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Eine
einfache Meldebestätigung eines Ajuntamientos schützt nicht vor der hohen
Erbschaftssteuer
Verschenken statt
vererben - wie berechnet und reduziert man die
spanische Erbschaftssteuer wirklich?
Die spanische Erbschaftssteuer ist und bleibt der Alptraum der Ausländer mit Immobilieneigentum in
Spanien. Insbesondere
Liegenschaftsinhaber auf Mallorca
müssen sich in diesem Zusammenhang
aufgrund der enormen Werte
ihre Gedanken machen, da
gerade auch beschränkt steuerpflichtige Erben, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Spanien haben, den vollen Erbschaftssteuersatz bis zu einer Höhe von 81,6 % des
aktuellen Immobilienwertes zu leisten haben, wenn es sich bei dem Erbe um in
Spanien belegene Grundstücke oder
auch Bankguthaben handelt.
Hierbei ist herauszustellen,
dass es zwischen Spanien und Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt. Daher werden
Erben von Kontoguthaben oder Wertpapierdepots durchaus doppelt zur Kasse
gebeten, da die genannten
Vermögenswerte nicht in dem abschließenden Katalog der gegenseitig absatzfähigen und
binational anrechenbaren
Erbschaftsgütern genannt werden.
So fragen sich potentielle Erblasser und Erben gleichermaßen zu
Recht, wie sie die bevorstehende
umfangreiche Steuerbelastung reduzieren bzw. vermeiden können. Diesbezüglich muss zunächst mit
dem aus missverständlichen
Beratungen und Artikeln stammenden Gerücht aufgeräumt werden, dies könne
mehrheitlich mittels eines kleinen Tricks oder einfachen formalen behördlichen
Akts - wie etwa der wohnrechtlichen Anmeldung
bei der betreffenden Gemeinde -
geschehen. Eine grundsätzliche Privilegierung kann nämlich allein dann erreicht
werden, wenn sowohl der Erblasser
als auch der Erbe ihr gesamtes Welteinkommen in Spanien versteuern, also beide Steuerresidenten sind.
Auch ein höherer Freibetrag der Erben kann lediglich bei einer vorhergehenden, zumindest 5 Jährigen
Steuerresidentschaft des Erblassers erreicht werden, da ansonsten keine
ortsgebundene, regionale Finanzzuständigkeit bzw. Steuerhoheit und damit auch
keine entsprechende Freibetragsregelung gegeben ist. Der gewöhnliche und im Übrigen maximale
Freibetrag beträgt knapp 16.000,00 €.
Ein negativer Umstand, der
wohl auf die meisten ausländischen,
nicht steuerresidenten Immobilieneigentümer von werthaltigen
Liegenschaften auf den Balearen zutrifft.
Unterdessen ist auch zu beachten, dass das bereits vorhandene Vermögen
des Erben eine erhöhende Auswirkung auf die zu zahlende Erbschaftssteuer
hat.
Was ist also zu tun? Soll man verschenken statt zu vererben? Soll man
seinen Wohnsitz verlegen? Nein – weder noch.
Ebenso trägt die Aufnahme einer Hypothek hinsichtlich der Verringerung
des zu vererbenden Vermögens das Risiko der wechselnden Zinssätze und der
Belastung durch Kreditsteuern und Bearbeitungsgebühren in sich. Das Halten der
Liegenschaft durch eine spanische Gesellschaft hat erhebliche, jährlich anfallende
Kapitalisierungskosten zur Folge und kommt somit daher ebensoewnig in Frage wie
eine so genannte Offshore Gesellschaft, die im nicht EU-Ausland ansässig ist und
einer Strafsteuer unterliegt.
Da bei der Schenkung einer spanischen Immobilie eine der
Erbschaftssteuer entsprechende Schenkungssteuer anfällt und das spanische Schenkungssteuergesetz
grundsätzlich keine Freibeträge vorsieht, sollte das in Spanien belegene Anwesen
an die Kinder unter Zurückbehalt eines absichernden Nutzungsrechtes verkauft
werden, da hierdurch mit der lediglich
einmalig anfallenden Grunderwerbssteuer eine wesentliche Steuerersparniss und ein
erheblich geringerer bürokratischer Aufwand in Bezug auf die sodann entfallende
notarielle Erbschaftsannahme erzielt wird.
Zu der Prüfung der individuellen Umstände sollte jedoch in jedem
Fall ein beratender Fachmann
hinzugezogen werden.
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