|
Ein Überblick über das spanische
Arbeitsrecht
Das
Zusammenwachsen Europas hat auch zu einem Zusammenwachsen und Annähern der
Arbeitsmärkte geführt. Immer mehr Deutsche arbeiten in anderen EU- Ländern und
natürlich auch in Spanien. Viele Deutsche wagen den Schritt in die europäische
Arbeitswelt auf Mallorca. Dabei ist es wichtig, dass Sie bei der Suche nach
einem neuen Arbeitsplatz auch darüber informiert sind, welche Rechte und welche
Regelungen in dem von Ihnen gewählten EU- Land bestehen. Somit stellt sich die
Frage, was Sie beim Abschluss eines spanischen Arbeitsvertrages beachten sollten
und welche Ansprüche Ihnen als Arbeitnehmer in einem spanischen
Arbeitsverhältnis zustehen. Wir möchten Ihnen hiermit einen kurzen Überblick
über das spanische Arbeitsrecht geben.
Zunächst
werden Sie mit Ihrem zukünftigen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag schliessen.
Dieser wird wahrscheinlich befristet sein, da der befristete Arbeitsvertrag in
Spanien vorherrschend ist. Er muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden.
Arbeitsverträge für unbefristete Dauerarbeitsverhältnisse können hingegen
schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Sicherer ist aber immer ein
schriftlicher Arbeitsvertrag, da Sie nur mit diesem auch Ihre Ansprüche beweisen
und somit geltend machen können.
In Ihrem
Vertrag wird die von Ihnen zu leistende Arbeitszeit festgelegt werden. Diese ist
auch in Spanien gesetzlich geregelt. Die Obergrenze liegt bei 40 Arbeitsstunden
in der Woche, was dadurch relativiert wird, dass diese Grenze lediglich als
Mittelwert über das Jahr verteilt eingehalten werden muss. Es besteht also die
Möglichkeit der saisonbedingten Verteilung der Arbeitszeit. So kann es durchaus
sein, dass Sie in einigen Zeiten mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten
müssen und dann wiederum über mehrere Monate weniger als 40 Stunden in der Woche
arbeiten. Die Zahl der Überstunden ist auf insgesamt 80 Stunden pro Jahr
beschränkt. Die tägliche Arbeitszeit beträgt maximal neun Stunden. Ausserdem
müssen zwischen den Arbeitseinheiten mindestens 12 Stunden Ruhezeit liegen. In
einer normalen Fünftagewoche ist es somit möglich, dass Sie zwischen 20 und 60
Stunden in der Woche arbeiten.
Neben Ihrer
Arbeitszeit wird natürlich auch Ihr Urlaubsanspruch vertraglich festgelegt
werden. Besonders interessieren dürfte Sie daher die spanische Urlaubsregelung.
Sie haben in Spanien einen gesetzlichen Mindestanspruch auf Urlaub in Höhe von
30 Kalendertagen bzw. 20 Arbeitstagen. Anders als im deutschen Recht ist dieser
Urlaubsanspruch nicht abgeltungsfähig, so dass Sie für nicht genommenen Urlaub
keine Entschädigung in Geld erhalten können. Der Urlaub, den Sie nicht genommen
haben verfällt also. Vorteilhafter als in Deutschland ist die Regelung des
Sonderurlaubs. Wenn Sie heiraten besteht für die Ihre Hochzeit ein
Sonderurlaubsanspruch von 15 Tagen. Bei der Geburt eines Kindes stehen Ihnen 2
Tage Urlaub und beim Tod eines nahen Angehörigen bis zu 4 Tagen Urlaub zu. Auch
für einen eventuellen Umzug können Sie einen Tag Urlaub bekommen. Diesen
Sonderurlaub können Sie zusätzlich zum normalen Urlaub in Anspruch nehmen.
Auch der
Mutterschutz ist in Spanien gesetzlich geregelt. Vor der Geburt sind maximal
sechs Wochen Schwangerschaftsurlaub möglich, falls dies vom Arzt empfohlen
wurde. Nach der Geburt hat die Mutter einen gesetzlich geregelten Anspruch auf
mindestens sechs Wochen Mutterschutzurlaub. Genau wie in Deutschland besteht
auch hier die Möglichkeit des Erziehungsurlaubs für Mütter und Väter. So können
Sie als Mutter oder Vater nach der Geburt zur Erziehung des Kindes bis zu drei
Jahren eine Elternzeit (período de excedencia) in Anspruch nehmen.
Ein weiterer
wichtiger Aspekt im spanischen Arbeitsrecht ist natürlich die Regelung im
Krankheitsfall. In Deutschland würde im Fall der Arbeitsunfähig der Arbeitslohn
zunächst, unabhängig davon, wie die Arbeitsunfähigkeit zustande gekommen ist,
weiter gezahlt werden. In Spanien werden im Fall der Arbeitsunfähigkeit
hingegen die Sozialleistungen abhängig von der Art und Ursache der
Arbeitsunfähigkeit unterschiedlich durch das Sozialversicherungsgesetz (Ley
General de la Seguridad Social) geregelt.
Grundsätzlich stehen dem
Arbeitnehmer nur dann Versicherungsleistungen zu, wenn er zuvor die Beiträge der
Sozialversicherung regelmässig gezahlt hat. Im Fall einer berufsbedingten
Arbeitsunfähigkeit besteht bereits ab dem ersten Tag der Lohnanspruch gegenüber
dem Arbeitgeber. Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer Nichtberufskrankheit, also
aufgrund einer Ursache die ausserhalb der Arbeit liegt (z.B. Sport- oder
Freizeitunfall, Erkältung etc.), arbeitsunfähig stehen ihm erst ab dem vierten
Tag Lohnfortzahlungen zu. Diese sind vom 04. bis zum 15. Krankheitstag vom
Arbeitgeber und ab dem 16. Tag von der Sozialversicherung in Höhe von 60-75 %
einer festgelegten Bemessungsgrundlage zu leisten. Maximal wird in beiden Fällen
der Lohn bis zu zwölf Monate gezahlt. Nur in Ausnahmefällen ist eine
Verlängerung dieses Zeitraumes möglich. Insgesamt ist aber festzuhalten, dass
Sie als Arbeitnehmer in Spanien erhebliche Einbussen im Krankheitsfall hinnehmen
müssen.
Abschliessend möchten wir Sie
noch auf Ihre Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer in Spanien hinweisen.
Die Sozialversicherungspflicht von Arbeitnehmern wurde per EU-Richtlinie so
geregelt, dass der europäische Arbeitnehmer immer dort sozialversichert sein
muss, wo er beschäftigt ist. Somit unterliegen Sie als Deutscher Arbeitnehmer in
Spanien immer dem spanischen Sozialversicherungsrecht, es sei denn, dass Sie nur
vorübergehend (nicht länger als 1 Jahr) in Spanien beschäftigt sind.
|