitteln, dieser ist zusätzlich mit einem ebenfalls in der Tabelle I
zugeordneten Prozentsatz zu multiplizieren. Der sich hieraus ergebende Wert wird
schliesslich mit dem zu zahlenden Erbschaftssteuergrundwert addiert.
Hiermit nicht genug ist die daraus
resultierende Summe mit einem Multiplikator aus der Tabelle II zu
multiplizieren, der sich zum einen aus der korrespondierenden Steuerklasse und
zum anderen aus dem vorhandenen Vermögen des Erben ergibt.
Aus der vorangehenden Darstellung ist wohl
zu ersehen, dass die so errechnete Erbschaftssteuer wohl kaum geringfügig
ausfallen wird. Nach allem - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die sich noch
anschliessenden bürokratischen Probleme (Beglaubigungen, Übersetzungen und
Appostillierungen von Erbschein, Testament, Sterbeurkunde und
Nachlassregisterauszug) sollte vorab eine Lösung angestrebt werden, mit der
Zeit, Geld und Nerven gespart werden.
Ein
solches Lösungsmodell sollte in jedem Falle – auch in Bezug auf ein nicht
existentes Doppelbesteuerungsabkommen in Erbrechtssachen zwischen Deutschland
und Spanien - mit einem Fachmann eher früher als später besprochen
werden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Abogado Joachim Süselbeck
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