Informationen und Tipps
Aufenthalt
Bei einem geplanten Aufenthalt in Spanien über 3 Monate müssen Sie sich in
das zentrale Ausländerregister bei der Nationalpolizei in Palma eintragen
lassen.
Immobilienkauf
Bei dem Kauf einer Immobilie ist
zu beachten:
Versichern Sie sich, dass der
Verkäufer auch tatsächlich der Eigentümer des Grundstücks ist. Dies
kann erfolgen durch die Vorlage seines notariellen Kaufvertrages versehen mit einem
Eintragungsvermerk des Grundbuchamtes und einem aktuellen Grundbuchauszug (nota informativa). Beachten Sie,
dass in Spanien Grundstückskaufverträge auch mündlich geschlossen werden können, der zukünftige
Käufer aber nur eine sehr vage Rechtsposition inne hat, die
durch einen Doppelverkauf des Verkäufers gefährdet werden kann. Im übrigen
entsteht hier im Problemfall eine schwierige Beweislage.Vor Abschluss des Kaufvertrages
sollten Sie das Grundstück gründlich auf Belastungen, das Bestehen
von Miet- und Pachtverträgen, die Existenz und Regelungen eines
Bebauungsplanes, die Qualität des Grundstücks als Bauland, mögliche Steuerschulden, für die
das Grundstück haftet, überprüfen. Lassen Sie sich sämtliche
Absprachen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss durch den Verkäufer schriftlich bestätigen.Verlangen
Sie unter Berücksichtigung der vorgenannten Gefahren den Abschluss eines notariellen
Kaufvertrages. Lassen Sie sich als Eigentümer im Grundbuch
eintragen oder zumindest den Abschluss eines eventuellen Optionsvertrages.
Für den Fall des Kaufs einer sich noch im
Bau befindlichen Immobilie lassen Sie sich von
dem Verkäufer eine Versicherung bzw. Bankbürgschaft vorlegen.Bei dem Kauf eines Küstengrundstücks darf
es sich nicht um öffentliche Strandzone handeln, diese unbebaubar ist.
Bei dem Bau eines Hauses ist zu
beachten:
Erforderlich ist wiederum auch
hier ein Grundbuchauszug, der Auskünfte gibt über eventuelle Belastungen des
Grundstückes, beispielsweise mit Wegerechten. Die Baulandqualität, somit die
Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks, ist bei der Gemeinde zu erfragen.
Erforderlich ist eine "Cedula Urbanistica" der Gemeinde. Ein notarieller
Kaufvertrag ist abzuschließen. Für die Planung und Durchführung des Bauobjektes
ist ein Architekt sowie ein Aparejador (vergleichbar einem Statiker) zu
beauftragen. Darüber hinaus muss ein Bauleiter (arquitecto tecnico) die
Bauarbeiten überwachen, die Bauausführungen übernimmt eine zu beauftragende
Baufirma (constructora). Diese haften gesamtschuldnerisch für
Konstruktionsmängel, die innerhalb von 10 Jahren nach Bauübergabe auftreten.
Zahlungen sollten grundsätzlich nach Baufortschritt geleistet werden. Nach
Fertigstellung der Immobilie ist diese beim Notar zu erklären, der Notar nimmt
die Eintragung ins Grundbuch vor sowie die steuerliche Anmeldung.
Gesellschaftsgründung
Zunächst ist ein Antrag auf
Erteilung des Negativzeugnisses im Bezug auf eine gewünschte Firmenbezeichnung
bei dem zentralen spanischen Handelsregister in Madrid zu stellen. Diesbezüglich
sind drei Namensvorschläge zu machen. Im Anschluss hieran ist die
Stammkapitalsumme bei einer beliebigen Bank zu hinterlegen und hierdurch die
Hinterlegungsbescheinigung und Bestätigung für die tatsächliche Erbringung der
Gesellschaftseinlage zu erwirken. Die spanische S.L. muss ein
Mindeststammkapital von 3.006 € aufweisen. Erst danach ist der notarielle Termin
zu der Beurkundung mittels einer öffentlichen Gründungsurkunde (Escritura
publica de constitiución) der Gesellschaft vorzubereiten und
wahrzunehmen.Unterdessen ist eine spanische Steuernummen - die sog. CIF Nummer
(Numero de Identificación Fiscal) - sowie eine tarjeta identificada zu
beantragen. Hierfür sind bei dem zuständigen Finanzamt sowohl die betreffenden
Steuernträge als auch eine Fotokopie des Personalausweises (DNI) des
Unterzeichners des Antrages sowie eine Fotokopie der Gründungsurkunde
einzureichen. Sodann ist binnen einer Frist von 30 Tage seit Errichtung der
öffentlichen Gründungsurkunde die Steuer ITP und AJD (Steuer für die
Dokumentation juristischer Akte) zu begleichen. Diese beträgt 1 % der
Stammkapitalsumme. Zudem ist eine Anmeldung über die Abführung der Steuern auf
wirtschaftliche Aktivitäten (IAE) vorzunehmen. Im Anschluss daran ist die
Gesellschaft beim zuständigen Handelsregister zur Eintragung zu bringen. In
diesem Rahmen ist die erste Ausfertigung der Gründungsurkunde, die Bestätigung
über die Begleichung der Steuer (ITP und AJD) und eine Fotokopie der Tarjeta
Identicativa einzureichen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Süselbeck
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