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Eine einfache Meldebestätigung eines Ajuntamientos schützt nicht vor der hohen Erbschaftssteuer

 

Verschenken statt vererben  -  wie berechnet und reduziert man die spanische Erbschaftssteuer wirklich? 

 

Die spanische Erbschaftssteuer ist und bleibt der Alptraum  der Ausländer mit Immobilieneigentum in Spanien.  Insbesondere Liegenschaftsinhaber auf Mallorca  müssen sich in diesem Zusammenhang  aufgrund der enormen Werte  ihre Gedanken machen,  da gerade auch beschränkt steuerpflichtige Erben,  die keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, den vollen Erbschaftssteuersatz  bis zu einer Höhe von 81,6 % des aktuellen Immobilienwertes zu leisten haben, wenn es sich bei dem Erbe um in Spanien belegene  Grundstücke oder auch Bankguthaben handelt.

 

Hierbei ist herauszustellen,  dass es zwischen Spanien und Deutschland  kein Doppelbesteuerungsabkommen  für den Bereich der Erbschafts-  und Schenkungssteuer gibt. Daher werden Erben von Kontoguthaben oder Wertpapierdepots durchaus doppelt zur Kasse gebeten,  da die genannten Vermögenswerte nicht in dem abschließenden Katalog  der gegenseitig absatzfähigen und binational anrechenbaren  Erbschaftsgütern genannt werden.   

 

So fragen sich potentielle Erblasser und Erben gleichermaßen zu Recht,  wie sie die bevorstehende umfangreiche Steuerbelastung reduzieren bzw. vermeiden  können. Diesbezüglich muss zunächst mit dem aus missverständlichen  Beratungen und Artikeln stammenden Gerücht aufgeräumt werden, dies könne mehrheitlich mittels eines kleinen Tricks oder einfachen formalen behördlichen Akts  -  wie etwa der wohnrechtlichen Anmeldung bei der betreffenden Gemeinde  - geschehen. Eine grundsätzliche Privilegierung kann nämlich allein dann erreicht werden,  wenn sowohl der Erblasser als auch der Erbe ihr gesamtes Welteinkommen in Spanien versteuern,  also beide Steuerresidenten sind. 

 

Auch ein höherer Freibetrag der Erben  kann lediglich bei einer  vorhergehenden, zumindest 5 Jährigen Steuerresidentschaft des Erblassers erreicht werden, da ansonsten keine ortsgebundene, regionale Finanzzuständigkeit bzw. Steuerhoheit und damit auch keine entsprechende Freibetragsregelung gegeben ist.  Der gewöhnliche und im Übrigen maximale Freibetrag beträgt knapp 16.000,00 €.  Ein negativer Umstand,  der wohl auf die meisten ausländischen,  nicht steuerresidenten Immobilieneigentümer von werthaltigen Liegenschaften auf den Balearen zutrifft. 

 

Unterdessen ist auch zu beachten, dass das bereits vorhandene Vermögen des Erben eine erhöhende Auswirkung auf die zu zahlende Erbschaftssteuer hat. 

 

Was ist also zu tun? Soll man verschenken statt zu vererben? Soll man seinen Wohnsitz verlegen? Nein – weder noch.

 

Ebenso trägt die Aufnahme einer Hypothek hinsichtlich der Verringerung des zu vererbenden Vermögens das Risiko der wechselnden Zinssätze und der Belastung durch Kreditsteuern und Bearbeitungsgebühren in sich. Das Halten der Liegenschaft durch eine spanische Gesellschaft  hat erhebliche,  jährlich anfallende Kapitalisierungskosten zur Folge und kommt somit daher ebensoewnig in Frage wie eine so genannte Offshore Gesellschaft, die im nicht EU-Ausland ansässig ist und einer Strafsteuer unterliegt. 

 

Da bei der Schenkung einer spanischen Immobilie eine der Erbschaftssteuer entsprechende Schenkungssteuer anfällt  und das spanische Schenkungssteuergesetz grundsätzlich keine Freibeträge vorsieht, sollte das in Spanien belegene Anwesen an die Kinder unter Zurückbehalt eines absichernden Nutzungsrechtes verkauft werden, da hierdurch mit der lediglich  einmalig anfallenden Grunderwerbssteuer   eine wesentliche Steuerersparniss und ein erheblich geringerer bürokratischer Aufwand  in Bezug auf die sodann entfallende notarielle Erbschaftsannahme erzielt wird.  Zu der Prüfung der individuellen Umstände sollte jedoch in jedem Fall  ein beratender Fachmann hinzugezogen werden. 

 

 

 


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Mallorca / Baleares