Home
 
Kontakt
 
Newsletter bestellen
 








Home

Aktuelles
·  Achtung: Die letzte Chance zur Steuerersparniss
·  Beantragung Ferienvermietungsgenehmigungen
·  Nie die Katze im Sack kaufen
·  Der Wegfall des Staatsangehörigkeitsprinzips im europäischen Erbrecht
·  Liegenschaftsersteigerung
·  Kreditsicherung von ausländischen Banken in Spanien
·  Ersteigerung von Luxusimmobilien

Erbrecht
·  Ersparniss der Erbschaftssteuer
·  Berechnung der Erbschaftssteuer
·  Nachlasssicherung durch ein spanisches Testament
·  Erbrechtliche Vorsorge
·  Übertragung von Immobilien im Erbfall
·  Erbausschlagung schützt nicht immer vor Steuerzahlung
·  Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
·  Albtraum Erbschaftssteuer

Immobilienrecht
·  Rechtliche Vorsorge im Vorfeld
·  Vorvertragliche Bindungen
·  Kaufoptionsvertrag
·  Notariell beurkundeter Immobilienerwerb
·  Immobilienkauf auf Rentenbasis
·  Nachträgliche Eintragung des Eigentums
·  Hypotheken

Gesellschaftsrecht
·  Gründung einer spanischen GmbH
·  Vermögensgesellschaft
·  Einkommenssteuerreform in Spanien
·  Spanische Gesellschaft als Steuersparmodell

Mietrecht
·  Mietrecht auf Mallorca

Steuerrecht
·  Steuerausländer werden weiterhin zur Kasse gebeten
·  Steuerschock

Arbeitsrecht
·  Kündigungsrecht

Internationale Vollstreckung

Prozessrecht

Bootskauf

Verkehrsunfallrecht

Doppelte Staatsangehoerigkeit

Sichern Sie Ihre Rechte

Unsere Leistungen

Newsletter bestellen

Kanzlei

Anfahrt

Anwälte

Online Rechtsberatung

Kontakt

Informationen und Tipps

Informationen und Tipps

Aufenthalt

Bei einem geplanten Aufenthalt in Spanien über 3 Monate müssen Sie sich in das zentrale Ausländerregister bei der Nationalpolizei in Palma eintragen lassen.  

Immobilienkauf

 

Bei dem Kauf einer Immobilie ist zu beachten:

Versichern Sie sich, dass der Verkäufer auch tatsächlich der Eigentümer des Grundstücks ist. Dies kann erfolgen durch die Vorlage seines notariellen Kaufvertrages versehen mit einem Eintragungsvermerk des Grundbuchamtes und einem aktuellen Grundbuchauszug (nota informativa). Beachten Sie, dass in Spanien Grundstückskaufverträge auch mündlich geschlossen werden können, der zukünftige Käufer aber nur eine sehr vage Rechtsposition inne hat, die durch einen Doppelverkauf des Verkäufers gefährdet werden kann. Im übrigen entsteht hier im Problemfall eine schwierige Beweislage.Vor Abschluss des Kaufvertrages sollten Sie das Grundstück gründlich auf Belastungen, das Bestehen von Miet- und Pachtverträgen, die Existenz und Regelungen eines Bebauungsplanes, die Qualität des Grundstücks als Bauland, mögliche Steuerschulden, für die das Grundstück haftet, überprüfen. Lassen Sie sich sämtliche Absprachen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss durch den Verkäufer schriftlich bestätigen.Verlangen Sie unter Berücksichtigung der vorgenannten Gefahren den Abschluss eines notariellen Kaufvertrages. Lassen Sie sich als Eigentümer im Grundbuch eintragen oder zumindest den Abschluss eines eventuellen Optionsvertrages. Für den Fall des Kaufs einer sich noch im Bau befindlichen Immobilie lassen Sie sich von dem Verkäufer eine Versicherung bzw. Bankbürgschaft vorlegen.Bei dem Kauf eines Küstengrundstücks darf es sich nicht um öffentliche Strandzone handeln, diese unbebaubar ist.

 

Bei dem Bau eines Hauses ist zu beachten:

Erforderlich ist wiederum auch hier ein Grundbuchauszug, der Auskünfte gibt über eventuelle Belastungen des Grundstückes, beispielsweise mit Wegerechten. Die Baulandqualität, somit die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks, ist bei der Gemeinde zu erfragen. Erforderlich ist eine "Cedula Urbanistica" der Gemeinde. Ein notarieller Kaufvertrag ist abzuschließen. Für die Planung und Durchführung des Bauobjektes ist ein Architekt sowie ein Aparejador (vergleichbar einem Statiker) zu beauftragen. Darüber hinaus muss ein Bauleiter (arquitecto tecnico) die Bauarbeiten überwachen, die Bauausführungen übernimmt eine zu beauftragende Baufirma (constructora). Diese haften gesamtschuldnerisch für Konstruktionsmängel, die innerhalb von 10 Jahren nach Bauübergabe auftreten. Zahlungen sollten grundsätzlich nach Baufortschritt geleistet werden. Nach Fertigstellung der Immobilie ist diese beim Notar zu erklären, der Notar nimmt die Eintragung ins Grundbuch vor sowie die steuerliche Anmeldung.

Gesellschaftsgründung

Zunächst ist ein Antrag auf Erteilung des Negativzeugnisses im Bezug auf eine gewünschte Firmenbezeichnung bei dem zentralen spanischen Handelsregister in Madrid zu stellen. Diesbezüglich sind drei Namensvorschläge zu machen. Im Anschluss hieran ist die Stammkapitalsumme bei einer beliebigen Bank zu hinterlegen und hierdurch die Hinterlegungsbescheinigung und Bestätigung für die tatsächliche Erbringung der Gesellschaftseinlage zu erwirken. Die spanische S.L. muss ein Mindeststammkapital von 3.006 € aufweisen. Erst danach ist der notarielle Termin zu der Beurkundung mittels einer öffentlichen Gründungsurkunde (Escritura publica de constitiución) der Gesellschaft vorzubereiten und wahrzunehmen.Unterdessen ist eine spanische Steuernummen - die sog. CIF Nummer (Numero de Identificación Fiscal) - sowie eine tarjeta identificada zu beantragen. Hierfür sind bei dem zuständigen Finanzamt sowohl die betreffenden Steuernträge als auch eine Fotokopie des Personalausweises (DNI) des Unterzeichners des Antrages sowie eine Fotokopie der Gründungsurkunde einzureichen. Sodann ist binnen einer Frist von 30 Tage seit Errichtung der öffentlichen Gründungsurkunde die Steuer ITP und AJD (Steuer für die Dokumentation juristischer Akte) zu begleichen. Diese beträgt 1 % der Stammkapitalsumme. Zudem ist eine Anmeldung über die Abführung der Steuern auf wirtschaftliche Aktivitäten (IAE) vorzunehmen. Im Anschluss daran ist die Gesellschaft beim zuständigen Handelsregister zur Eintragung zu bringen. In diesem Rahmen ist die erste Ausfertigung der Gründungsurkunde, die Bestätigung über die Begleichung der Steuer (ITP und AJD) und eine Fotokopie der Tarjeta Identicativa einzureichen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Süselbeck.



Kein Wartezimmer - keine Wartezeit - Beratung sofort - Rufen Sie einfach an!
 

Verantwortlich nach § 6 TDG und ©: Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen,
Rechtsanwalt Joachim Süselbeck, Avda. Rey Jaime I, 109, E-07180 Santa Ponsa
Mallorca / Baleares