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Ein Überblick über das spanische Arbeitsrecht

 

Das Zusammenwachsen Europas hat auch zu einem Zusammenwachsen und Annähern der Arbeitsmärkte geführt. Immer mehr Deutsche arbeiten in anderen EU- Ländern und natürlich auch in Spanien. Viele Deutsche wagen den Schritt in die europäische Arbeitswelt auf Mallorca. Dabei ist es wichtig, dass Sie bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz auch darüber informiert sind, welche Rechte und welche Regelungen in dem von Ihnen gewählten EU- Land bestehen. Somit stellt sich die Frage, was Sie beim Abschluss eines spanischen Arbeitsvertrages beachten sollten und welche Ansprüche Ihnen als Arbeitnehmer in einem spanischen Arbeitsverhältnis zustehen. Wir möchten Ihnen hiermit einen kurzen Überblick über das spanische Arbeitsrecht geben.

 

Zunächst werden Sie mit Ihrem zukünftigen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag schliessen. Dieser wird wahrscheinlich befristet sein, da der befristete Arbeitsvertrag in Spanien vorherrschend ist. Er muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Arbeitsverträge für unbefristete Dauerarbeitsverhältnisse können hingegen schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Sicherer ist aber immer ein schriftlicher Arbeitsvertrag, da Sie nur mit diesem auch Ihre Ansprüche beweisen und somit geltend machen können.

 

In Ihrem Vertrag wird die von Ihnen zu leistende Arbeitszeit festgelegt werden. Diese ist auch in Spanien gesetzlich geregelt. Die Obergrenze liegt bei 40 Arbeitsstunden in der Woche, was dadurch relativiert wird, dass diese Grenze lediglich als Mittelwert über das Jahr verteilt eingehalten werden muss. Es besteht also die Möglichkeit der saisonbedingten Verteilung der Arbeitszeit. So kann es durchaus sein, dass Sie in einigen Zeiten mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten müssen und dann wiederum über mehrere Monate weniger als 40 Stunden in der Woche arbeiten. Die Zahl der Überstunden ist auf insgesamt 80 Stunden pro Jahr beschränkt. Die tägliche Arbeitszeit beträgt maximal neun Stunden. Ausserdem müssen zwischen den Arbeitseinheiten mindestens 12 Stunden Ruhezeit liegen. In einer normalen Fünftagewoche ist es somit möglich, dass Sie zwischen 20 und 60 Stunden in der Woche arbeiten.

 

Neben Ihrer Arbeitszeit wird natürlich auch Ihr Urlaubsanspruch vertraglich festgelegt werden. Besonders interessieren dürfte Sie daher die spanische Urlaubsregelung. Sie haben in Spanien einen gesetzlichen Mindestanspruch auf Urlaub in Höhe von 30 Kalendertagen bzw. 20 Arbeitstagen. Anders als im deutschen Recht ist dieser Urlaubsanspruch nicht abgeltungsfähig, so dass Sie für nicht genommenen Urlaub keine Entschädigung in Geld erhalten können. Der Urlaub, den Sie nicht genommen haben verfällt also.  Vorteilhafter als in Deutschland ist die Regelung des Sonderurlaubs. Wenn Sie heiraten besteht für die Ihre Hochzeit ein Sonderurlaubsanspruch von 15 Tagen. Bei der Geburt eines Kindes stehen Ihnen 2 Tage Urlaub und beim Tod eines nahen Angehörigen bis zu 4 Tagen Urlaub zu. Auch für einen eventuellen Umzug können Sie einen Tag Urlaub bekommen. Diesen Sonderurlaub können Sie zusätzlich zum normalen Urlaub in Anspruch nehmen.

 

Auch der Mutterschutz ist in Spanien gesetzlich geregelt. Vor der Geburt sind maximal sechs Wochen Schwangerschaftsurlaub möglich, falls dies vom Arzt empfohlen wurde. Nach der Geburt hat die Mutter einen gesetzlich geregelten Anspruch auf mindestens sechs Wochen Mutterschutzurlaub. Genau wie in Deutschland besteht auch hier die Möglichkeit des Erziehungsurlaubs für Mütter und Väter. So können Sie als Mutter oder Vater nach der Geburt zur Erziehung des Kindes bis zu drei Jahren eine Elternzeit (período de excedencia) in Anspruch nehmen.

 

Ein weiterer wichtiger Aspekt im spanischen Arbeitsrecht  ist natürlich die Regelung im Krankheitsfall. In Deutschland würde im Fall der Arbeitsunfähig der Arbeitslohn zunächst, unabhängig davon, wie die Arbeitsunfähigkeit zustande gekommen ist, weiter gezahlt werden. In Spanien werden im Fall der Arbeitsunfähigkeit  hingegen die Sozialleistungen abhängig von der Art und Ursache der Arbeitsunfähigkeit unterschiedlich durch das Sozialversicherungsgesetz (Ley General de la Seguridad Social) geregelt.

 

Grundsätzlich stehen dem Arbeitnehmer nur dann Versicherungsleistungen zu, wenn er zuvor die Beiträge der Sozialversicherung regelmässig gezahlt hat. Im Fall einer berufsbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht bereits ab dem ersten Tag der Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer Nichtberufskrankheit, also aufgrund einer Ursache die ausserhalb der Arbeit liegt (z.B. Sport- oder Freizeitunfall, Erkältung etc.), arbeitsunfähig stehen ihm erst ab dem vierten Tag  Lohnfortzahlungen zu. Diese sind vom 04. bis zum 15. Krankheitstag vom Arbeitgeber und ab dem 16. Tag von der Sozialversicherung in Höhe von 60-75 % einer festgelegten Bemessungsgrundlage zu leisten. Maximal wird in beiden Fällen der Lohn bis zu zwölf Monate gezahlt. Nur in Ausnahmefällen ist eine Verlängerung dieses Zeitraumes möglich. Insgesamt ist aber festzuhalten, dass Sie als Arbeitnehmer in Spanien erhebliche Einbussen im Krankheitsfall hinnehmen müssen.

 

Abschliessend möchten wir Sie noch auf Ihre Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer in Spanien hinweisen. Die Sozialversicherungspflicht von Arbeitnehmern wurde per EU-Richtlinie so geregelt, dass der europäische Arbeitnehmer immer dort sozialversichert sein muss, wo er beschäftigt ist. Somit unterliegen Sie als Deutscher Arbeitnehmer in Spanien immer dem spanischen Sozialversicherungsrecht, es sei denn, dass Sie nur vorübergehend (nicht länger als 1 Jahr) in Spanien beschäftigt sind.  

 

 

 


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Mallorca / Baleares